Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (932.11)
CH - ZG

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Vom 15. Januar 2019 (Stand 30. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 25. Oktober 1990 1 ) sowie gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 2 ) und gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894 3 ) , * beschliesst: 1. Jagdberechtigung

§ 1 Jagdpatente

1 Das Jagdpatent wird für folgende Jagden erteilt:
a) Hirsch-/Hochwildjagd, insbesondere für die Jagd auf Rotwild, Schwarzwild und Gamswild;
b) Niederwildjagd, für die Jagd auf alle jagdbaren Wildarten ausgenom - men die Hochwildarten Rothirsch und Gämse. 1) BGS 932.1 2) SR 922.0 3) BGS 111.1

§ 2 Jagdbare Arten

1 Jagdbar sind grundsätzlich alle nach § 12 Jagdgesetz 1 ) genannten Arten. Die Direktion des Innern kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des Bundesgesetzes erweitern oder einschränken. Sie regelt den Schutz der Mutter- und Jungtiere.

§ 3 Jagdzeiten

1 Die Direktion des Innern kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtli - chen Überbeständen im Rahmen des Bundesrechts über die Jagdzeiten ge - mäss § 13 Abs. 1 Jagdgesetz 932.1 hinaus in den Jagdbetriebsvorschriften verlängern.

§ 4 Gesuch um Patenterteilung

1 Wer sich um ein Jagdpatent bewirbt, hat beim Amt für Wald und Wild fol - gende Unterlagen einzureichen:
a) Patentgesuch;
b) Jagdpass oder Prüfungsausweis, bei im Ausland abgelegter Jagdprü - fung zusätzlich Kopien der Zuger Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr – während zwei aufeinander folgenden Jahren;
c) Versicherungsnachweis;
d) Treffsicherheitsnachweis.
2 Das Amt für Wald und Wild kann weitere sachdienliche Unterlagen ein - fordern, wie insbesondere Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbescheini - gung, Arztzeugnis oder Strafregisterauszug.
3 Jagdberechtigt sind ausschliesslich Personen mit im Kanton Zug aner - kannter Jagdprüfung. Ein Patent für die Hirsch-/Hochwildjagd bzw. Nieder - wildjagd erhalten nur Personen, die:
a) zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits mindestens 3 Monate im Kanton Zug wohnhaft sind; oder
b) das Patent für die Niederwildjagd in den letzten zehn Jahren mindes - tens fünfmal gelöst haben; oder
c) den Zuger Jagdlehrgang in den letzten 10 Jahren erfolgreich abge - schlossen haben. 1) BGS 932.1

§ 5 Anerkennung von Jagdprüfungen

1 Für die Erteilung eines Jagdpatents anerkannt werden grundsätzlich alle in der Schweiz bestandenen kantonalen Jagdprüfungen. Eine im Ausland be - standene Jagdprüfung kann anerkannt werden, wenn die betroffene Person den Kenntnisnachweis erfolgreich bestanden sowie während zwei aufeinan - der folgenden Jahren als Gast mit Gastkarte – fünf Jagdtage im Jahr – an der Zuger Jagd teilgenommen hat und die ausländische Prüfung der Schweizeri - schen gleichwertig ist. Der Nachweis obliegt der gesuchstellenden Person.
2 Für die Erteilung einer Gastkarte mit Waffe werden alle im In- und Aus - land bestandenen Jagdprüfungen anerkannt. Teilnehmerinnen und Teilneh - mer am Zuger Jagdlehrgang mit bestandener Schiessprüfung sind während ihrer Lehrgangsausbildung ebenfalls berechtigt, Gastkarten mit Waffe zu lö - sen.
3 Die Gültigkeit einer anerkannten Jagdprüfung verfällt, wenn kein Nach - weis erbracht werden kann, dass die gesuchstellende Person innerhalb der vergangenen zehn Jahre die Jagd aktiv ausgeübt hat.
4 Erfüllt eine von der gesuchstellenden Person bestandene Jagdprüfung die Anforderungen nach Abs. 1 nicht vollumfänglich, so können die fehlenden Teile ergänzt werden. Das Amt für Wald und Wild legt Art und Umfang der Ergänzung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der nach der Prüfung erworbenen Jagdpraxis fest.

§ 6 Gastkarte mit und ohne Waffe für die Niederwildjagd

1 Wer das 14. Altersjahr vollendet hat, kann bei der Direktion des Innern eine Gastkarte für die aktive Teilnahme, namentlich das Treiben, an der Niederwildjagd beantragen.
2 Die Gastkarte berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Niederwildjagd an einem vorbestimmten Tag unter Aufsicht einer Patentin - haberin oder eines Patentinhabers. Personen ohne anerkannte Jagdprüfung können eine Gastkarte ohne Waffe lösen.
3 Die Gastkarteninhaberin oder der Gastkarteninhaber erhält kein eigenes Abschusskontingent.
4 Pro Patentinhaberin oder Patentinhaber darf sich pro Jagdtag höchstens eine Person mittels Gastkarte an der Jagd beteiligen.

§ 7 Sonderbewilligungen

1 Für ausserordentliche Hege- und Reduktionsabschüsse, insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild und Haarraubwild, für eine allfällige Nachjagd zur Erreichung der Abschussziele, für Sonderfänge mit Lebendfallen oder für die Beizjagd (Falknerei), kann die Direktion des Innern nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften Sonderbewilligungen auch ausserhalb der Jagdzeiten erteilen.
2 Sonderbewilligungen dürfen nur an Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen für den Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 4 dieser Ver - ordnung erfüllen.

§ 8 Gebühren

1 Für die Jagdausübung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Hirsch-/Hochwildjagd: Fr. 160.– zuzüglich Fr. 3.– je kg Gewicht (gewogen mit Haupt, Geweih, aufgebrochen);
b) Niederwildjagd: Fr. 200.– zuzüglich Fr. 150.– je Berechtigung zum Abschuss eines Rehwilds;
c) * Gastkarten mit Waffe: Fr. 40.– / Folgekarte Fr. 30.–;
d) * Gastkarten ohne Waffe: Fr. 20.–;
e) * Saisonkarte ohne Waffe: Fr. 40.–;
f) * Saisonkarte mit Waffe für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Jagd - lehrgangs: Fr. 100.–.

§ 9 Rückerstattung

1 Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 2. Jagdausübung

§ 10 Örtliche Einschränkungen

1 In folgenden Gebieten ist die Jagd verboten:
a) in den Schongebieten (§ 25);
b) innerhalb der in der Jagdgebietskarte verzeichneten Siedlunsgebiete sowie im vorgelagerten Seegebiet von 200 m;
c) in bewohnten Gebäuden sowie in deren Umkreis von 100 m, sofern nicht eine Bewilligung des Berechtigten vorliegt;
d) im Umkreis von 100 m um Kirchen und Friedhöfe;
e) innerhalb eingefriedeter Anlagen sowie in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, sofern nicht eine Bewilligung des Berechtigten vor - liegt.
2 Die Ausdehnung der Siedlungs- und Schongebiete, die Standorte der Jagd - parkplätze sowie weitere georeferenzierte Rahmenbedingungen werden in der Jagdgebietskarte oder Ausschnitten der Jagdgebietskarte jährlich nach - geführt und publiziert.

§ 11 Tageszeitliche Einschränkungen

1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden.
2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung bei den ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüssen auch in die Nachtstun - den verlängern. Sie erteilt dafür eine Sonderbewilligung.
3 Die Schussabgabe ist verboten, wenn die Sicht nicht ausreicht, um ein Tier richtig anzusprechen, oder die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

§ 12 Ausnahmen

1 Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wilds dürfen die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen über - schritten werden. Schongebiete dürfen jedoch mit der Schusswaffe nur nach Absprache mit dem Jagdaufsichtsorgan betreten werden.

§ 13 Jagdmethoden

1 Folgende Jagdmethoden sind zulässig:
a) Für die Hirsch-/Hochwildjagd: Als Einzeljagden Pirsch, Ansitz und Anstand sowie als Gruppenjagd die Drückjagd. Hierbei dürfen Hunde an der Leine mitgeführt werden, sofern die Jagdbetriebsvorschriften nicht andere Regelungen für die Jagd auf Schwarzwild vorsehen.
b) Für die Niederwildjagd: Pirsch, Ansitz, Anstand, Fallenjagd, Suchjagd einschliesslich Buschierjagd, Stöberjagd, Drückjagd, Brackieren und Baujagd. Hierbei dürfen Hunde ausschliesslich für die Such-, Bu - das Apportieren eingesetzt werden.
2 im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zulässig.

§ 14 Gruppenjagd

1 Auf der Niederwildjagd darf eine gemeinsam jagende Gruppe inklusive Gäste maximal acht Personen umfassen.
2 Auf der Hirsch-/Hochwildjagd kann die maximale Gruppengrösse im Rah - men der Jagdbetriebsvorschriften beschränkt werden.

§ 15 Munition, Schusswaffen und Schussdistanzen

1 Für die Hochwildjagd und die Jagd auf Schwarzwild dürfen nur Deforma - tions- bzw. Teilzerlegungsgeschosse im Mindestkaliber von 7 mm verwen - det werden. Die Jagdkugelpatronen müssen bei einer Distanz von 200 m eine minimale Auftreffenergie von 2000 J aufweisen. Es dürfen auch kom - binierte Waffen verwendet werden. Bei der Jagd auf Schwarzwild sind zu - sätzlich Flintenlaufgeschosse zugelassen.
2 Für die ausserordentlichen Hege- und Reduktionsabschüsse gemäss § 7 dieser Verordnung können in der jeweiligen Sonderbewilligung kombinierte Waffen zugelassen werden.
3 Bei den übrigen mit Schusswaffen betriebenen Jagden dürfen nur Flinten mit Flintenkaliber 12, 16 oder 20 mit einer Schrotvorladung von mindestens 28 g verwendet werden. Die verwendeten Schrotdurchmesser sind der be - jagten Tierart anzupassen, wobei der maximal erlaubte Schrotdurchmesser 4,1 mm beträgt.
4 Zur Abgabe des Fangschusses aus naher Distanz dürfen auch Faustfeuer - waffen sowie Fangschussgeber verwendet werden. Als Mindestkaliber ist Kaliber 0.22 long rifle erforderlich.
5 Die maximal zulässigen Schussdistanzen betragen beim Kugelschuss 200 m, beim Flintenlaufgeschoss 50 m und beim Schrotschuss 35 m.
6 Die Direktion des Innern kann zur Erprobung neu entwickelter Waffen und Munition, die den Vorschriften in Abs. 1 bis Abs. 5 nicht entsprechen, in den Jagdbetriebsvorschriften Praxistests mit Wirkungskontrollen erlau - ben.
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§ 16 Fallen

1 Für die Jagd mit Fallen dürfen nur Kastenfallen zum Lebendfang verwen - det werden.
2 Die Fallen sind mit der Nummer des Jagdpasses zu kennzeichnen und täg - lich zu kontrollieren.
3 Gefangene Tiere sind weidgerecht zu behandeln.
4 Die Fallenjagd darf auch innerhalb des Siedlungsgebiets ausgeführt wer - den.

§ 17 Jagdhunde

1 Folgende Hunde sind zugelassen:
a) Für die Niederwildjagd auf das Haarwild spur- bzw. fährtenlaute Jagd - gebrauchshunde;
b) für die Nachsuche auf beschossenes Wild erfolgreich geprüfte Hunde (Mindeststandard: TKJ 500-m-Übernachtfährte);
c) für das Vorstehen, das Apportieren und die Wasserarbeit Jagdge - brauchshunde, die eine geeignete Ausbildung absolviert haben; die Direktion des Innern bezeichnet die geeigneten Ausbildungen in den Jagdbetriebsvorschriften;
d) für die Baujagd erfolgreich am Kunstbau ausgebildete Jagdgebrauchs - hunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbildung für die Baujagd; solange in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, entfällt diese Anforderung);
e) für die Jagd auf Schwarzwild im Schwarzwildgatter erfolgreich ausge - bildete Jagdgebrauchshunde (Mindeststandard: Nachweis der Ausbil - dung im Schwarzwildgatter; solange in der Schweiz keine geeignete Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, entfällt diese Anforderung).
2 Je Patentinhaberin oder Patentinhaber darf höchstens ein Jagdhund einge - setzt werden. Am Bau darf gleichzeitig nur ein Hund zum Einsatz gelangen.
3 Die Direktion des Innern kann Jägerinnen und Jägern die Bewilligung er - teilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Au - gustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen.

§ 18 Jagd auf Wasserwild

1 Bei der Jagd auf Wasserwild muss durch die jagdausübende Person sicher - gestellt werden, dass das beschossene Wild sicher und möglichst rasch ge - borgen werden kann.
2 Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen Ruderboote mit Aussenbordmotor be - nützt werden. Der Motor ist während der Jagdausübung aufzuklappen.

§ 19 Motorfahrzeuge

1 Motorfahrzeuge sind vor Aufnahme der Jagd zu parkieren.
2 Motorfahrzeuge und Motorräder dürfen als Transportmittel zur Jagdaus - übung auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und par - kiert werden.

§ 20 Schussabgabe und Nachsuche

1 Das Wild ist weidgerecht zu erlegen.
2 Auf alles beschossene Wild ist eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsu - che durchzuführen; der Standplatz und die Schussrichtung sind vor dem Verlassen des Standes zu markieren.
3 Bei Nachsuchen auf beschossene Säugetiere ist das Resultat der Nachsu - che auf eine entsprechende Schussmeldekarte einzutragen.

§ 21 Irrtumsabschüsse und Ansprechfehler

1 Wer ein Tier erlegt, für das sie oder er keine Abschussberechtigung hat, meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Poli - zei.
2 Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler, erfolgt kein Anzeigeverfahren. In Abweichung von den Schadenersatzge - bühren dieser Verordnung wird eine dem Fehler angemessene Gebühr ein - gefordert. Die Höhe der Gebühr und die als Ansprechfehler gewerteten Irr - tumsabschüsse sowie die an die Wildhut zu übermittelnden Informationen werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.

§ 22 Vorweisung und Rückbehalt von Trophäen und anderen

tierischen Teilen
1 Im Interesse von Untersuchungen über Populationsstruktur, Vitalität, Ge - sundheit und Lebensraumqualität kann das Amt für Wald und Wild Teile von erlegten Wildtieren, wie Gehörne, Gebisse und dergleichen einfordern und vorübergehend zurückbehalten.

§ 23 Jagdstatistik / Schussmeldung

1 Die Abschusskontrolle erfolgt grundsätzlich in Form einer Selbstdeklarati - on ohne Vorzeigepflicht durch die Schützin oder den Schützen. In den Jagd - betriebsvorschriften werden jene Arten bezeichnet, für die eine amtliche Abschusskontrolle mit Vorzeigepflicht erfolgt.
2 Jeder Beschuss eines Säugetieres ist unmittelbar bei Behändigung des Tie - res oder beim Erforderlichwerden einer Nachsuche in die entsprechende Schussmeldekarte einzutragen und die Karte innerhalb von 24 Stunden dem Amt für Wald und Wild zuzusenden.
3 Die Modalitäten zu Form und Abgabe der Federwildstatistik werden in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt.
4 Wer wegen nicht rechtzeitiger Abgabe gemahnt werden muss, hat eine Ge - bühr von Fr. 20.– zu entrichten. 3. Wildschutz

§ 24 Schongebiete

1 Als Schongebiete werden bezeichnet:
a) Reussspitz: Zwischen Reuss und Lorze, südlich begrenzt durch die Strasse von Maschwanden über die Lorze (Pt. 390), über Pt. 389 und weiter bis zur Reuss;
b) Hammer: Südlich der Untermühlestrasse bis zum Siedlungsgebiet der Gemeinde Cham, zwischen Sinser- und Knonauerstrasse;
c) Zugersee: Westliches Ufer, zwischen Zugersee (200 m östlich der Uferlinie) und der Strasse Fänn–Risch–Zwijeren–Dersbach–Cham, nördlich begrenzt durch den Dersbach, südlich begrenzt durch die Kantonsgrenze ZG/LU; nördliches Ufer, zwischen Zugersee (200 m südlich der Uferlinie) und der Bahnlinie Zug–Cham, westlich begrenzt durch den Lorzenauslauf, östlich begrenzt durch die Neue Lorze;
d) Ägerisee: Trombachdelta / Rieter (Hauptsee Oberägeri) Gebiet Hüri - bachdelta / Riederen (Unterägeri);
e) Ägeriried: Zwischen Biber und Steinstoss.
2 Die Schongebiete sind in der Jagdgebietskarte bezeichnet.
3 Zur Schonung können im Rahmen der Jagdbetriebsvorschriften einzelne Geländeteile als Schongebiete bezeichnet werden.

§ 25 Waldabstand von Zäunen

1 Wildundurchlässige Zäune und Einfriedungen haben einen Waldabstand von mindestens einem Viertel der parallel zum Waldrand gemessenen An - stosslänge aufzuweisen.
2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewil - ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö - sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

§ 26 Schutz vor Störung

1 Die Störung der Wildtiere ist verboten.

§ 27 Schutz der Mutter- und Jungtiere

1 Die Direktion des Innern sorgt mittels entsprechender Festlegung der Jagdzeiten sowie durch Abschussbeschränkung für den Schutz der Mutter- und Jungtiere.
2 Sie kann bei Bedarf weitere Schutzvorkehrungen treffen.

§ 28 Wildtierfütterungen

1 Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren ist grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen kann die Direktion des Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen.

§ 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren

1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli - gung des Amts für Wald und Wild gefangengehalten werden.
2 Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilligung der Direk - tion des Innern ausgesetzt werden.

§ 30 Faunenfremde oder schädliche Tiere

1 Die Direktion des Innern trifft Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung von Tieren, die gemäss Art. 8 der Verordnung zum Bundesge - setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV) 1 ) nicht ausgesetzt werden dürfen.
2 Haus- und Nutztiere sind so zu halten, dass sie nicht unkontrolliert in die freie Wildbahn gelangen, dort verwildern und sich ausbreiten können.
3 Faunenfremde Tiere dürfen im Rahmen der ordentlichen Jagdausübung er - legt werden. Sie verfallen dem Staat. Die Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, welche Tierarten als faunenfremd gelten. 1) SR 922.01

§ 31 Wildernde Hunde

1 Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der ordentlichen Jagdausübung ist verboten.
2 Ein beim Wildern angetroffener Hund kann durch die Wildhut erlegt wer - den.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat dem Kanton den am Wildbe - stand angerichteten Schaden zu ersetzen und die Aufwendungen zu vergü - ten.

§ 32 Verwilderte Hauskatzen

1 Verwilderte Hauskatzen dürfen während der ordentlichen Jagdausübung bei der Niederwildjagd und durch die Wildhut ganzjährig im Wald erlegt werden. Als verwildert gelten Hauskatzen, sobald sie im Wald weiter als 100 m vom Waldrand entfernt sind. 4. Wildschaden

§ 33 Selbsthilfe

1 Landwirtschaftliche Betriebe, die durch Dachse, Füchse, Steinmarder, Ringeltauben, Türkentauben und verwilderte Haustauben, Saatkrähen und Rabenkrähen Schaden erleiden oder von Schaden unmittelbar bedroht sind, dürfen diese Tiere ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeit in ihren Ge - bäulichkeiten und Anlagen sowie deren näheren Umgebung erlegen.
2 Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, innerhalb der un - mittelbar von Schaden bedrohten landwirtschaftlichen Felder, Pflanzungen und Kulturen, Einrichtungen zum Lebendfang von Schwarzwild, Füchsen, Dachsen, Steinmardern und Rabenkrähen zu betreiben.
3 Die Direktion des Innern kann die Bewilligung erteilen, bei unmittelbar von Schaden bedrohten Obstkulturen, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern Saatkrähen, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Ringel- und - chen Schonzeit erlegen zu dürfen.
4 Jagdberechtigte übertragen werden.
5 zu melden.
6 Arten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern.

§ 34 Hilfsmittel für die Durchführung von Selbsthilfemassnahmen

1 Die Selbsthilfe darf nur mittels einer im Kanton Zug zugelassenen Jagd - waffe sowie Kaliber 0.22 long rifle ausgeübt werden.
2 In Bauten und Anlagen dürfen Kastenfallen zum Lebendfang von Füchsen, Dachsen und Steinmardern verwendet werden. Falleneinrichtungen zum Fang von Schwarzwild, Dachsen oder Rabenkrähen werden im Rahmen der Bewilligung der Direktion des Innern gemäss den Anforderungen des Tier - schutzes detailliert umschrieben.

§ 35 Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen

1 Die Direktion des Innern richtet nach Massgabe der Arbeits- und Material - aufwendungen, des Wildschadenrisikos sowie der Verhältnismässigkeit Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen aus.
2 Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald sind nur beitragsberechtigt, wenn sie von der Direktion des Innern angeordnet worden sind.
3 Beitragsgesuche für Wildschadenverhütungsmassnahmen sind dem Amt für Wald und Wild im Voraus einzureichen.

§ 36 Wildschadenvergütung

1 Die Höhe der Wildschadenvergütung wird nach den Grundsätzen der Sachversicherung berechnet.
2 Nicht zu vergütende Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an Wald sind solche von weniger als Fr. 300.–, an Nutztieren solche von weniger als Fr. 100.–.
3 Es sind nur Schäden vergütungsberechtigt, die unmittelbar beim Erkennen des eingetretenen oder sich abzeichnenden Schadens dem Amt für Wald und Wild gemeldet werden, und wo die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen worden sind.
4 Eine Schadenvergütung wird nur ausgerichtet, falls das zu Schaden ge - kommene Nutztier vorgezeigt oder, falls dies nicht möglich ist, der Schaden nachgewiesen wird.

§ 37 Verfahren

1 Die Direktion des Innern entscheidet über Beitragsgesuche betreffend Wildschadensvergütungs- und -verhütungsmassnahmen.
2 Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen sowie Wild - schadenmeldungen sind zu begründen und mit den sachdienlichen Unterla - gen dem Amt für Wald und Wild einzureichen.
3 Das Amt für Wald und Wild führt nötigenfalls einen Augenschein durch und kann Sachverständige beiziehen. 5. Vollzug und Aufsicht

§ 38 Aufgaben der Jagdpolizei

1 Die Jagdpolizeiorgane üben die Aufsicht über die Jagd aus und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Wilds und zur Erhaltung sei - ner Lebensräume.
2 Sie sind verpflichtet, alle Jagdrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Fest - stellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Ab - wehr weiteren Schadens zu ergreifen.
3 Wildhüter sind berechtigt, auf ihren Dienstgängen eine Schusswaffe zu tragen.

§ 39 Auskunftspflicht

1 Wer Wild, Wildtrophäen oder Wildbret besitzt, hat den Jagdpolizeiorga - nen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen. 6. Strafbestimmungen und Schadenersatz

§ 40 Mitteilung von Strafurteilen

1 Dem Amt für Wald und Wild ist von jedem rechtskräftigen Strafurteil von der Staatsanwaltschaft betreffend Verletzung von Jagdvorschriften eine Urteilskopie zuzustellen.

§ 41 Schadenersatz

1 Der Kanton ist für widerrechtlich erlegte, getötete oder behändigte Tiere wie folgt zu entschädigen (insbesondere Irrtumsabschüsse; ausgenommen sind Ansprechfehler):
a) Rotwild: 1. Kronenhirsche: Fr. 1 600.– 2. übrige geweihte Hirsche: Fr. 1 200.– 3. trächtige oder führende Alttiere: Fr. 1 400.– 4. galte Alttiere: Fr. 800.– 5. Schmaltiere und Kälber: Fr. 600.–
b) Rehwild: 1. Böcke: Fr. 400.– 2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.– 3. galte Geissen und Schmaltiere: Fr. 300.– 4. Kitze: Fr. 200.–
c) Gamswild 1. Böcke: Fr. 300.– 2. trächtige oder führende Geissen: Fr. 500.– 3. galte Geissen und Schmaltiere; Fr. 300.– 4. Jährlinge und Kitze: Fr. 200.–
d) Wildschweine: Fr. 600.–
e) Hasen: Fr. 150.–
f) Füchse, Dachse und Steinmarder: Fr. 100.–
g) Iltisse: Fr. 300.–
h) Baummarder: Fr. 200.–
i) Biber: Fr. 1 500.–
k) übrige wildlebende Säugetierarten: Fr. 100.– bis Fr. 5 000.–
l) Auerwild: Fr. 4 000.–
m) übrige wildlebende Vogelarten: Fr. 100.– bis Fr. 2 500.–
2 Der Kanton ist für durch Jägerinnen und Jäger widerrechtlich erlegte Tie - re, die grundsätzlich jagdbar wären, zu entschädigen (Ansprechfehler). Das erlegte Tier muss von der Jägerin oder dem Jäger übernommen werden. Die Direktion des Innern regelt in den Jagdbetriebsvorschriften, was als An - sprechfehler gilt sowie die Höhe der Entschädigung.
3 Wer ohne Verschulden den Tod eines Tieres verursacht, ist dem Kanton gegenüber nicht schadenersatzpflichtig. 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42 Schlussbestimmungen

1 Die Direktion des Innern erlässt alljährlich Jagdbetriebsvorschriften. Diese haben insbesondere folgenden Inhalt:
a) Festlegung der Jagdzeiten und der Schontage;
b) Einschränkung der nach § 12 Jagdgesetz 1 ) jagdbaren Arten und Be - zeichnung des zu bejagenden Wilds nach Gebiet, Anzahl, Alter und Geschlecht;
c) Festlegung der den Patentinhabenden zustehenden Kontingente;
d) Regelung von Abschusskontrolle, Melde- und Informationspflicht; 1) BGS 932.1
e) Festlegung weiterer Massnahmen zur Sicherstellung eines weidmänni - schen Jagdbetriebs, unter Berücksichtigung des Tier- und Umwelt - schutzes;
f) Festsetzung der Verwaltungsgebühren und begründeten Ausnahmen von der Gebührenordnung nach § 8 dieser Verordnung;
g) Festlegung von allfällig nötigen Zulassungs- und/oder Patentzahlbe - schränkungen.
h) Ansprechfehler und Entschädigung nach § 41 Abs. 2 dieser Verord - nung.

§ 43 Übergangsrecht

1 Der gestützt auf § 17 erforderliche Ausbildungsnachweis entfällt für Hun - de, die am 25. Februar 2017 älter als fünf volle Jahre sind. Für Hunde, die zu diesem Zeitpunkt jünger als fünf volle Jahre sind, ist der Ausbildungs - nachweis bis zum 25. Februar 2019 zu erbringen. Für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild beträgt die Übergangsfrist für den Ausbildungsnach - weis zwei Jahre, nachdem eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz besteht.
2 Für das Verbot von bleihaltiger Kugelmunition gestützt auf § 15 Abs. 7 gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.01.2019 04.04.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/011 20.06.2023 30.06.2023 Ingress geändert GS 2023/032 20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 2023/032 20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, d) geändert GS 2023/032 20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, e) geändert GS 2023/032 20.06.2023 30.06.2023 § 8 Abs. 1, f) geändert GS 2023/032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.01.2019 04.04.2020 Erstfassung GS 2020/011 Ingress 20.06.2023 30.06.2023 geändert GS 2023/032

§ 8 Abs. 1, c) 20.06.2023

30.06.2023 geändert GS 2023/032

§ 8 Abs. 1, d) 20.06.2023

30.06.2023 geändert GS 2023/032

§ 8 Abs. 1, e) 20.06.2023

30.06.2023 geändert GS 2023/032

§ 8 Abs. 1, f) 20.06.2023

30.06.2023 geändert GS 2023/032
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