Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung (141.115)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung vom 27. Januar 2009 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 46 Buchstabe a der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für alle Angestellten der kanto nalen Verwaltung, soweit die Gesetzgebung für einzelne Personalkatego rien keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Die Weiterbildung der Lehrpersonen der kantonalen Schulen wird in der Lehrpersonenverordnung 2 ) geregelt.

Art. 2

Begriff 1 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss einer ersten Bildungsphase an einer Fach-, Berufs- oder Hochschule. Erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten werden erneuert, vertieft oder erweitert oder es werden neue Kenntnisse und Fä higkeiten erlernt. * 2 Zur Weiterbildung zählen insbesondere Seminare, Kurse, Stages, Fern kurse, aber auch Lehrgänge zur Erlangung eines höheren Berufsdiploms oder Nachdiplomstudien. 1) GDB 141.11 2) GDB 410.12 OGS 2009, 9

Art. 3

Förderung und Unterstützung 1 Die Vorgesetzten aller Stufen sorgen für eine zweckmässige Weiterbil dung ihrer Mitarbeitenden. Pro Jahr sind für die Mitarbeitenden zwei Wei terbildungstage anzustreben. 2 Das Personalamt berät und unterstützt Vorgesetzte und Mitarbeitende insbesondere bei nicht fachtechnischen Weiterbildungsmassnahmen. 3 Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die erworbenen Kenntnisse optimal anzuwenden.

Art. 3a

* Führungsausbildung 1 Wer neu eine Führungsposition bekleidet, hat nach der Übernahme die ser Position, in der Regel innert eines Jahres, ein Führungsseminar zu absolvieren. Dieses unterscheidet sich je nach Kaderstufe, Vorbildung und Erfahrung der betroffenen Person. 2 Das Finanzdepartement legt periodisch die zu absolvierende Führungs ausbildung je Kaderstufe fest. Grundsätzlich sollen die Angebote der Wei terbildung Zentralschweiz genutzt werden. * 3 Für spezielle Berufsgruppen oder in Ausnahmefällen können die Vorge setzten in Zusammenarbeit mit dem Personalamt andere gleichwertige Führungsausbildungen vorschreiben oder von einer Führungsausbildung dispensieren. 4 Planung, Steuerung und Kontrolle der Führungsausbildung ist Sache der Vorgesetzten. Das Personalamt stellt den Vorgesetzten jeweils Ende Jahr eine Liste derjenigen, welche eine entsprechende Ausbildung nicht abge schlossen haben, als Hilfsmittel zur Verfügung. 2. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 4

Weiterbildungsgesuche 1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Un terlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zustän digen Stelle Antrag. 2

Art. 5

Zuständige Stellen 1 Für die Bewilligung einer Weiterbildung bzw. für die Festlegung der Kostenübernahme im Rahmen des Budgets sind zuständig: * a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter sowie die Departementssekretä rin oder der Departementssekretär bei einer Weiterbildung bis zu fünf Arbeitstagen je Weiterbildungsantrag sowie für die Übernahme von Kurskosten bis Fr. 5 000.–; b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in al len übrigen Fällen. 2 Das Personalamt ist vor der Bewilligung anzuhören, wenn bei einer Wei terbildung die Kurskosten Fr. 3 000.– überschreiten. 3. Bewilligungsvoraussetzungen und Kostenbeteiligung

Art. 6

Grundsätze 1 Die Bewilligung einer Weiterbildung und die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten (Kurs- und Reisekosten, Entlöhnung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) richten sich nach dem Interesse grad des Arbeitgebers an der Weiterbildung der Mitarbeitenden gemäss

Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

2 Die Grundlage für die Beitragsleistung bilden die von der gewählten Bil dungsstätte vorgesehenen Kosten für die Normalstudiendauer. Der Arbeitgeber leistet keine Beiträge für Kursteile oder Prüfungen, die wie derholt werden müssen. 3 ... *

Art. 7

Kriterien im Einzelnen 1 Der Arbeitgeber bewilligt Weiterbildungen und beteiligt sich an Weiterbil dungskosten nach folgenden Kriterien: Tabelle Die Tabelle wird aus technischen Gründen im Anhang aufgeführt 2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses nach Grad l bis lll – der während der Arbeitszeit stattfindet – benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Je Weiterbildungstag werden höchstens 8,4 Stunden bzw. je Halbtag 4,2 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. 3 Weiterbildungszeit, die bei Teilzeitarbeitenden auf ihre gewählten Arbeitstage fallen, gilt im Rahmen von Absatz 2 als Arbeitszeit. 3

Art. 8

Abrechnungsmodalitäten 1 In Fällen, in denen der Arbeitgeber 100 Prozent der Weiterbildungskos ten übernimmt, rechnet er direkt mit den Weiterbildungsinstitutionen ab. 2 In den übrigen Fällen werden die Kurskosten in der Regel durch die Mit arbeitenden bezahlt. Die Original-Abrechnung wird mit dem Visum der für die Bewilligung zuständigen Person dem Personalamt zugestellt und der Kostenanteil des Arbeitgebers wird mit der Lohnzahlung vergütet. 4. Weiterbildungsvertrag und Verpflichtungszeit, Rückerstattungen

Art. 9

Weiterbildungsvertrag a. Grundsätze 1 Mit Ausnahme der Führungsausbildung nach Art. 3a dieser Ausfüh rungsbestimmungen wird bei einer Weiterbildung mit einer Gesamtkos tenbeteiligung des Arbeitgebers von mehr als Fr. 5 000.– vor Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen, in welchem eine bestimmte Verpflichtungszeit festgelegt wird. Das Personalamt ist durch die bewilligende Person ohne Verzug mit dem Formular „Abklärung Wei terbildung“ zu orientieren. * 2 Das Personalamt erstellt den Weiterbildungsvertrag, in welchem die Ver pflichtungszeit, eine allfällige Rückerstattung der Kosten und deren Be rechnung zu regeln ist. 3 Bei modularen Weiterbildungen wird von der Gesamtweiterbildung aus gegangen und die einzelnen Module werden daher summiert. Werden die Module einzeln beantragt, sind die vorgängigen Module für die Berech nung der Gesamtkosten und die Verpflichtungszeit jeweils im neuesten Vertrag mit einzubeziehen.

Art. 10

b. Verpflichtungszeit 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet sich mit dem Weiterbil dungsvertrag, das Anstellungsverhältnis nach abgeschlossener Weiterbil dung während einer bestimmten Dauer (Verpflichtungszeit) fortzusetzen. Die Verpflichtungszeit wird wie folgt festgelegt (Beträge in Fr.): Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesen entschädigung) Verpflichtungszeit bis 5 000.– * keine über 5 000.– bis 12 500.– * 12 Monate * 4
Gesamtanteil des Arbeitgebers (Kurskosten, Entlöhnung, Spesen entschädigung) Verpflichtungszeit über 12 500.– bis 20 000.– * 24 Monate * über 20 000.– * 36 Monate * 2 Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Abschluss bzw. Ende der Weiter bildung. Massgebend ist das Ausstelldatum des entsprechenden Zertifi kats des Weiterbildungsinstituts. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Zertifikat unaufgefordert dem Vorgesetzten und dem Personalamt zu zustellen. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine entsprechende Bestäti gung einzureichen.

Art. 11

Austritt während der Verpflichtungszeit a. Grundsatz 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Entschädigungen) abzüglich ei nes verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten. 2 Der Rückerstattungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis des Arbeitgebers verbrachten ganzen Monat um den entsprechenden Anteil der Gesamtvertragsdauer.

Art. 12

b. Berechnung des Rückerstattungsbetrags 1 Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet: * Position Betrag Kursgeld (Anteil Arbeitgeber) Fr. ...... Lohnkosten (Anteil Arbeitgeber) + Fr. ...... Spesenentschädigung (Anteil Arbeit geber) + Fr. ...... Gesamtkostenanteil Arbeitgeber = Fr. ...... Abzug des verpflichtungsfreien Be trags – Fr. 5 000.– * Verpflichtungsbetrag = Fr. ...... Abzug für absolvierte Verpflichtungs zeit – Fr. ...... Rückerstattungsbetrag = Fr. ...... 2 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet. 5

Art. 13

Austritt während der Weiterbildung 1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten des Arbeitgebers (Kursgeld, Entlöhnung und Ent schädigungen) ganz oder teilweise zurückzuerstatten. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes. 3 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 14

Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung 1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten des Arbeitgebers oder einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags. 2 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bestimmt den Rückerstattungsbetrag nach Anhörung des Personalamtes. 3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von Artikel 10 dieser Ausführungsbe stimmungen bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten. 4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 15

Ausnahmefälle 1 In besonderen Fällen wie Krankheit, Invalidität, Aufhebung der Stelle oder endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Departementsvor steherin oder der Departementsvorsteher nach Anhörung des Personal amtes auf die Rückerstattung der geleisteten Kosten des Arbeitgebers ganz oder teilweise verzichten. 5. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsrichtlinie Weiterbildung vom April 2003 3 ) des Finanzdeparte ments wird aufgehoben. 3) Nicht veröffentlicht 6

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2009 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 9 Geändert durch:Nachtrag vom 11. August 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 42),Nachtrag vom 30. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (OGS 2023, 15) 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung OGS 2009, 9 11.08.2015 01.01.2016

Art. 3a

eingefügt OGS 2015, 42 30.05.2023 01.07.2023

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 3a Abs. 2

geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 6 Abs. 3

aufgehoben OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "bis 5 000.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" / "Verpflichtungs zeit" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" / "Verpflichtungs zeit" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 20 000.–" umbenannt OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 20 000.–" / "Verpflichtungs zeit" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2023, 15 8
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.05.2023 01.07.2023

Art. 12 Abs. 1,

Tabelle, "Abzug des verpflich tungsfreien Be trags" / "Betrag" geändert OGS 2023, 15 30.05.2023 01.07.2023 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2023, 15 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung OGS 2009, 9

Art. 2 Abs. 1

30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 3a

11.08.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 42

Art. 3a Abs. 2

30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 5 Abs. 1

30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 6 Abs. 3

30.05.2023 01.07.2023 aufgehoben OGS 2023, 15

Art. 9 Abs. 1

30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "bis 5 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 5 000.– bis 12 500.–" / "Verpflichtungs zeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 12 500.– bis 20 000.–" / "Verpflichtungs zeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 20 000.–" 30.05.2023 01.07.2023 umbenannt OGS 2023, 15

Art. 10 Abs. 1,

Tabelle, "über 20 000.–" / "Verpflichtungs zeit" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15

Art. 12 Abs. 1

30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 12 Abs. 1,

Tabelle, "Abzug des verpflich tungsfreien Be trags" / "Betrag" 30.05.2023 01.07.2023 geändert OGS 2023, 15 Anhang 1 30.05.2023 01.07.2023 Inhalt geändert OGS 2023, 15 11
Anhang – Tabelle zu Art. 7 Abs. 1 1 Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des Interessegrades Arbeit gebe r anteil an Gesamt ko s ten Interessenlage des Arbeitgebers Interessenlage auf Seite Mita r beiter/ in I Weiterbildung aus betrieblichen Grü n den zwingend (Amtsle i tung/ zuständige Behö r de verlangt den Besuch der Weiterbi l dung)  Kompetenz entwicklung zwingend  direkter Arbeits plat z bezug  Mitarbeiter/ in hat praktisch keinen Entscheidungs spie l raum  aus schliesslich Qual i fizierung im angest ammte n B e reich 100 % II Weiterbildung im überwiege n den Interesse des Ar beitgebers (aus betrieblichen Über legu n gen und/oder auf Antrag Mit a r beiter/ in)  Kompetenzentwicklung notwendig  Arbeitsplatzb e zug (aktuell oder au f grund einer Lauf ba hnpl a nung) hoch  wirkt sich direkt auf Einsatzmöglich ke i ten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit s platz aus  Mitarbeiter/ in kann mitentsche i den  evtl. Zusatzqualifi zi e rung für neue Aufg a ben: Es kann eine Erhöhung des „Mark t wertes“ aus der Weiterbild ung resu l tieren 7 5 % III Weiterbildung im beidseitigen Int e resse (in der Regel auf Antrag Mitarbe i ter/ in, evtl. aus betrieblichen Übe r legungen)  Kompetenzentwicklung wertvol l  Arbeit s platzbezug mittel  wirkt sich zu einem guten Teil auf vo r gesehene Einsatz mö g lichke it en, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit s platz aus  Mitarbeiter/ in hat Entscheidung s spielraum betre f fend Wahl der Wei terbildung, Inhalt, Zei t punkt und Form  evtl. Zusatzqualifi zi e rung für neue Aufg a ben: Es kann eine Er höhung des „Marktwertes“ res ul ti e ren 50 % 1 Fassung des Anhang s gemäss Nachtrag vom 30. Mai 2023 (OGS 2023, 15)
2 Grad Definition Kriterienkatalog zur Findung des Interessegrades Arbeit gebe r anteil an Gesamt ko s ten Interessenlage des Arbeitgebers Interessenlage auf Seite Mita r beiter/ in IV Weiterbildung im überwiegenden Int e resse der oder des Mitarbeite n den (in der Regel auf Antrag Mita r bei ter/ in) Kompetenzentwicklung kann auch ohne Weiterbil dungsmassnahme erwartet werden oder  Kompetenzentwicklung wünschbar/nutzbar , a ber nicht notwendig  Arbeit s platzbezug zum Teil gegeben  wirkt sich indirekt oder teilweise auf vorges e hene Ein satzmöglic h keiten, Leistung und/oder Verhalten am Arbeit s platz aus  Entscheidung, ob Weiterbildung b e sucht wird, li egt bei Mitarbe i ter/ in  evtl. könnte Zusatz qualifizi e rung und Erh ö hung des „Marktwertes“ auf grund der We i ter bildun g im Mittel punkt st e hen 25 % V Weiterbildung im au s schliesslichen Intere s se der oder des Mitarbeite n den (auf Antrag Mit a r beiter/ in)  Kompetenzentwicklung k ann auch ohne Weiterbil dungsmassnahme erwartet werden oder  K ompetenzentwicklung kaum nutzbar  geringer oder kein Arbeitsplat z bezug  wirkt sich kaum auf vorgesehene Ein satzmöglichke i ten, Leistung und/oder Verhalten am Arbei t s platz aus  Entscheidung, o b W eiterbildung b e sucht wird, liegt bei Mitarbe i te r/ in  evtl. Zusatzqual i fi zierung und E r höhung des „Markt wertes“ für die Wahl der Weiterbildung ausschlagg e bend 0 %
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