Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Sch... (916.443.107)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 20. Juni 2023)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11
Art. 1 Zweck und Gegenstand
¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen;
b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae );
c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen,
2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190
Art. 2 Verbot der Einfuhr
¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴
aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594⁵ geregelten Sperrzonen und infizierten Zonen;
b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 20. Juni 2023 ( AS 2023 298 ).
⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1080, ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 14.
⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Art. 4 ⁷ Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geregelten Gebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594⁸ geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 1. Mai 2023, in Kraft seit 3. Mai 2023 ( AS 2023 212 ).
⁸ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 5 ⁹ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594¹⁰ geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687¹¹; und
b. den im Anhang Ziffer 2.1 aufgeführten Erlassen der EU.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 20. Juni 2023 ( AS 2023 298 ).
¹⁰ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
¹¹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Art. 6 ¹² Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594¹³ geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687¹⁴ für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 1. Mai 2023, in Kraft seit 3. Mai 2023 ( AS 2023 212 ).
¹³ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
¹⁴ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen
¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017¹⁵ über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
¹⁵ [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.

Anhang ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 20. Juni 2023 ( AS 2023 298 ).
(Art. 3 und 5)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Sperrzonen und infizierte Zonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen und infizierten Zonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1080, ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 14

1.1 Sperrzonen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest wie folgt eingeteilt:
Sperrzone I Gebiet nach Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund des Risikos, das von einer nahegelegenen Sperrzone II ausgeht.
Sperrzone II Gebiet nach Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Sperrzone III Gebiet nach Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen I

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen I:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen II

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen II:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen III

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen III:
Bulgarien
Deutschland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Slowakei

1.2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten wie folgt eingeteilt:
Infizierte Zone Gebiet nach Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.
Sperrzone Gebiet nach Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen.

Mitgliedstaaten mit infizierten Zonen

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen infizierte Zonen:
Italien

Mitgliedstaaten mit Sperrzonen

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Sperrzonen:
Italien

2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

2.1 Infizierte Zonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687¹⁷, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
¹⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

2.2 Sperrzonen

Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
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