Reglement zur Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement  Reglement zur Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die  Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Förderung der Biodiversität: Reglement)  Vom 21. November 2006 (Stand 1. Mai 2023)  Der Gemeinderat Bettingen,  gestützt auf die kantonale Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsquali  -  tät im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  auf  die  Ordnung über den Natur- und Land  -  schaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen zur Schaffung und Erhaltung  von Biodiversitätsförderflächen in der Gemeinde Bettingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der  kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirt  -  schaftsgebiet. Darüber hinaus sind die Bestimmungen  10  -  12 der Ordnung über den Natur-  und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden, kann die Gemeinde die Bei  -  träge für Biodiversitätsförderflächen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrjährige oder wiederkehrende Leistungsverhältnisse werden in der Regel in einer Vereinbarung  mit einer Mindestdauer von sechs Jahren geregelt. Darin werden insbesondere die zu verrichtenden  Pflegemassnahmen, die Vergütung für erschwerte Produktion und die Modalitäten der Ausrichtung  der  Beiträge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beiträge sind jeweils Ende Dezember zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf die Ausrichtung von  Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Werden Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Beiträge zu Unrecht bezogen, so kann die Gemeinde  diese ganz oder teilweise zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsempfangende
                            1  Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Beiträge auch an Personen, welche nicht unter die Be  -  zeichnung Bewirtschaftende gemäss §  13 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die  Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität fallen, ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflegeverantwortliche kommen, und nicht die Grundstückeigentümer oder -eigentümerinnen, sofern  sie das betreffende Grundstück verpachten und nicht Selbstbewirtschaftende sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)  SG  789.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BeE  789.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragsberechtigte Objekte
                            1  Beiträge können gewährt werden für:  extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden  mit artenreichem und/oder seltenem Pflanzen- oder Tierbestand sowie geeignete Renatu  -  rierungsflächen;  artenreiche Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  Spezialstandorte wie Feucht-, Nass- und Trockenbiotope, Kleinbiotope, Rebflora;  Hecken aus einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  einheimische, standortgerechte Einzelbäume mit hohem Biodiversitätsindex;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  Hochstammobstbäume und Jungbäume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  abgestorbene Altbäume (Hochstammobst- und einheimische Einzelbäume);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  Offene Ackerflächen mit Vollverzicht auf Pestizide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitragsgesuche
                            1  Gesuche um Gewährung von  Beiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung auf den dafür bestimmten  Formularen einzureichen. Der späteste Einreichungstermin ist der 2. Mai des betreffenden Beitragsjah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung diejenigen  Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsgesuchs notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfung der Beitragsberechtigung
                            1  Die Gemeindeverwaltung ist verantwortlich für die administrative Kontrolle der Beitragsgesuche ge  -  mäss § 15  und Landschaftsqualität. Für die biologische Beurteilung  kann eine externe Fachperson beauftragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das bereichsleitende Gemeinderatsmitglied entscheidet bis Ende November über die Ausrichtung der  Beiträge. Das Gemeinderatsmitglied kann für die Gesuche eine Empfehlung der kommunalen Natur  -  schutzkommission einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beiträge an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Ackerschon -
                            streifen, Bunt- und Rotationsbrachen, Hecken, pestizidfreies Ackerland sowie Spezial  -  standorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Abgeltung des Minderertrages und der Pflegekosten können folgende Zuschläge zu den Ab  -  geltungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Land  -  schaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015 entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maximalzuschläge pro Are und Jahr betragen:  extensiv genutzte Wiesen  bis CHF 10  wenig intensiv genutzte Wiesen  bis CHF 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen  bis CHF 20  Spezialstandorte  nach Pflegeaufwand und Minderertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lit. c in der Fassung des GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lit. g beigefügt durch GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            17)  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Aufgehoben am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  freiwilliger Vollverzicht auf Pestizide auf der offenen Ackerfläche  bis CHF 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch periodisches Monitoring wird von einer Fachperson überprüft, in welchem Umfang die Krite  -  rien für eine Auszahlung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beiträge an Neuanlagen oder Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Neuanlage oder Aufwertung von Biodiversitätsförderflächen können folgende einmalige Bei  -  träge ausgerichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  an die Neuanlage oder Aufwertung von zur Renaturierung geeigneten Wies- und Weide  -  landflächen einen einmaligen Beitrag in der Höhe der Saatgutkosten;  an die Neuanlage von Ackerschonstreifen, Bunt- und Rotationsbrachen einen einmaligen  Beitrag bis zur Höhe der Saatgutkosten;  an die Neuanlage von Hecken und Spezialstandorten einen einmaligen Beitrag nach Auf  -  wand bis höchstens CHF 500 pro Are.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge an einheimische, standortgerechte Einzelbäume
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für einheimische, standortgerechte Einzelbäume mit hohem Biodiversitätsindex (wie z.B. Nussbäu  -  me, Eichen, Linden, Feldahorn, Salweiden) von ökologischem Wert auf Wiesen, Weide- oder Acker  -  land können Beiträge entrichtet werden, wenn die Bodenfläche der Bäume wie eine extensive Wiese  oder Weide genutzt wird. Die Bodenfläche um den Stamm entspricht in der Regel der doppelten Kro  -  nenfläche, beträgt jedoch pro Baum maximal 2 Aren im Baumumfeld, bei Jungbäumen minimal 1 Are.  Der Abstand der Einzelbäume beträgt im Minimum 10 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Einzelbaum auf Wiesen, Weide- oder Ackerland werden jährlich CHF 40 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Neuanlage von Einzelbäumen auf Wiesland, Weideland oder Ackerland kann ein einmaliger  Beitrag von CHF 100 pro Baum ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Beiträge werden ausgerichtet für Nadelbäume auf Wiesland, Weideland oder Ackerland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beiträge an Hochstammobstbäume und Jungbäume
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Pflege von bewirtschafteten Hochstammobstbäumen mit einer Stammhöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,6 Metern, welche ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen stehen, können Zuschläge zu den Abgel  -  tungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung  über die Förderung der Biodiversität und Land  -  schaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet ausgerichtet werden. Abgestorbene Altbäume (Totholz) sind  beitragsberechtigt, sofern sie einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 20 Zentimeter haben, als  Baum erkennbar sind und nicht von Feuerbrand befallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgeltungsbeiträge können von der Person geltend gemacht werden, die den Boden bewirtschaftet  und über die notwendige Erfahrung und Qualifikation verfügt. Beitragsberechtigt sind insbesondere  Landwirtinnen und Landwirte, ausgebildete Gärtnerinnen und Gärtner und Privatpersonen, welche  einen von der Gemeinde anerkannten Baumschnittkurs besucht haben oder einen vergleichbaren Er  -  fahrungsnachweis erbringen können. Ein Erfahrungs- oder Qualifikationsnachweis ist drei Jahre nach  Inkrafttreten dieser Änderung Voraussetzung, um Abgeltungsbeiträge geltend machen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Erfolgt die Bewirtschaftung des Baumes und die Unternutzung durch zwei verschiedene Bewirt  -  schaftende, so hat jede Partei im Prinzip Anrecht auf die Hälfte des Beitrags. Die bewirtschaftende  für die Obernutzung zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Pro Baum und Jahr werden folgende Abgeltungsbeiträge ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )  für Kirsch-, Zwetschgen-, Mirabellen, Reineclaude-, Pflaumen-, Apfel-, Bir  -  nen-, Quitten- und Nussbäume sowie Edelkastanien:  CHF 40;  für abgestorbene Altbäume (Totholz), wobei pro Bewirtschaftenden maxi  -  mal 10 % der Beiträge für Totholz ausgerichtet wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Junge Hochstammobstbäume, die auf Bettinger Gebiet gepflanzt werden, können zum Preis von CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bei der Gemeindegärtnerei Riehen bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach vorhergehender Absprache zwischen Gemeindeverwaltung und der Grundstückeigentümerin  oder dem -eigentümer resp. der Pächterin oder dem Pächter  kann auch der Kaufpreis geeigneter Jung  -  bäume teilweise übernommen werden, welche bei externen Anbietenden bezogen werden. Der Beitrag  der Gemeinde beträgt abzüglich des Selbstbehaltes von CHF 20 maximal CHF 60 gegen Vorlage der  Kaufquittung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde übernimmt die Kosten für Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen  ausserhalb  des Siedlungsgebiets sowie deren sachgerechte Pflege durch qualifizierte Landwirtinnen und Landwir  -  te oder Gärtnerinnen und Gärtner während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung ganz oder teilweise.  Ersatzpflanzungen von Totholz werden nicht entschädigt. Die Maximalbeiträge pro Baum betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  Pflanzkosten:  CHF 100;  Pflegekosten:  CHF 80 pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a
                            40  )  Beweidung von Dauergrünland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Weiden, die ohne Mähnutzung geweidet werden, können Abgeltungsbeiträge ausgerichtet wer  -  den. Alle zwei bis drei Jahre ist ein Säuberungsschnitt erlaubt. Für Standweiden und intensiv genutzte  Koppelweiden werden keine Abgeltungsbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Are und Jahr werden folgende Beiträge ausgerichtet: extensiv genutzte Weiden: CHF 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b
                            42  )  Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bettinger Betriebe werden mit Zuschlägen auf die Beiträge an die graslandbasierte Milch- und  Fleischproduktion gefördert.   Vom Betrieb bewirtschaftete Grünfläche (Dauergrünland und Kunstwie  -  se)  ausserhalb des Gemeindegebiets sowie auf angestammten Flächen im Ausland sind ebenfalls bei  -  tragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Zuschlag  für  graslandbasierte  Milch-  und  Fleischproduktion  beträgt  pro  Hektar  und  Jahr:  CHF  40.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzierung
                            1  Die  Beiträge werden im Rahmen des bewilligten Jahresbudgets ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die vorgesehenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann der  Gemeinderat die  Beiträge linear kürzen oder deren Höhe anhand eines Prioritätenkatalogs festlegen. In  diesem Fall können, gestützt auf § 10 Abs. 4 der Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und  die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität, die Realisierung bzw. Fertigstellung neuer  beitragsberechtigter Objekte auf das Folgejahr verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 17. 3. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            38)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)  Eingefügt am 7. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Februar 2021 (KB 12.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Eingefügt am 19. Juni 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (KB 21.06.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsmittel
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gelten die Bestimmungen gemäss Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förde  -  rung der Biodiversität und Landschaftsqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Beiträge zu Unrecht bezogen, so kann die Gemeinde  diese ganz oder teilweise zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schlussbestimmungen
                            1  Die Bestimmungen dieses Reglement werden gestützt auf § 11 der Ordnung über den Natur- und  Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität vom Gemeinderat pe  -  riodisch, spätestens nach sechs Jahren, überprüft und nötigenfalls neu festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. Januar 2007 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )  -  punkt wird das Reglement zur Ordnung über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen vom 22.  September 1992 aufgehoben.  Diese Änderung wird publiziert. Sie wird per 1. Juli 2014 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 21. Mai 2018 (KB 16.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Publiziert am 20. 1. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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