Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen Vom 13. März 2007
Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen Vom 13. März 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. November 2020 (Amtsbl. I S. 1266) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vom 13. März 2007 | 30.03.2007 |
Eingangsformel | 30.03.2007 |
§ 1 | 30.03.2007 |
§ 2 | 30.03.2007 |
§ 3 | 11.12.2020 |
Auf Grund des § 6a Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, berichtigt S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet die
Landesregierung:
§ 1
(1) Unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen ist die Zulassung eines Fahrzeuges davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. Beauftragt die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeuges, so hat sich die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zur Mitteilung von Rückständen nach Satz 1 durch die Zulassungsbehörde an den Dritten einverstanden zu erklären. Die Zulassungsbehörde teilt dem Dritten die in Betracht kommenden Rückstände mit.
(2) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig.
§ 2
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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