RVO ÖPNVG
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Rechtsverordnung zur Gewährung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (RVO ÖPNVG) Vom 31. August 2017

Rechtsverordnung zur Gewährung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (RVO ÖPNVG) Vom 31. August 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.07.2019 (Amtsbl. I S. 618)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rechtsverordnung zur Gewährung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (RVO ÖPNVG) vom 31. August 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2017
§ 2 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2017
§ 3 - Bemessung und Verwendung der ÖPNV-Pauschale01.01.2017
§ 4 - Verteilung der ÖPNV-Pauschale01.01.2019
§ 5 - Auszahlung und Schlussabrechnung01.01.2017
§ 6 - Rückforderung01.01.2018
Auf Grund des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 15. Dezember 2016 (Amtsbl. I S. 1143) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Verfahren zur Berechnung und Zahlung der Zuwendungen an die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland in Höhe von jährlich mindestens acht Millionen Euro.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die im Haushaltsplan des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2016 und 2017 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr veranschlagten Mittel in Höhe von 0,62 Millionen Euro pro Jahr, die den Aufgabenträgern bisher zugewiesen wurden sowie die den Verkehrsunternehmen bisher für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr sowie für die Beförderung von Studierenden mit einem Semesterticket vertraglich zugesicherten Finanzzuweisungen in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro pro Jahr werden künftig in Höhe von 0,4 Millionen Euro zur Finanzierung der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Personennahverkehr Saarland nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland, zum Preis-Kosten-Ausgleich an die berechtigten Verkehrsunternehmen nach § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland sowie als ÖPNV-Pauschale an die Aufgabenträger nach § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland verwendet.
(2) Sofern durch entsprechende Haushaltsermächtigungen gesichert, sollen die Finanzzuweisungen auch in den folgenden Jahren in gleicher Höhe und Zweckbindung gewährt werden.
(3) Die Aufgabenträger sind auf ihrem Gebiet zuständig für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach dieser Verordnung. Sie gewährleisten Transparenz und Diskriminierungsfreiheit in Bezug auf die Verwendung der ÖPNV-Pauschale und stellen allen an wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmenden Verkehrsunternehmen relevante Informationen für die Vorbereitung eines Angebotes zur Verfügung und gewährleisten dabei den legitimen Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
(4) Bei Verkehren, die das Gebiet mehrerer Aufgabenträger betreffen, ist der Zweckverband Personennahverkehr Saarland zuständig für die Zurechnung und Abgrenzung von Mittelansprüchen sowie deren Verwendung aus § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland, sofern die betroffenen Aufgabenträger hierüber keine Einigung erzielen.

§ 3 Bemessung und Verwendung der ÖPNV-Pauschale

(1) Die ÖPNV-Pauschale bemisst sich nach Einwohnerwerten, nach für die Anbindung von Hochschulleinrichtungen über den Regelfahrplan hinausgehenden erforderlichen Zusatzverkehren sowie nach studentischen Nutzern. Die Einwohnerwerte errechnen sich dabei zu 50 v. H. über die Anzahl der Einwohner und zu 50 v. H. über die Einwohnerdichte im Verhältnis zur durchschnittlichen Einwohnerdichte im Saarland.
(2) Die Aufgabenträger verwenden die Mittel ausschließlich zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, insbesondere für die Bereitstellung von Betriebsleistungen zur Beförderung von Auszubildenden und die Beförderung von Studierenden im Rahmen des Semestertickets.
(3) Die ÖPNV-Pauschale dient der Sicherstellung der dem Personenbeförderungsgesetz unterliegenden Verkehrsleistungen. Sie ist an die im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringenden Verkehrsunternehmen auszuzahlen, soweit diese ihre Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags gemäß § 9 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland nach dem Regelwerk gemäß Artikel 5 VO (EG) 1370/2007 erbringen und eine gültige Genehmigung gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz oder eine einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 Personenbeförderungsgesetz besitzen oder Betriebsführer gemäß § 3 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz sind.
(4) Die Aufgabenträger dürfen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 der „Allgemeinen Vorschrift des Zweckverbands Personennahverkehr Saarland zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung des Verbundtarifs“ für ihr Gebiet allgemeine Vorschriften erlassen, die in den Verbundtarif (Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen) zu integrieren sind.
(5) Soweit Verkehrsleistungen schon vor dem 1. Januar 2017 eigenwirtschaftlich ausschließlich auf Basis von Verkehrserlösen sowie gesetzlichen Ausgleichsleistungen genehmigt wurden, können Zuwendungen aus der ÖPNV-Pauschale übergangsweise bis zum Auslaufen der zum 31. Dezember 2016 geltenden Genehmigung nach § 17 Personenbeförderungsgesetz im Wege einer allgemeinen Vorschrift an Verkehrsunternehmen geleistet werden.

§ 4 Verteilung der ÖPNV-Pauschale

(1) Die bisherige Landeszuweisung in Höhe von 2,5 Millionen Euro zur Vergünstigung des studentischen Beitrages zum Semesterticket wird zur Finanzierung von über den Regelfahrplan erforderlichen Busverbindungen zu den Hochschuleinrichtungen in Saarbrücken und Göttelborn verwendet. Davon werden dem Aufgabenträger Saarbrücken 2,40 Millionen Euro und dem Zweckverband öffentlicher Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken 0,10 Millionen Euro zugewiesen. Die Verteilung wird alle zwei Jahre überprüft.
(2) Der bei Verbundgründung den kommunalen Verkehrsunternehmen entsprechend ihres Nachweises für das Jahr 2002 zugerechnete Ausgleichsanteil für die Beförderung von Studenten nach § 45a Personenbeförderungsgesetz in Höhe von 1,9 Millionen Euro wird nunmehr allen Aufgabenträgern entsprechend ihres studentischen Nutzeranteils, der durch Erhebung festgestellt wurde, zugewiesen.
(3) Dem Zweckverband Personennahverkehr Saarland wird jährlich ein Betrag in Höhe von 0,35 Millionen Euro zugewiesen. Dieser Betrag wird alle zwei Jahre überprüft. Damit wird eine Mindereinnahme aus dem ab dem Kalenderjahr 2017 jährlich auf die Regionalbusverkehre entfallenden Preis-Kosten-Ausgleich nach § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland und dem bis zum 31. Dezember 2016 auf die Regionalbusverkehre gewährten jährlichen Ausgleich nach § 45a Personenbeförderungsgesetz ausgeglichen.
(4) Der nach der Zuweisung gemäß Absatz 1, 2 und 3 verbleibende Ausgleichsanteil nach § 15 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland bemisst sich je Aufgabenträger entsprechend seiner Einwohnerwerte zu 50 v. H. über die Anzahl der Einwohner und zu 50 v. H. über seine Einwohnerdichte im Verhältnis zur durchschnittlichen Einwohnerdichte im Saarland.
(5) Die Anteile an der ÖPNV-Pauschale nach Absatz 4 werden auf Basis der Einwohnerwerte im Jahr 2016 wie folgt festgelegt:
Landkreis Merzig-Wadern: 5,94 v. H.
Landkreis Neunkirchen: 12,68 v. H.
davon die Kreisstadt Neunkirchen 4,91 v. H.
davon der Landkreis Neunkirchen für alle anderen Gemeinden 7,77 v. H.
Regionalverband Saarbrücken: 50,44 v. H.
davon die Landeshauptstadt Saarbrücken 34,73 v. H.
davon Völklingen 3,94 v. H.
davon der Zweckverband öffentlicher Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken 11,77 v. H.
Landkreis Saarlouis: 15,69 v. H.
Saar-Pfalz-Kreis: 10,18 v. H.
Landkreis St. Wendel: 5,07 v. H.
(6) Ändern sich zum Stichtag 30. Juni die der Berechnung zugrunde liegenden Einwohnerwerte gegenüber dem Basisjahr 2016 um mehr als 5 v. H., so sind die Vom-Hundert-Anteile für das Folgejahr neu zu berechnen.
(7) Sofern in einem Jahr die Summe der Ausgleichszahlungen an die Verkehrsunternehmen nach dem Preis-Kosten-Ausgleich nach § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland, des den Aufgabenträgern mindestens zu gewährenden Betrages nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland und des Finanzierungsanteils für die Geschäftsstelle des Zweckverbandes Personennahverkehr Saarland nach § 2 Absatz 1 den Betrag von 20,62 Millionen Euro unterschreitet, wird die Differenz den Aufgabenträgern nach den Anteilswerten gemäß Absatz 4 zugeschieden.

§ 5 Auszahlung und Schlussabrechnung

(1) Die Zuwendungen werden als Abschlagszahlung ausgehend von der Höhe des für das Ausgleichsjahr festgesetzten Gesamtbetrages quartalsweise in Höhe von 25 v. H. zur Mitte des Quartals ausgezahlt.
(2) Der Nachweis der entsprechenden Verwendung der Mittel an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird durch den Zweckverband Personennahverkehr Saarland geprüft. Der Nachweis hat jährlich bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
(3) Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Abschläge erfolgt die Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres.
(4) Die Verrechnung noch ausstehender oder zu viel geleisteter Zahlungen erfolgt mit der jeweils nächsten Abschlagszahlung.
(5) Im jeweiligen Folgejahr erfolgt die Gewährung von Abschlagszahlungen entsprechend den Anteilen im Vorjahr.

§ 6 Rückforderung

Die ÖPNV-Pauschale kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind oder wenn die sich aus den §§ 2, 3 und 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Näheres regelt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz.
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