Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein
Verordnung über die Jagd auf das Wildschwein vom 22.05.2023 (Fassung in Kraft getreten am 15.06.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) und die dazugehörige Ver - ordnung vom 29. Februar 1988 (JSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die Jagd auf das Wildschwein in den Monaten Juli und August 2023 zu gestatten, um die Wildschäden in der Landwirtschaft zu reduzieren.
2 Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.
Art. 2 Orte
1 Die Wildschweinjagd findet im Flachland und im Gebirge in folgenden Sektoren statt: 0202, 0701, 0702, 0703, 0704, 0705, 0706, 0903, 0904, 0905,
1001, 1002, 1004, 1005, 1101, 1103, 1301, 1302, 1303, 1305, 1306, 1401,
1405, 1406, 1501, 1502 und 1503.
2 Im Wald und in allen Wildschutzgebieten gemäss den Artikeln 29 und 36 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume ist die Jagd verboten.
Art. 3 Jagdarten
1 Für die Jagd auf das Wildschwein sind die Ansitzjagd und die Pirsch ohne Hund gestattet.
Art. 4 Jagdtage
1 Die Jagd ist am Dienstag, Donnerstag und Samstag gestattet.
2 Die Jagd ist am Bundesfeiertag (1. August) und an Maria Himmelfahrt (15. August) verboten.
Art. 5 Jagdzeiten
1 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf Wildschweine eine Stunde vor und bis zu zwei Stunden nach Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf - gangszeiten von Bern gestattet.
2 Bei genügender Sicht ist die Jagd auf Wildschweine zwei Stunden vor und bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnenun - tergangszeiten von Bern gestattet.
3 An Jagdtagen dürfen sich die Jägerinnen und Jäger den ganzen Tag mit ih - ren Waffen im Jagdgebiet aufhalten.
Art. 6 Patent
1 Wer an der Sommerjagd auf das Wildschwein teilnehmen will, muss ein Grundpatent und ein Spezialpatent, für das eine Taxe von 50 Franken bezahlt werden muss, erwerben.
2 Das Spezialpatent muss zwischen dem 15. und dem 30. Juni 2023 beim Oberamt bezogen werden.
Art. 7 Meldung und Kontrolle der erlegten Tiere
1 Der Abschuss eines Wildschweins muss bis spätestens zum Ende der Jagd - zeiten gemäss Artikel 5 Abs. 1 und 2 per Telefon der Wildhüterin-Fischerei - aufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet wer - den; diese oder dieser beschliesst und organisiert falls nötig die Kontrolle.
2 Jeder Schuss muss unverzüglich der Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei (EAZ, T +41 26 304 17 17) gemeldet werden.
Art. 8 Strafbestimmungen
1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten Widerhandlungen gegen Artikel 2–7 dieser Verordnung.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.05.2023 Erlass Grunderlass 15.06.2023 2023_043 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.05.2023 15.06.2023 2023_043
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