Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge klassifizierter Straßen Vom 1. März 1967
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge klassifizierter Straßen
Vom 1. März 1967
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge klassifizierter Straßen vom 1. März 1967 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Höhengleiche Kreuzungen | 01.01.2002 |
§ 2 - Über- und Unterführung | 01.01.2002 |
§ 3 - Sonstige Teile der Kreuzungsanlage | 01.01.2002 |
§ 4 - Kreuzungen zwischen Straßen derselben Straßenklassen | 01.01.2002 |
§ 5 - Einmündungen | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 36
Abs. 8
[1]
des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965 S. 117) wird verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 36b des Gesetzes; jetzige Fassung des Gesetzes vgl. BS- Nr. 90- 1.
§ 1 Höhengleiche Kreuzungen
(1) Zur Fahrbahn der Straße der höheren Straßenklasse gehören:
1.
die Hauptfahrspuren einschließlich der Leitstreifen,
2.
von den Nebenfahrspuren
a) die Stand- und Kriechspuren,
b) die Fahrspuren für den ein- und ausmündenden Verkehr, soweit sie nicht von den Fahrspuren für den durchgehenden Verkehr durch bauliche Anlagen (z.B. Borde) getrennt sind.
(2) Seitenstreifen und Seitenwege für Fußgänger oder für Fahrräder mit und ohne Hilfsmotor (Geh- und Radwege) gehören im Kreuzungsbereich zur Straße der höheren Straßenklasse, soweit sie nur dem durchgehenden Verkehr auf der Straße der höheren Straßenklasse dienen, im Übrigen zur kreuzenden Straße.
(3) Die zwischen Richtungsfahrbahnen einer Straße der höheren Straßenklasse liegenden Teile der Kreuzungsanlage, z.B. Trennstreifen, Verkehrsinseln, Grünflächen, Fahrspuren kreuzender Straßen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art gehören zur Straße der höheren Straßenklasse.
(4) Sichtdreiecke gehören zur kreuzenden Straße mit Ausnahme derjenigen Flächen, die im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse stehen.
§ 2 Über- und Unterführung
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 36
Abs. 2 des Saarländischen Straßengesetzes gehören:
1.
die Widerlager mit Flügelmauern,
2.
die Pfeiler,
3.
der Überbau mit Geländern und Brüstungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, der Entwässerungsrinnen und Einläufe.
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
(3) Verbindungsarme zwischen der Straße der höheren Straßenklasse und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Straßenklasse. Für die Einmündung dieser Verbindungsarme in die kreuzende Straße gilt § 1 sinngemäß.
§ 3 Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
Von den in den §§ 1 und 2 nicht erfassten Teilen der Kreuzungsanlage gehören:
1.
Entwässerungsanlagen seitlich der Straße (z.B. Gräben) zu der Straße, neben der sie liegen, Entwässerungsanlagen in der Straße (z.B. Durchlässe) zu der Straße, in der sie größtenteils liegen,
2.
die übrigen Teile (z.B. Dämme, Böschungen, Stützmauern) zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
§ 4 Kreuzungen zwischen Straßen derselben Straßenklassen
Auf Kreuzungen zwischen Landstraßen I. Ordnung mit Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung mit Landstraßen II. Ordnung, von denen eine vom Saarland, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Dritten unterhaltene Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung als kreuzende Straße gilt.
§ 5 Einmündungen
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
[2]
Fußnoten
[2])
Jetzt Ministerium für Wirtschaft gem. Nr. 3.12 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
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