REGLEMENT über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag (10.1310)
CH - UR

REGLEMENT über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag

REGLEMENT über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag (vom 30. Mai 3023 1 ; Stand am 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:

Artikel 1 Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag

1 Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 4 geführt.
2 Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie durch die Zinsen des Fondsvermögens.
3 Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestim - mungen der Verfassung des Kantons Uri.

Artikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.

Artikel 3 Zuständigkeit

Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
1 AB vom 16. Juni 2023
2 RB 3.2111
3 RB 1.1101
4 RB 3.2111 1

Artikel 4 Auflösung

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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