DiätAss-APrV
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)

DiätAss-APrV
Ausfertigungsdatum: 01.08.1994
Vollzitat:
"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17.8.1994 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Ausbildung

(1) Die dreijährige Ausbildung für Diätassistentinnen und Diätassistenten umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3 050 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1 400 Stunden. Für Umschüler nach § 12 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
(2) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 umfaßt innerhalb der praktischen Ausbildung eine praktische Unterweisung in Krankenhäusern gemäß Anlage 1 Teil B. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege und der Ernährungsmedizin praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einem Arzt,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Diätassistenten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit der Grundausbildung eines Diätassistenten,
c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Anatomie; Physiologie; Biochemie der Ernährung; Ernährungslehre; Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung; Koch- und Küchentechnik;
2. Diätetik; spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin.
Der Prüfling hat in beiden Fachgruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 150 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten wie folgt zu gewichten:
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Diät- und Ernährungsberatung,
2. Diätetik,
3. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,
4. Organisation des Küchenbetriebes,
5. Hygiene und Toxikologie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als zwanzig Minuten, in den Fächern 2 bis 5 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
(2) Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten der Fächer 1 bis 3 mindestens "ausreichend" betragen und von den Fächern 4 und 5 höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 7 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Diätetik:
der Prüfling hat am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Patienten schriftlich einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge für einen Tag aufzustellen. Dabei sind die Berechnungen der Nährstoffe und die Kalkulationen der Preise schriftlich festzuhalten,
2. Koch- und Küchentechnik:
der Prüfling hat die im Fach Diätetik aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erläutern,
3. Diät- und Ernährungsberatung:
der Prüfling hat in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von ihm bestimmten Speisen zu begründen und ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben.
Dem Prüfling können ergänzende Fragen gestellt werden.
(2) Der praktische Teil der Prüfung ist abzubrechen, wenn das Fach Diätetik schlechter als "ausreichend" benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(4) Der praktische Teil der Prüfung kann auf zwei Tage verteilt werden.

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter ZahlenwertNote in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling im Falle des § 7 Abs. 2 in der praktischen Prüfung das Fach Diätetik oder bei der Fortsetzung der praktischen Prüfung mindestens eines der anderen Fächer zu wiederholen, darf er zur Wiederholungsprüfung in den einzelnen Fächern nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 15 Erlaubnisurkunden

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Diätassistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Diätassistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Diätassistentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Diätassistentengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des Diätassistentengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Patienten einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge für einen Tag aufzustellen, die aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erläutern. Darüber hinaus hat er in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von ihm bestimmten Speisen zu begründen, ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Diätassistentengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.

§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Diätassistentengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Diätassistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des Diätassistentengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Diätassistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,
2. Ernährungslehre,
3. Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung,
4. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,
5. Diät- und Ernährungsberatung.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Prüfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.

§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Diätassistentengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Diätassistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Diätassistentengesetzes erworben haben.
(3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2092 - 2098
ATheoretischer und praktischer Unterricht 
  Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 
1.2Das Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 
1.4Diätassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 
1.7Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Verordnung über diätetische Lebensmittel 
1.8Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 
1.9Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote) 
1.10Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 
1.11Wirtschaftsordnung 
1.12Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 
2EDV, Dokumentation und Statistik80
2.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 
2.2Grundlagen der Datenverarbeitung 
2.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 
2.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 
2.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 
2.6Statistische Methoden der Auswertung und deren Interpretation 
2.7Fachbezogene Anwendungen 
3Krankenhausbetriebslehre20
3.1Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern 
3.2Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern, Krankenhausökologie 
3.3Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirtschaftsgütern 
4Fachenglisch40
4.1Fachwortschatz 
4.2Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 
5Hygiene und Toxikologie60
5.1Hygiene 
5.1.1Sozialhygiene 
5.1.2Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung 
5.1.3Reinigung, Desinfektion, Sterilisation 
5.1.4Individualhygiene 
5.1.5Lebensmittel- und Küchenhygiene 
5.1.6Krankenhaushygiene und Hospitalismus 
5.1.7Umwelthygiene 
5.1.8Epidemiologie 
5.1.9Ernährung und Mikrobiologie (Bakterien, Viren, Pilze, Würmer, Ungeziefer) 
5.2Toxikologie 
5.2.1Toxische Stoffe in natürlichen Nahrungs- und Genußmitteln 
5.2.2Toxische Produkte bei unsachgemäßer Nahrungsmittelzubereitung 
5.2.3Toxische Stoffwechselprodukte durch Mikroorganismen 
5.2.4Toxische Substanzen in Nahrungsmitteln durch äußere Faktoren 
5.2.5Kontamination von Nahrungsmitteln durch Pharmaka und Futtermittelzusätze 
6Biochemie der Ernährung140
6.1Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie 
6.2Grundlagen biochemischer Prozesse und Reaktionen 
6.3Chemie der Nährstoffe 
6.3.1Kohlenhydrate 
6.3.2Lipide 
6.3.3Proteine 
6.3.4Wasser 
6.3.5Mineralstoffe 
6.3.6Vitamine 
6.4Verdauung und Resorption 
6.4.1Verdauungsenzyme 
6.4.2Hormonale Regulation 
6.5Intermediärer Stoffwechsel 
6.5.1Stoffwechsel der Kohlenhydrate 
6.5.2Stoffwechsel der Lipide 
6.5.3Stoffwechsel der Proteine 
6.6Wechselwirkung der Nährstoffe im intermediären Stoffwechsel 
7Ernährungslehre150
7.1Geschichte und Entwicklung der Ernährung des Menschen 
7.2Physiologische Grundlagen der Ernährung 
7.2.1Körperzusammensetzung 
7.2.2Regulation der Nahrungsaufnahme 
7.2.3Energiebedarf 
7.2.4Nährstoffbedarf und Empfehlung für die Nährstoffzufuhr 
7.3Zusammensetzung der Nahrung 
7.3.1Übersicht 
7.3.2Energieliefernde Nahrungsbestandteile, insbesondere Proteine, Lipide, Kohlenhydrate, Alkohol 
7.3.3Nicht energieliefernde Nahrungsbestandteile, insbesondere Wasser, Vitamine, Mineralstoffe 
7.3.4Aroma- und Geschmackstoffe 
7.3.5Ernährungsphysiologische Beurteilung von Nahrungsmitteln 
7.3.6Stoffe zur Nahrungsergänzung 
7.4Ernährung bestimmter Bevölkerungsgruppen 
7.4.1Säuglinge und Kleinkinder 
7.4.2Schulkinder und Jugendliche 
7.4.3Schwangere und Stillende 
7.4.4Ältere Menschen 
7.4.5Sportler 
7.4.6Vegetarier 
7.4.7Ernährungsvorschriften in verschiedenen Religionen 
7.4.8Sonstige Bevölkerungsgruppen 
8Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung190
8.1Lebensmittelkunde 
8.1.1Milch und Milchprodukte, Käse 
8.1.2Eier 
8.1.3Fleisch und Fleischwaren 
8.1.4Fisch und Fischwaren 
8.1.5Speisefette und Öle 
8.1.6Speiseeis 
8.1.7Getreide- und Getreideerzeugnisse, Brot 
8.1.8Gemüse und Gemüseerzeugnisse, Pilze, Hülsenfrüchte 
8.1.9Obst und Obsterzeugnisse 
8.1.10Alkoholfreie, alkoholhaltige und alkaloidhaltige Getränke 
8.1.11Zucker, Honig und Süßwaren 
8.1.12Kräuter und Gewürze 
8.1.13Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke 
8.1.14Zusatzstoffe 
8.1.15Neue Entwicklungen im Lebensmittelsektor 
8.2Lebensmittelkonservierung 
8.2.1Bedeutung der Nahrungsmittelkonservierung 
8.2.2Ursachen für Nahrungsmittelverderb 
8.2.3Physikalische Konservierungsverfahren 
8.2.4Chemische Konservierungsverfahren 
9Anatomie50
9.1Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und Körperorientierungen 
9.2Bewegungssystem 
9.3Herz- und Kreislaufsystem 
9.4Atmungssystem 
9.5Verdauungssystem 
9.6Urogenitalsystem 
9.7Endokrinologisches System 
9.8Nervensystem und Sinnesorgane 
9.9Haut und ihre Anhangsorgane 
10Physiologie60
10.1Grundlagen der Zellphysiologie 
10.2Atmung 
10.3Verdauung 
10.4Blut und Herz-Kreislaufsystem 
10.5Elektrolythaushalt und Wasser 
10.6Säure-Basen-Haushalt 
10.7Regulationsmechanismen 
10.8Nervensystem und Sinnesorgane 
10.9Zusammenwirken der Organsysteme 
11Allgemeine Krankheitslehre30
11.1Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen, Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf 
11.2Vererbung, Konstitution, Disposition 
11.3Humangenetik und Gentechnik 
11.4Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Störungen, Tumore, Entwicklungsstörungen 
11.5Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen 
11.6Entzündungen, Erkrankungen des Immunsystems 
11.7Prozeß des Alterns 
12Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin120
12.1Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich Leber und Bauchspeicheldrüse, Zustand nach gastroenteralen Operationen 
12.2Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege 
12.3Erkrankungen von Herz, Kreislauf und Atmung 
12.4Erkrankungen des Stoffwechsels, insbesondere Diabetes mellitus 
12.5Störungen im Wasser- und Elektrolythaushalt 
12.6Immunologische, allergologische und rheumatische Erkrankungen 
12.7Endokrinologische Erkrankungen 
12.8Hämatologische und onkologische Erkrankungen 
12.9Infektionserkrankungen 
12.10Fachbezogene neurologische und dermatologische Erkrankungen 
12.11Pädiatrische Erkrankungen 
12.12Schwangerschaftskomplikationen 
12.13Fehlernährung einschließlich Adipositas, Bulimie, Anorexia nervosa 
12.14Prä- und postoperative Ernährung 
13Erste Hilfe20
13.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen 
13.2Erstversorgung von Verletzten 
13.3Blutstillung und Wundversorgung 
13.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 
13.5Versorgung von Knochenbrüchen 
13.6Transport von Verletzten 
13.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 
14Diätetik1.000
14.1Entwicklung und Bedeutung der Diätetik 
14.2Möglichkeiten und Grenzen der Ernährungstherapie 
14.3Aufstellen, Berechnen und Standardisieren von Tages- und Wochenspeiseplänen 
14.4Integrieren von Ernährungs- und Diätplänen in das Verpflegungsangebot einer Klinik 
14.5Auswahl therapiegerechter Nahrungsmittel 
14.6Zubereiten von Speisen unter qualitätssichernden Kriterien 
14.7Dokumentieren von ernährungs- und diättherapeutischen Maßnahmen 
14.8Planen, Berechnen, Durchführen und Überwachen von ernährungs- und diättherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Verordnung bei 
14.8.1Erkrankungen des Mund- und Rachenraums, Ösophagus, Magens, Darms, der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse; Zustand nach gastroenteralen Operationen 
14.8.2Stoffwechselerkrankungen, insbesondere Diabetes mellitus, Hyperlipoproteinämie, Hyperurikämie und Gicht 
14.8.3Erkrankungen des Kreislaufs, des Herzens und der Atemwege, insbesondere Hypertonie, Arteriosklerose, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz 
14.8.4Nieren- und Harnwegserkrankungen, insbesondere Niereninsuffizienz, Nephrolithiasis, Nephrotisches Syndrom 
14.8.5Endokrinologischen Erkrankungen 
14.8.6Immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen 
14.8.7Hämatologischen und onkologischen Erkrankungen 
14.8.8Infektionserkrankungen 
14.8.9Neurologischen Erkrankungen 
14.8.10Dermatologischen Erkrankungen und nach Verbrennungen 
14.8.11Pädiatrischen Erkrankungen einschließlich angeborenen Stoffwechselerkrankungen 
14.8.12Schwangerschaftskomplikationen 
14.8.13Fehlernährung einschließlich Adipositas, Bulimie und Anorexia nervosa 
14.9Enterale und parenterale Ernährung 
14.10Prä- und postoperative Ernährung 
14.11Diagnostische und Eliminationsdiäten 
14.12Vegetarische Ernährung und Außenseiterdiäten unter Krankheitsbedingungen 
15Koch- und Küchentechnik380
15.1Vorbereitungstechniken 
15.2Zubereitungs-, Nachbereitungsarten 
15.3Nährstofferhaltung 
15.4Küchenfachausdrücke 
15.5Fachgerechtes Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukten, Käse, Eiern, Getreide und Getreideerzeugnissen, Backwaren, Kartoffeln, Gemüse, Pilzen, Hülsenfrüchten, Obst und Convenience-Produkten 
15.6Küchentechnische Verwendung von Kräutern und Gewürzen 
15.7Anrichten von Speisen 
15.8Kriterien zur Beurteilung der Lebensmittelqualitäten 
15.9Mengenlehre 
15.10Rezepturen 
15.11Speisenplanung und Menükunde 
15.12Getränkekunde 
15.13Arbeits- und Zeitplanung 
15.14Wirtschaftlicher Umgang mit Lebensmitteln 
15.15Küchentechnische Gerätekunde 
15.16Werkstoffkunde 
16Ernährungswirtschaft40
16.1Grundbegriffe der Wirtschaftslehre 
16.2Wirtschaftssysteme 
16.3Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor 
16.4Ernährungswirtschaft 
16.4.1in der Bundesrepublik Deutschland 
16.4.2in der Europäischen Union 
16.4.3in der übrigen Welt 
16.5Verbraucherschutz, Verbraucherverbände 
16.6Lebensmittelverarbeitende Betriebe und Lebensmittelchemische Untersuchungsämter einschließlich Besichtigung 
17Organisation des Küchenbetriebes140
17.1Bau und Einrichtung von Großküchen 
17.2Verpflegungs- und Speisenverteilungssysteme 
17.3Grundsätze und Methoden der Arbeitsgestaltung 
17.4Personaleinsatz und Personalführung im Großhaushalt 
17.5Verpflegung im Großhaushalt 
17.6Warenbeschaffung und Lagerung 
17.7Speiseplangestaltung im Großhaushalt 
17.8Qualitätssicherung im Großhaushalt 
18Einführung in die Ernährungspsychologie und die Ernährungssoziologie80
18.1Ernährungspsychologie 
18.1.1Grundbegriffe, Arbeitsmethoden, Normen, Eßverhalten 
18.1.2Formen der Wahrnehmung und anderer kognitiver Prozesse sowie deren Entwicklung 
18.1.3Motivationsgefüge des Ernährungsverhaltens 
18.1.4Lerntheorien und Einflüsse auf das Ernährungsverhalten 
18.1.5Gestörtes Eßverhalten unter Krankheitsbedingungen und seine Beeinflussung 
18.1.6Psychologische Besonderheiten des Kranken 
18.1.7Grundlagen der psychologischen Gesprächsführung 
18.2Ernährungssoziologie 
18.2.1Grundbegriffe und Arbeitsmethoden 
18.2.2Methoden zur Erfassung des Ernährungsverhaltens 
18.2.3Soziale Rollen, Rollenkonflikte, Status, Statussymbole 
18.2.4Kommunikation und Kommunikationsstörungen in Gruppen 
18.2.5Soziale Determinanten des Ernährungsverhaltens 
19Diät- und Ernährungsberatung250
19.1Ziel und Aufgaben der Ernährungs- und Diätberatung 
19.2Anforderungen an den Berater 
19.3Kommunikation und Kommunikationsstörungen 
19.4Gesprächsformen in der Ernährungs- und Diätberatung 
19.5Pädagogische Grundlagen 
19.6Didaktik und Methodik in der Beratung 
19.7Erstellen von Beratungskonzepten 
19.8Planen, Durchführen und Nachbereiten von Gruppen- und Einzelberatungen 
19.9Dokumentation 
19.10Ausgewählte Methoden zu Ernährungserhebungen 
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19160
  ---------
Stundenzahl insgesamt3.050
B.Praktische Ausbildung 
  Stundenzahl
1.Diätetik einschließlich Organisation des Küchenbetriebes700
2.Koch- und Küchentechnik einschließlich Hygiene200
3.Diät- und Ernährungsberatung150
Zur Verteilung120
Krankenhauspraktikum nach § 1 Abs. 3230
  --------
Stundenzahl insgesamt1.400

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2099)
-----------------------------------------
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
--------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum Geburtsort
--------------------------------------------------------------------------
hat in der Zeit vom ------------------- bis ------------------------------
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
und der praktischen Ausbildung nach § 4/§ 12*) des Diätassistentengesetzes
teilgenommen.
Die Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen Unterrichts
um ----------- Tage und während der praktischen Ausbildung um ------------
Tage unterbrochen.
Ort, Datum
-----------------------------------------
(Stempel)
-----------------------------------------
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
------------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)

(Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2100)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
zur Diätassistentin/zum Diätassistenten
Name, Vorname
--------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum Geburtsort
--------------------------------------------------------------------------
hat am ...................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Diätassistentengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
.............................. in ............................ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "....................."
2. im mündlichen Teil der Prüfung "....................."
3. im praktischen Teil der Prüfung "....................."
Ort, Datum
.........................................
(Siegel)
.........................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)

Anlage 4 (zu § 15)

(Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2101)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
--------------------------------------------------------------------------
geboren am in
--------------------------------------------------------------------------
erhält auf Grund des Diätassistentengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
"------------------------------------------------------------"
zu führen.
Ort, Datum
-----------------------------------------
(Siegel)
-----------------------------------------
(Unterschrift)

Anlage 4a (zu § 16a Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 927)
..............................................................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.............................................................................................................
Geburtsdatum        Geburtsort
.............................................................................................................
hat in der Zeit vom ........................................................... bis ...........................................................
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
............................................................................................................. (Stempel)
.............................................................................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

Anlage 4b (zu § 16a Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 927)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.............................................................................................
 
 
Name, Vorname
...........................................................................................................
Geburtsdatum        Geburtsort
...........................................................................................................
hat am ............................................. die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.
   
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
...........................................................................................................  (Siegel)
...........................................................................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 5 (zu § 16b Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . .regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden* .
  
Ort, Datum 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Unterschrift(en) der Einrichtung 
  
Ort, Datum 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7 
* Nicht Zutreffendes streichen.

Anlage 6 (zu § 16b Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden* .
*
Nicht Zutreffendes streichen.
 
  
Ort, Datum 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
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