Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
PhysTh-APrV
Ausfertigungsdatum: 06.12.1994
Vollzitat:
"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21.12.1994 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1 400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1 000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.
(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.
(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an den Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
§ 2 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einem Arzt,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,
c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergänzungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts liegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Bescheinigung muß sich für die Prüflinge, die die Ergänzungsprüfung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben, daß sie die nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Abschnitt erfüllen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
§ 5 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 6 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
---|---|---|
1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 8 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;
2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;
3. Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten;
4. Spezielle Krankheitslehre.
Der Prüfling hat in den vier Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 45 Minuten, in der Fächergruppe 2 90 Minuten, in der Fächergruppe 3 180 Minuten und in der Fächergruppe 4 90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Anatomie,
2. Physiologie,
3. Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.
(2) Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1.
a) Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären;
b) Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;
2.
a) Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
b) Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
c) Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
3. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:
der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Aus den Noten der Fächer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die jeweilige Fächergruppe als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der drei Fächergruppen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 6 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
Abschnitt 3
Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;
2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.
(2) Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf die Fächer:
1. Anatomie,
2. Physiologie,
3. Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.
(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 17 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.
(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.
Abschnitt 5
Erlaubniserteilung
§ 20 Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.
Abschnitt 5a
Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
§ 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Physiotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 21a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens sieben Patienten aus den in Anlage 1 Teil B Nummer 1 aufgeführten medizinischen Fachgebieten je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die medizinischen Fachgebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
§ 21b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer und Fächergruppen:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,
2. Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken,
3. Massagetherapie; Elektro-, Licht-, Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie,
4. Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheitslehre.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Fächergruppe nach Satz 1 Nummer 4 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings im Ganzen trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 21a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem medizinischen Fachgebiet, das Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.
§ 21c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a oder 21b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.
(3) Die Prüfungen nach § 21a Absatz 3 und § 21b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Abschnitt 6
Schlußvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3791 - 3796
A | Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten | |
Stunden | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 40 |
1.1 | Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs | |
1.2 | Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat | |
1.3 | Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen | |
1.4 | Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander | |
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind | |
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz | |
1.7 | Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht |
1.8 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten | |
1.9 | Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | |
1.10 | Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland | |
2 | Anatomie | 240 |
2.1 | Allgemeine Anatomie | |
2.1.1 | Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur | |
2.1.2 | Achsen, Ebenen, Orientierungssystem | |
2.1.3 | Allgemeine Zytologie | |
2.1.4 | Allgemeine Histologie | |
2.1.5 | Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre | |
2.2 | Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems | |
2.2.1 | Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane | |
2.2.2 | Palpation der Bewegungsorgane | |
2.2.3 | Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten |
2.2.4 | Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten | |
2.2.5 | Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes | |
2.3 | Anatomie der inneren Organe | |
2.3.1 | Überblick über die inneren Organe | |
2.3.2 | Herz-Kreislaufsystem | |
2.3.3 | Respirationssystem | |
2.3.4 | Blut- und Abwehrsystem | |
2.3.5 | Verdauungssystem | |
2.3.6 | Urogenitalsystem | |
2.3.7 | Endokrines System | |
2.4 | Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane | |
2.4.1 | Einführung in das Nervensystem | |
2.4.2 | Makroskopische Anatomie des Nervensystems | |
2.4.3 | Zentrales Nervensystem | |
2.4.4 | Peripheres Nervensystem | |
2.4.5 | Vegetatives Nervensystem | |
2.4.6 | Funktionelle Anatomie des Nervensystems | |
2.4.7 | Anatomie der Sinnesorgane und der Haut | |
3 | Physiologie | 140 |
3.1 | Grundlagen der Zellphysiologie | |
3.2 | Nerven- und Sinnesphysiologie | |
3.2.1 | Zentrales Nervensystem | |
3.2.2 | Vegetatives Nervensystem | |
3.2.3 | Motorische Systeme |
3.2.4 | Allgemeine Sinnesphysiologie | |
3.2.5 | Somatoviszerales sensorisches System | |
3.2.6 | Gleichgewichtssystem | |
3.2.7 | Nozizeption und Schmerz | |
3.3 | Muskelphysiologie | |
3.3.1 | Skelettmuskulatur | |
3.3.2 | Molekularer Mechanismus der Kontraktion | |
3.3.3 | Regulation der Muskelkontraktion | |
3.3.4 | Muskelmechanik | |
3.3.5 | Muskelenergetik | |
3.3.6 | Glatte Muskulatur | |
3.4 | Herz-, Blut- und Gefäßphysiologie | |
3.4.1 | Herzerregung, -mechanik, Energetik der Herzaktion | |
3.4.2 | Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes | |
3.4.3 | Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr | |
3.4.4 | Arterielles, venöses und lymphatisches System | |
3.4.5 | Regulation des Gesamtkreislaufs | |
3.4.6 | Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf | |
3.5 | Physiologie des Respirationssystems | |
3.5.1 | Ventilation und Atmungsmechanik | |
3.5.2 | Pulmonaler Gasaustausch | |
3.5.3 | Atemgastransport | |
3.5.4 | Gewebeatmung |
3.6 | Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und endokrinen Systems | |
3.7 | Zusammenwirken der Systeme | |
4 | Allgemeine Krankheitslehre | 30 |
4.1 | Pathologie der Zelle | |
4.2 | Krankheit und Krankheitsursachen | |
4.3 | Krankheitsverlauf und -symptome | |
4.4 | Entzündungen und Ödeme | |
4.5 | Degenerative Veränderungen | |
4.6 | Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen | |
4.7 | Störungen der immunologischen Reaktionen | |
4.8 | Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen | |
4.9 | Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung | |
5 | Spezielle Krankheitslehre | 360 |
5.1 | Innere Medizin | |
5.2 | Orthopädie/Traumatologie | |
5.3 | Chirurgie/Traumatologie | |
5.4 | Neurologie | |
5.5 | Psychiatrie | |
5.6 | Gynäkologie und Geburtshilfe | |
5.7 | Pädiatrie | |
5.8 | Dermatologie | |
5.9 | Geriatrie | |
5.10 | Rheumatologie | |
5.11 | Arbeitsmedizin | |
5.12 | Sportmedizin | |
6 | Hygiene | 30 |
6.1 | Allgemeine Hygiene und Umweltschutz | |
6.2 | Persönliche Hygiene | |
6.3 | Bakteriologie, Virologie und Parasitologie | |
6.4 | Verhütung und Bekämpfung von Infektionen | |
6.5 | Desinfektion, Sterilisation | |
6.6 | Wasserhygiene | |
7 | Erste Hilfe und Verbandtechnik | 30 |
7.1 | Allgemeines Verhalten bei Notfällen | |
7.2 | Erstversorgung von Verletzten | |
7.3 | Blutstillung und Wundversorgung | |
7.4 | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | |
7.5 | Versorgung von Knochenbrüchen | |
7.6 | Transport von Verletzten | |
7.7 | Verhalten bei Arbeitsunfällen | |
7.8 | Verbandtechniken | |
8 | Angewandte Physik und Biomechanik | 40 |
8.1 | Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen | |
8.2 | Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung | |
8.3 | Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers | |
8.4 | Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft | |
8.5 | Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen | |
8.6 | Biomechanik und Ergonomie |
9 | Sprache und Schrifttum | 20 |
9.1 | Vortrag und Diskussion, Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation | |
9.2 | Mündliche und schriftliche Berichterstattung | |
9.3 | Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur | |
9.4 | Einführung in fachbezogene Terminologie | |
10 | Psychologie/Pädagogik/Soziologie | 60 |
10.1 | Psychologie | |
10.1.1 | Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit | |
10.1.2 | Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie | |
10.1.3 | Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten Alterskranker und Behinderter | |
10.1.4 | Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß | |
10.1.5 | Gesprächsführung, Supervision | |
10.2 | Pädagogik | |
10.2.1 | Grundlagen der Pädagogik |
10.2.2 | Einführung in die Sonderpädagogik | |
10.3 | Soziologie | |
10.3.1 | Grundlagen der Soziologie | |
10.3.2 | Soziales Umfeld - Krankheitserleben | |
10.3.3 | Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung | |
11 | Prävention und Rehabilitation | 20 |
11.1 | Grundlagen und Stellung der Prävention | |
11.2 | Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung | |
11.3 | Grundlagen der Rehabilitation | |
11.4 | Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte | |
11.5 | Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation | |
11.6 | Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team | |
12 | Trainingslehre | 40 |
12.1 | Grundlagen der Trainingslehre | |
12.2 | Beanspruchungsformen des Trainings | |
12.3 | Aufbau und Prinzipien des Trainings | |
12.4 | Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation | |
12.5 | Psychologische Aspekte des Trainings | |
13 | Bewegungslehre | 60 |
13.1 | Grundlagen der Bewegungslehre | |
13.2 | Bewegungs- und Haltungsanalysen | |
13.3 | Prinzipien der Bewegung | |
13.4 | Sensomotorische Entwicklung | |
13.5 | Bewegungen als sensomotorischer Lernprozeß | |
14 | Bewegungserziehung | 120 |
14.1 | Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät | |
14.2 | Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik | |
14.3 | Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik | |
14.4 | Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung | |
14.5 | Psychomotorische Übungskonzepte | |
14.6 | Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik, Gymnastik, Sport und Psychomotorik | |
14.7 | Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung | |
14.8 | Behindertensport | |
15 | Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken | 100 |
15.1 | Grundlagen der Befunderhebung | |
15.2 | Inspektion | |
15.3 | Funktionsprüfung | |
15.4 | Palpation | |
15.5 | Meßverfahren | |
15.6 | Reflexverhalten |
15.7 | Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten | |
15.8 | Systematik der Befunderhebung | |
15.9 | Dokumentation | |
15.10 | Synthese der Befunderhebung | |
15.11 | Erstellung des Behandlungsplanes | |
16 | Krankengymnastische Behandlungstechniken | 500 |
16.1 | Grundlagen krankengymnastischer Techniken | |
16.2 | Atemtherapie | |
16.3 | Entspannungstechniken | |
16.4 | Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät | |
16.5 | Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad | |
16.6 | Gangschulung | |
16.7 | Manuelle Therapie | |
16.8 | Funktionsanalyse | |
16.9 | Medizinische Trainingstherapie | |
16.10 | Neurophysiologische Behandlungsverfahren | |
16.10.1 | Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation | |
16.10.2 | Behandlung nach Bobath | |
16.10.3 | Behandlung nach Vojta | |
16.10.4 | Sonstige Verfahren | |
16.11 | Psychomotorik | |
16.12 | Sonstige Behandlungstechniken | |
17 | Massagetherapie | 150 |
17.1 | Grundlagen der Massage | |
17.2 | Techniken und Wirkungen der Massage | |
17.3 | Klassische Massage |
17.4 | Bindegewebsmassage | |
17.5 | Sonderformen | |
17.6 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
18 | Elektro-, Licht-, Strahlentherapie | 60 |
18.1 | Einführung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen | |
18.2 | Einführung in die Elektrodiagnostik | |
18.3 | Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten Stromformen, Ultraschallbehandlung | |
18.4 | Grundlagen der Lichttherapie | |
18.5 | Grundlagen der Strahlentherapie | |
19 | Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie | 60 |
19.1 | Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie | |
19.2 | Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie | |
19.3 | Grundlagen und Anwendungen in der Inhalationstherapie | |
20 | Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten | 700 |
20.1 | Innere Medizin | |
20.2 | Chirurgie/Traumatologie | |
20.3 | Orthopädie/Traumatologie | |
20.4 | Gynäkologie und Geburtshilfe | |
20.5 | Neurologie/Neurochirurgie | |
20.6 | Psychiatrie | |
20.7 | Pädiatrie |
20.8 | Geriatrie | |
20.9 | Rheumatologie | |
20.10 | Arbeitsmedizin | |
20.11 | Sportmedizin | |
20.12 | Sonstige | |
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 | 100 | |
------- | ||
Stunden insgesamt | 2.900 | |
B | Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten | |
Stunden | ||
Praktische Ausbildung in | ||
1. | Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten: | |
1.1 | Chirurgie | 240 |
1.2 | Innere Medizin | 240 |
1.3 | Orthopädie | 240 |
1.4 | Neurologie | 240 |
1.5 | Pädiatrie | 160 |
1.6 | Psychiatrie | 80 |
1.7 | Gynäkologie | 80 |
Zur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7 | 240 | |
2. | sonstigen Einrichtungen, Exkursionen | 80 |
------- | ||
Stunden insgesamt | 1.600 |
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799
A | Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten | |
Stundenzahl | ||
1 | Physiologie | 50 |
1.1 | Grundlagen der Zellphysiologie | |
1.2 | Nerven- und Sinnesphysiologie | |
1.2.1 | Zentrales Nervensystem | |
1.2.2 | Vegetatives Nervensystem | |
1.2.3 | Motorische Systeme | |
1.2.4 | Allgemeine Sinnesphysiologie | |
1.2.5 | Somatoviszerales sensorisches System | |
1.2.6 | Gleichgewichtssystem | |
1.2.7 | Nozizeption und Schmerz | |
1.3 | Muskelphysiologie | |
1.3.1 | Skelettmuskulatur | |
1.3.2 | Molekularer Mechanismus der Kontraktion | |
1.3.3 | Regulation der Muskelkontraktion | |
1.3.4 | Muskelmechanik | |
1.3.5 | Muskelenergetik |
1.3.6 | Glatte Muskulatur | |
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
2 | Angewandte Physik und Biomechanik | 20 |
2.1 | Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen | |
2.2 | Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung | |
2.3 | Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers | |
2.4 | Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft | |
2.5 | Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen | |
2.6 | Biomechanik und Ergonomie | |
Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
3 | Trainingslehre | 40 |
3.1 | Grundlagen der Trainingslehre | |
3.2 | Beanspruchungsformen des Trainings | |
3.3 | Aufbau und Prinzipien des Trainings | |
3.4 | Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation | |
3.5 | Psychologische Aspekte des Trainings |
Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
4 | Bewegungslehre | 60 |
4.1 | Grundlagen der Bewegungslehre | |
4.2 | Bewegungs- und Haltungsanalysen | |
4.3 | Prinzipien der Bewegung | |
4.4 | Sensomotorische Entwicklung | |
4.5 | Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß | |
Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
5 | Bewegungserziehung | 50 |
5.1 | Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik | |
5.2 | Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung | |
5.3 | Psychomotorische Übungskonzepte | |
5.4 | Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psychomotorik | |
5.5 | Behindertensport | |
5.6 | Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung | |
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. |
6 | Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken | 70 |
6.1 | Grundlagen der Befunderhebung | |
6.2 | Inspektion | |
6.3 | Funktionsprüfungen | |
6.4 | Palpation | |
6.5 | Meßverfahren | |
6.6 | Reflexverhalten | |
6.7 | Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten | |
6.8 | Systematik der Befunderhebung | |
6.9 | Dokumentation | |
6.10 | Synthese der Befunderhebung | |
6.11 | Erstellung des Behandlungsplanes | |
Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
7 | Krankengymnastische Behandlungstechniken | 500 |
7.1 | Grundlagen krankengymnastischer Techniken | |
7.2 | Atemtherapie | |
7.3 | Entspannungstechniken | |
7.4 | Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät | |
7.5 | Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad | |
7.6 | Gangschulung | |
7.7 | Manuelle Therapie | |
7.8 | Funktionsanalyse | |
7.9 | Medizinische Trainingstherapie |
7.10 | Neurophysiologische Behandlungsverfahren | |
7.10.1 | Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation | |
7.10.2 | Behandlung nach Bobath | |
7.10.3 | Behandlung nach Vojta | |
7.10.4 | Sonstige Verfahren | |
7.11 | Psychomotorik | |
7.12 | Sonstige Behandlungstechniken | |
Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
8 | Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten | 500 |
8.1 | Innere Medizin | |
8.2 | Chirurgie/Traumatologie | |
8.3 | Orthopädie/Traumatologie | |
8.4 | Gynäkologie und Geburtshilfe | |
8.5 | Neurologie/Neurochirurgie | |
8.6 | Psychiatrie | |
8.7 | Pädiatrie | |
8.8 | Geriatrie | |
8.9 | Rheumatologie | |
8.10 | Arbeitsmedizin | |
8.11 | Sportmedizin | |
8.12 | Sonstige | |
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
Zur freien Verfügung | 110 |
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen. | ||
------ | ||
Stunden insgesamt | 1.400 | |
B | Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten | |
Stunden | ||
Praktische Ausbildung in | ||
1. | Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten: | |
1.1 | Chirurgie | 160 |
1.2 | Innere Medizin | 160 |
1.3 | Orthopädie | 160 |
1.4 | Neurologie | 80 |
1.5 | Pädiatrie | 80 |
1.6 | Psychiatrie | 20 |
1.7 | Gynäkologie | 20 |
2. | sonstigen Einrichtungen | 20 |
---- | ||
Stunden insgesamt | 700 |
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3800 - 3801
Stunden | ||
A | Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten | 50 |
1 | Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken | |
1.1 | Grundlagen der Befunderhebung | |
1.2 | Inspektion | |
1.3 | Funktionsprüfung | |
1.4 | Palpation | |
1.5 | Meßverfahren | |
1.6 | Reflexverhalten | |
1.7 | Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten | |
1.8 | Systematik der Befunderhebung | |
1. 9 | Dokumentation | |
1.10 | Synthese der Befunderhebung | |
1.11 | Erstellung des Behandlungsplanes |
Von den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1.7 und 1.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
2 | Krankengymnastische Behandlungstechniken | 400 |
2.1 | Grundlagen krankengymnastischer Techniken | (30) |
2.2 | Atemtherapie | (30) |
2.3 | Entspannungstechniken | (10) |
2.4 | Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad | (10) |
2.5 | Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät | (10) |
2.6 | Gangschulung | (10) |
2.7 | Manuelle Therapie | (60) |
2.8 | Funktionsanalyse | (20) |
2.9 | Medizinische Trainingstherapie | (10) |
2.10 | Neurophysiologische Behandlungsverfahren | |
2.10.1 | Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation | (80) |
2.10.2 | Behandlung nach Bobath | (40) |
2.10.3 | Behandlung nach Vojta | (40) |
2.10.4 | Sonstige Verfahren | (10) |
2.11 | Psychomotorik | (20) |
2.12 | Sonstige Behandlungstechniken | (20) |
Von den vorgesehenen 400 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 2.3 bis 2.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. |
3 | Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre | 500 |
3.1 | Innere Medizin | (80) |
3.2 | Chirurgie/Traumatologie | (60) |
3.3 | Orthopädie/Traumatologie | (60) |
3.4 | Gynäkologie und Geburtshilfe | (30) |
3.5 | Neurologie/Neurochirurgie | (70) |
3.6 | Psychiatrie | (30) |
3.7 | Pädiatrie | (70) |
3.8 | Geriatrie | (20) |
3. 9 | Rheumatologie | (10) |
3.10 | Arbeitsmedizin | (10) |
3.11 | Sportmedizin | (20) |
3.12 | Sonstige | (40) |
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 200 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden. | ||
Zur freien Verfügung | 50 | |
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und Bewegungserziehung vorzusehen. | ||
------ | ||
Stunden insgesamt | 1.000 |
B | Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten | |
Stunden | ||
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten: | ||
1 | Chirurgie | 80 |
2 | Innere Medizin | 80 |
3 | Orthopädie | 80 |
4 | Neurologie/Psychiatrie | 80 |
5 | Pädiatrie | 60 |
6 | Gynäkologie | 20 |
---- | ||
Stunden insgesamt | 400 |
Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3802)
.....................................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
...............................................................................
hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................
regelmäßig und mit Erfolg
1. ( ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht
und der praktischen Ausbildung nach § 9/§ 12 Abs.
2/§ 18 Satz 2*)
2. ( ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)
( ) an der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs.
1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes teilgenommen.
(Zutreffendes ankreuzen.)
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur-
und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten
hinaus - um ............. Tage*) - unterbrochen worden.
Ort, Datum
..................................................... (Stempel)
.....................................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
.....
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3803)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
...............................................................................
hat am ......................... die staatliche Prüfung nach
§ 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der ..........................................
in ................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "........................"
2. im mündlichen Teil der Prüfung "........................"
3. im praktischen Teil der Prüfung "........................"
Ort, Datum
..................................................... (Siegel)
.....................................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 6 (zu § 20)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3804)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
"..........................................................."
Name, Vorname
...............................................................................
geboren am in
...............................................................................
erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung
"..........................................................."
zu führen.
Ort, Datum
..................................................... (Siegel)
.....................................................
(Unterschrift)
Anlage 6a (zu § 21a Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 934)
............................................................................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.........................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.........................................................................................................................................................
hat in der Zeit vom ............................................................................ bis .............................................................................
regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
......................................................................................................... (Stempel)
..........................................................................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 6b (zu § 21a Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 934)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
Name, Vorname
....................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................................................................................................................................................
hat am ....................................................................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
............................................................................................................................. (Siegel)
.............................................................................................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Anlage 7 (zu § 21b Absatz 2)
*
Nicht Zutreffendes streichen.
Anlage 8 (zu § 21b Absatz 7)
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