Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulV) vom 20. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) und Art. 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversiche - rung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) 2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung von Leistungserbringern ge - mäss Art. 35 Abs. 2 lit. a–g, m und n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 3 ) zur obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung. § 2 Zulassungsverfahren 1 Gesuche um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung sind vor Tätigkeitsbeginn einzureichen. 2 Das Amt entscheidet über die Zulassung. 3 Es eröffnet die Zulassungsverfügung in der Regel gleichzeitig mit der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung. § 3 Verfall der Zulassung 1 Die Zulassung verfällt, wenn sie während sechs Monaten nicht genutzt wird. 1) SR 832.10 2) NG 742.1 3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Das Amt erlässt auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung. 3 Es kann die Frist gemäss Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern, wenn der Leistungserbringer vor dem Verfall ein Gesuch einreicht. § 4 Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte 1. Grundsatz 1 In der Zulassungsverfügung hat das Amt den zur obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung zugelassenen Leistungsumfang (Vollzeitäquiva - lente) festzulegen. 2 In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, be - schränkt: Medizinisches Fachgebiet Höchstzahl (Vollzeitäquivalent) Radiologie 2.2 § 5 2. Überprüfung 1 Das Amt kann die Höchstzahlen jederzeit überprüfen. Die Direktion kann dem Regierungsrat bei Bedarf einen Antrag zur Festsetzung neuer Höchstzahlen unterbreiten. 2 Die Höchstzahlen werden insbesondere überprüft, wenn: 1. der Bund den Versorgungsgrad neu berechnet hat; 2. in einem medizinischen Fachgebiet eine erhebliche Überschrei - tung des Versorgungsgrads absehbar ist. 3 Vor der Festlegung neuer Höchstzahlen sind die Verbände der Ärztin - nen und Ärzte, der Versicherer und der Versicherten anzuhören. Das Amt gewährt den Verbänden eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnah - me. 4 Das Amt koordiniert sich bei der Überprüfung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen. § 6 3. Warteliste 1 Verweigert das Amt eine Zulassung aufgrund der Obergrenze gemäss
§ 4, setzt es die Ärztin beziehungsweise den Arzt auf eine Warteliste. 2
2 Ärztinnen und Ärzte auf der Warteliste werden gegenüber neuen Ge - suchstellerinnen und Gesuchstellern bevorzugt. Ausgenommen sind neue Gesuche bei Praxisübernahmen, wenn: 1. die Leistung im gleichen medizinischen Fachgebiet erbracht wird; und 2. die bisherige Praxisinhaberin beziehungsweise der bisherige Pra - xisinhaber auf die Zulassung verzichtet. 3 Die Ärztinnen und Ärzte verbleiben längstens sechs Monate auf der Warteliste. § 7 Meldepflicht 1 Ärztinnen und Ärzte haben innert 30 Tagen zu melden, wenn sie: 1. in einem medizinischen Fachgebiet, für das sie zugelassen sind, ihren Leistungsumfang fortdauernd ändern; 2. die Zulassung während sechs Monaten nicht nutzen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung 2023-024 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2023 01.07.2023 Erstfassung 2023-024 5
Feedback