Verordnung über die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse Vom 4. Juli 1968
Verordnung über die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse Vom 4. Juli 1968
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 9 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2594) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse vom 4. Juli 1968 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 7 | 01.01.2002 |
§ 8 | 01.01.2002 |
§ 9 | 01.01.2002 |
§ 10 | 01.01.2002 |
§ 11 | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Saarl. Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965 S. 117) wird verordnet:
§ 1
Die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse werden als Karteien geführt.
§ 2
(1) Die Straßenverzeichnisse für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung sowie die Bestandsverzeichnisse für die in der Unterhaltung des Saarlandes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen führt der Landesbetrieb für Straßenbau.
(2) Die Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen und die in der Unterhaltungslast der Gemeinden stehenden sonstigen öffentlichen Straßen führen die Gemeinden.
(3) Die Bestandsverzeichnisse für die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen führt die zuständige Straßenaufsichtsbehörde.
(4) Bestandsverzeichnisse für Feldwirtschaftswege, Gehwege, Radwege, Parkplätze und sonstige öffentliche Plätze sind nicht erforderlich.
§ 3
Straßenverzeichnisse sind Nachweisungen über den Bestand und die Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen, Bestandsverzeichnisse sind Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form.
§ 4
(1) Für jede Straßenklasse (Landstraßen I. Ordnung, Landstraßen II. Ordnung, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen) ist eine besondere Kartei zu führen.
(2) Die Karteiblätter sind nach Straßenzügen oder Straßennummern zu ordnen.
§ 5
(1) Die Karteiblätter haben die Größe DIN A 3 und folgende Farbtöne:
Landstraßen I. Ordnung | hellgrün |
Landstraßen II. Ordnung | hellgelb |
Gemeindestraßen | hellgrau |
sonstige öffentliche Straßen | rosa. |
(2) Die Einteilung der Karteiblätter im Einzelnen ergibt sich aus den anliegenden Mustern 1, 2 und 3.
§ 6
(1) Für jede Straße ist ein Karteiblatt anzulegen. Das Karteiblatt erhält als Kennzeichen
a)
bei Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung die Nummer und die Angabe des Straßenverlaufs,
b)
bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die örtlichen Bezeichnungen des Straßenzuges.
(2) Für eine Straße können mehrere fortlaufend nummerierte Einzelblätter angelegt werden.
§ 7
(1) Jede Eintragung in das Straßenverzeichnis wird bei Widmungen und Umstufungen von der Obersten Landesbaubehörde, im Übrigen von der verzeichnisführenden Behörde verfügt.
(2) Jede Eintragung in das Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde verfügt.
(3) Die verzeichnisführende Behörde bestellt einen Bediensteten als Verzeichnisführer und regelt seine Stellvertretung. Der Verzeichnisführer vollzieht die Eintragungsverfügungen und sorgt für die vorschriftsmäßige Anlage, Führung und Verwahrung der Kartei.
§ 8
(1) Die Eintragung ist in Blockschrift oder Maschinenschrift auszuführen. Rote Schrift darf nur für Hinweise und Löschungen (§ 9 Abs. 1) verwendet werden.
(2) Die Eintragungen sind fortlaufend zu nummerieren. In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen unter einer Nummer zusammengefasst werden.
(3) Jede Eintragung ist von dem Verzeichnisführer (§ 7 Abs. 3) unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen und unter der Unterschrift durch eine über die ganze Breite des Karteiblatts verlaufende Querlinie abzuschließen.
§ 9
(1) Die Berichtigung, Ergänzung und Änderung der eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnisse ist nur zulässig, wenn sie von der verzeichnisführenden Behörde verfügt ist. Die bisherige Eintragung ist, soweit sie geändert wird, rot zu unterstreichen. Mit gleicher Farbe ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die neue Eintragung unter Angabe der laufenden Nummer hinzuweisen. Einschaltungen, Ausstreichungen, Ausschabungen usw. - ausgenommen bei Schreibfehlern - sind unzulässig.
(2) Wird die Straßennummer, die Straßenbezeichnung oder die Kilometrierung eines Straßenzuges (Straßenabschnitts) geändert, so kann die verzeichnisführende Behörde verfügen, dass die neuen Angaben unter Belassung der alten Angaben beigeschrieben werden. § 8 findet keine Anwendung.
§ 10
(1) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses kann Einsicht in das Straßenverzeichnis gewährt werden. Beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge werden auf Antrag gegen Gebühr erteilt.
(2) Den Straßenaufsichtsbehörden sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge gebührenfrei zu erteilen.
§ 11
Der anfallende Schriftverkehr ist als Anlage zum Straßenverzeichnis oder Bestandsverzeichnis zu sammeln.
Der Minister des Innern
[3]
Fußnoten
[3])
Jetzt Ministerium für Wirtschaft gem. Nr. 3.12 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback