SeilschwebBahnV SL
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Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974

Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen vom 13. Dezember 197401.01.2002
Inhaltsverzeichnis12.12.2003
Eingangsformel12.12.2003
A. Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich12.12.2003
§ 2 - (aufgehoben)12.12.2003
§ 3 - Grundforderungen17.12.2021
§ 4 - Abweichungen12.12.2003
B. - (§§ 5 bis 17 aufgehoben)12.12.2003
C. Betriebsvorschriften01.01.2002
§ 18 - Betriebsleitung12.12.2003
§ 19 - Betriebsbedienstete01.01.2002
§ 20 - Betriebskontrollen01.01.2002
§ 21 - Ablegen der Seile01.01.2002
§ 22 - Betrieb01.01.2002
§ 22a - Beförderung von Personen und Gütern01.01.2002
§ 23 - Bergungsdienst01.01.2002
§ 24 - Meldepflicht01.01.2002
D. Bestimmungen für Dritte01.01.2002
§ 25 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 26 - Betreten der Bahnanlagen01.01.2002
§ 27 - Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen01.01.2002
§ 28 - Verhalten der Fahrgäste01.01.2002
§ 29 - Bekanntmachung01.01.2002
E. Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten12.12.2003
§ 31 - Übergangsbestimmungen01.01.2002
§ 32 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Inhaltsübersicht
A. Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2(aufgehoben)
§ 3Grundforderungen
§ 4Abweichungen
B. §§ 5 bis 17 (aufgehoben)
C. Betriebsvorschriften
§ 18Betriebsleitung
§ 19Betriebsbedienstete
§ 20 Betriebskontrollen
§ 21Ablegen der Seile
§ 22 Betrieb
§ 22aBeförderung von Personen und Gütern
§ 23Bergungsdienst
§ 24Meldepflicht
D. Bestimmungen für Dritte
§ 25Allgemeine Bestimmungen
§ 26Betreten der Bahnanlagen
§ 27Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
§ 28 Verhalten der Fahrgäste
§ 29Bekanntmachung
E. Schlussbestimmungen
§ 30Ordnungswidrigkeiten
§ 31Übergangsbestimmungen
§ 32In-Kraft-Treten
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910)wird verordnet:

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Seilbahnen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910).

§ 2

(aufgehoben)

§ 3 Grundforderungen

Vor der Abnahme ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde vor der Abnahme vorzulegen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden.

§ 4 Abweichungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnitts C zulassen, wenn die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn die Sicherheit im Einzelfall es erfordert.

B. (§§ 5 bis 17 aufgehoben)

C. Betriebsvorschriften

§ 18 Betriebsleitung

(1) Der Unternehmer ist für die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung und der hierzu ergangenen Anordnungen der Aufsichtsbehörde insgesamt verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass auch die bei ihm beschäftigten Betriebsbediensteten im Rahmen ihrer Verwendung diese Vorschriften kennen und beachten.
(2) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Abnahme und für andere Prüfungen erforderlichenfalls Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
(3) Der Unternehmer muss unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter und soll für diesen mindestens einen Stellvertreter bestellen. Dem Betriebsleiter sind vom Unternehmer alle die Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilschwebebahnbetriebs notwendig sind. Den Tätigkeitsbereich des Betriebsleiters hat der Unternehmer unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 durch Dienstanweisung festzulegen.
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und die seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; sie darf nur erteilt werden, wenn die persönliche und fachliche Eignung sowie ausreichende Betriebserfahrungen nachgewiesen sind.
(5) Der Antrag auf Bestätigung von Betriebsleiter oder Stellvertreter ist vom Unternehmer an die Aufsichtsbehörde zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
das Zeugnis eines Amtsarztes und
3.
Unterlagen über die fachliche Eignung.
(6) Die Bestätigung nach Absatz 4 ist durch die Aufsichtsbehörde zurückzunehmen, wenn
1.
der Unternehmer die Bestellung rückgängig macht,
2.der Bestätigte aus dem Bahnbetrieb ausscheidet oder
3.dies aus anderen wichtigen Gründen nach Anhörung des Unternehmers und des Betriebsleiters geboten erscheint.
(7) Der Betriebsleiter ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs verantwortlich für
1.
einen sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablauf,
2.
die Bedienung und Überwachung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge und
3.
die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten.
Der Betriebsleiter hat die für die Seilschwebebahn erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufzustellen. Die Dienstvorschriften müssen alle Einzelheiten der Diensthandhabung sowie die notwendigen Signale enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der Erbauerfirmen berücksichtigen. Art und Umfang richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. Die Dienstvorschriften und die Bergungsrichtlinien sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Stellvertreter dürfen ohne schriftliche Dienstübergabe nur in Notfällen tätig werden.

§ 19 Betriebsbedienstete

(1) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein.
(2) Die Eignung der Betriebsbediensteten ist vom Betriebsleiter festzustellen und laufend zu überwachen.

§ 20 Betriebskontrollen

(1) Täglich ist vor Betriebsbeginn zu prüfen, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Mängel festgestellt werden, darf die Anlage nicht für den Verkehr freigegeben werden. Auch wenn die Mängel beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn der Betriebleiter es ausdrücklich angeordnet hat.
(2) In angemessenen Zeitabständen sind die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage zu überprüfen.
(3) Ein Betriebsbuch ist zu führen, in das die für die Sicherheit des Betriebs erforderlichen Überprüfungen sowie alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.

§ 21 Ablegen der Seile

Werden bei der Seilkontrolle oder Seilprüfung Mängel festgestellt, die die Sicherheit des Bahnbetriebs gefährden können, muss das Seil abgelegt werden.

§ 22 Betrieb

(1) Während des Betriebs muss der Betriebsleiter, sein Stellvertreter oder ein vom Betriebsleiter als Fahrdienstleiter bestellter Betriebsbediensteter anwesend sein.
(2) Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind, haben den von ihrer Station aus übersehbaren Teil der Seilschwebebahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.
(3) Bei Dunkelheit darf die Seilschwebebahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebs und der Fahrgäste gewährleistet ist.
(4) Bei einer Windgeschwindigkeit über 16 m/s quer zur Bahnachse ist der Betrieb einer Seilschwebebahn ohne Schaffnerbegleitung nicht gestattet; bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers (§ 15a Abs. 1) ist die Bahn unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen. Bei Gewitter- oder Sturmgefahr oder sonstigen Ereignissen, durch die eine Gefährdung der Bahnanlagen und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen.
(5) Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt ist. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.
(6) Ein Betrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters zum Räumen der Bahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Fernsprechverbindungen betriebfähig und die Fernsprecher dauernd besetzt sein.

§ 22a Beförderung von Personen und Gütern

(1) Personen, welche die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder die Mitfahrenden gefährden, dürfen nicht befördert werden.
Dies gilt insbesondere für
1.
Betrunkene und Personen mit Ekel erregenden oder ansteckenden Krankheiten,
2.
Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen,
3.
Personen mit geladenen Schusswaffen, soweit sie zur Mitführung solcher Waffen nicht amtlich befugt sind.
Gebrechliche Personen können von der Benutzung der Seilschwebebahn ausgeschlossen werden. Kinder unter sechs Jahren dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen denselben Sessel oder Doppelsessel benutzen. Tiere oder Gepäck dürfen nur befördert werden, wenn hierdurch der Betrieb nicht gefährdet oder behindert wird.
(2) Umlaufsesselbahnen als Sesselbahnen mit festen Klemmen sind auf Verlangen von körperbehinderten Personen zum Ein- und Aussteigen anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit ist herabzusetzen.
(3) Werden die Fahrzeuge zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung des Betriebsleiters erfolgen.

§ 23 Bergungsdienst

(1) Der Bergungsdienst ist so zu organisieren, dass bei einem völligen Stillstand der Seilschwebebahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste je nach Art der Bahn in einer den Fahrgästen zumutbaren Zeit geborgen werden können.
(2) Die Bergungsrichtlinien (§ 18 Abs. 7) regeln die Maßnahmen für den Bergungsdienst.
(3) Sofern das Personal der Seilschwebebahn für die geforderte Bergungszeit nicht ausreicht, sind feste Abmachungen mit Einzelpersonen oder Institutionen des Rettungsdienstes zu treffen.
(4) Die Bergungsmannschaften sind besonders auszubilden. Sie sind mindestens halbjährlich durch praktische Übungen mit den Bergungsgeräten vertraut zu machen. Vor jeder Bergungsübung ist das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung zu unterziehen.

§ 24 Meldepflicht

(1) Der Unternehmer oder der Betriebsleiter hat der Aufsichtsbehörde sofort Meldung zu erstatten
1.
über Vorkommnisse, die ein besonderes öffentliches Aufsehen erregen,
2.
über Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist und
3.
über besondere Feststellungen, die die Sicherheit der Seilschwebebahn berühren.

D. Bestimmungen für Dritte

§ 25 Allgemeine Bestimmungen

(1) Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den allgemeinen Anordnungen nachzukommen, die vom Unternehmer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr getroffen werden.
(2) Den Anweisungen der Betriebsbediensteten ist Folge zu leisten.

§ 26 Betreten der Bahnanlagen

Betriebsanlagen von Seilschwebebahnen und ihre besonders gekennzeichneten Sicherheitsbereiche, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, dürfen von Unbefugten nicht betreten werden.

§ 27 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Fahrthindernisse zu schaffen, die Bahn oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen, die Stützen zu besteigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 28 Verhalten der Fahrgäste

(1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigen.
(2) Bei Störungen dürfen die Fahrzeuge außerhalb der Stationen nur auf Weisung der Betriebsbediensteten verlassen werden.
(3) In den Fahrzeugen ist das Rauchen verboten.
(4) Es ist verboten, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
(5) Während der Fahrt ist es verboten zu schaukeln, sich aus den Fahrzeugen hinauszulehnen oder Gegenstände hinauszuhalten.

§ 29 Bekanntmachung

(1) Auf allen Stationen der Seilschwebebahn sind durch leicht lesbaren Anschlag die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 5 und der §§ 25 bis 28 bekannt zu machen.
(2) An den Stationen der Sesselbahnen sind in gleicher Weise darüber hinaus die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Satz 4 und soweit sie gelten, des § 22a Abs. 2 bekannt zu machen.

E. Schlussbestimmungen

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 25 innerhalb des Bahngeländes den von der Bahnverwaltung oder den Betriebsbediensteten im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs erlassenen Anordnungen nicht Folge leistet,
2.
entgegen § 26 Betriebsanlagen und ihre besonders gekennzeichneten Sicherheitsbereiche, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, betritt,
3.
entgegen § 27
a)
Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt,
b)
Fahrthindernisse schafft,
c)
Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung setzt,
d)
dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienende Einrichtungen unbefugt betätigt,
e)
Stützen besteigt,
f)
andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt,
4.
entgegen § 28 Abs. 1 an den nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigt,
5.
entgegen § 28 Abs. 3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht,
6.
entgegen § 28 Abs. 4 Gegenstände aus den Fahrzeugen wirft, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden kann,
7.
entgegen § 28 Abs. 5 während der Fahrt schaukelt, sich aus dem Fahrzeug hinauslehnt oder Gegenstände hinaushält.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer oder als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
(aufgehoben)
2.
entgegen § 20 Abs. 2 nicht in angemessenen Zeitabständen die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüft oder überprüfen lässt,
3.
entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt,
4.
entgegen § 23 Abs. 4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt,
5.
entgegen § 24 die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
6.
entgegen § 29 nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen sorgt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 18 Abs. 3 dem Betriebsleiter keine ausreichenden Befugnisse einräumt und nicht den Tätigkeitsbereich des Betriebsleiters durch Dienstanweisung festlegt,
2.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
entgegen § 21 die Seile nicht ablegen lässt.
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Seilbahnen mit zu hoher Geschwindigkeit betreibt,
2.
entgegen § 18 Abs. 7 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt,
3.
entgegen § 19 Abs. 2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten laufend überwacht,
4.
entgegen § 20 Abs. 1 nicht täglich die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen lässt und trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage für den Verkehr freigibt,
5.
entgegen § 20 Abs. 3 kein Betriebsbuch führt,
6.
entgegen § 22 Abs. 1 bei eigener Abwesenheit den Betrieb ohne seinen Stellvertreter oder den Fahrdienstleiter führt,
7.
(aufgehoben)
8.
entgegen § 22 Abs. 4 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers, bei Gewitter- oder Sturmgefahr oder sonstigen Ereignissen, durch die eine Gefährdung der Bahnanlage und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, den Betrieb nicht einstellt,
9.
entgegen § 22 Abs. 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne dass die Störung geklärt und beseitigt ist,
10.
entgegen § 22a Abs. 1 Satz 4 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne dass Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen,
11.
entgegen § 22a Abs. 2 trotz des Verlangens körperbehinderter Personen die Sesselbahn zum Ein- und Aussteigen nicht anhält oder ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzt.
(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnbediensteter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2
a)
den von ihm übersehbaren Teil der Bahn nicht überwacht,
b)
bei Störungen die Bahn nicht sofort stillsetzt.

§ 31 Übergangsbestimmungen

Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Seilschwebebahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1976 anzupassen. Nach diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nur nach einer auf Grund von § 4 Abs. 1 erteilten Genehmigung zulässig.

§ 32 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft,
Verkehr und Landwirtschaft
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