SFBerVO
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Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Saarländische Fahrberechtigungsverordnung - SFBerVO) Vom 16. November 2012

Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Saarländische Fahrberechtigungsverordnung - SFBerVO) Vom 16. November 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 760)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Saarländische Fahrberechtigungsverordnung - SFBerVO) vom 16. November 201207.12.2012
Eingangsformel07.12.2012
§ 1 - Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht aner- kannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes22.07.2016
§ 2 - Einweisung07.12.2012
§ 3 - Prüfung07.12.2012
§ 4 - Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung07.12.2012
§ 5 - Zuständigkeit07.12.2012
§ 6 - Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung07.12.2012
§ 7 - Inkrafttreten21.08.2020
Anlage 1 - Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes07.12.2012
Anlage 2 - Einweisung07.12.2012
Anlage 3 - Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes07.12.2012
Anlage 4 - Anforderungen an die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung07.12.2012
Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und § 4 Absatz 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht aner- kannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Einweisung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine oder ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 4 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Für den Nachweis ist der Sicherheitsvordruck „Fahrerlaubnisrechtliches Dokument“ in der Größe DIN A5 zu verwenden. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 2 Einweisung

(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach der Anlage 2.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Einweisung einweisungsberechtigte Personen. Die Einweisung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) Einweisungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die
1.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 sind und in diesem Zeitraum praktische Lkw-Fahrerfahrung haben oder eine Berufskraftfahrerausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz haben,
3.
im Zeitpunkt der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind,
4.
der einweisenden Organisation angehören und
5.
das Seminar „Einweiser nach Saarländischer Fahrberechtigungsverordnung“ an der Feuerwehrschule des Saarlandes erfolgreich absolviert haben.
Die einweisende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Einweisungsberechtigung. Sie kann hierzu von der betreffenden Person eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(4) Die praktische Einweisung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, wenn sich die einweisungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber oder die Bewerberin das Führen des jeweiligen Einweisungsfahrzeugs nach Nummer 3 der Anlage 2 beherrscht.

§ 3 Prüfung

(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nach einem erfolgreich absolvierten Seminar „Prüfer nach Saarländischer Fahrberechtigungsverordnung“ an der Feuerwehrschule des Saarlandes von dieser bestellt. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Prüfperson und einweisungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. Satz 5 gilt nicht, wenn die Einweisung durch einen Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen in einem Abstand von mindestens einem Monat von der ersten Prüfung einmal wiederholt werden.

§ 4 Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung

Der Abschluss der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind nach § 4 Absatz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes die Gemeinden.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine oder ihre Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin keinen Wohnsitz im Saarland, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der die einweisende Organisation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ihren Sitz hat.

§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt
1.
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
2.
im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B,
3.
mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit bei den in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen und Einrichtungen.
(2) Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzugeben.
(3) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
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Anlage 2

Einweisung
1.
Einweisungsinhalt
In der Einweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
a.
zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen:
-
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
-
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
-
Beschleunigung, Bremsen, Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
-
Ladungssicherung,
-
Absicherung an der Einsatzstelle.
b.
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
-
Rückwärtsfahren und Rangieren,
-
Rückwärts einparken.
c.
Sofern die Einweisung mit einer Fahrzeugkombination erfolgt, soll die Einweisung zusätzlich folgende Inhalte beinhalten:
-
Anhänger ankuppeln und abkuppeln,
-
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),
-
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,
-
Funktion der Bremsanlage,
-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
-
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).
2.
Umfang
Der Mindestumfang der Einweisung beträgt:
-
vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1,
-
sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 4,
-
zwei Einheiten zu je 45 Minuten für den Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
3.
Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Einweisungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1:
-
zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t,
-
Mindestlänge 5 m,
-
Mindestgeschwindigkeit 80 km/h,
-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine.
Sofern die Einweisung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.
b.
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 4:
-
zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis 7,5 t,
-
im Übrigen gelten die unter Buchstabe a genannten Anforderungen.
Sofern die Einweisung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.
c.
Die Einweisungsfahrzeuge nach Buchstaben a und b müssen bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet und an der Rückseite und zusätzlich auch an der Vorderseite des Fahrzeugs mit einem Schild mit der Aufschrift „Einweisungsfahrt“ in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein.

Anlage 3

Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
1.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die jeweiligen Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüfperson, die einweisungsberechtigte Person und den Bewerber oder die Bewerberin bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
2.
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1
Grundfahraufgaben:
a.
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
b.
Rückwärtsfahren und Rangieren und
c.
Einparken in der Fahrzeughalle oder einer Parkfläche mit vergleichbarer Größe.
2.2
Prüfungsfahrt:
Der Bewerber oder die Bewerberin muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber oder die Bewerberin auch zeigen, dass er oder sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
3.
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt mindestens 60 Minuten, davon beträgt die reine Fahrzeit (d.h. ohne Vor- und Nachbereitung) mindestens 45 Minuten, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht schon vorher gezeigt hat, dass er oder sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
4.
Bewertung der Prüfung
4.1
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
a.
erhebliche Fehler, so zum Beispiel
-
Gefährdung oder Schädigung,
-
grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung,
-
Nichtbeachten von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten,
-
Nichtbeachten des Vorschriftzeichens Z 206 STOP-Schild oder anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung,
-
Verstoß gegen das Überholverbot,
-
Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung,
b.
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, so zum Beispiel
-
mangelhafte Verkehrsbeobachtung,
-
nichtangepasste Geschwindigkeit,
-
fehlerhaftes Abstandhalten,
-
unterlassene Bremsbereitschaft,
-
Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots,
-
fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers,
-
Fehler bei der Fahrzeugbedienung.
4.2
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber oder die Bewerberin den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
4.3
Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Prüfung nicht bestanden, so ist er oder sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten.

Anlage 4

Anforderungen an die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
a.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers oder der Bewerberin,
b.
Name, Vorname und Organisationszugehörigkeit der einweisungsberechtigten Person und der Prüfperson,
c.
Bestätigung über die Organisationszugehörigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin und Erklärung des Einverständnisses der entsendenden Organisation zur Durchführung der Einweisung für den Bewerber oder die Bewerberin,
d.
Bestätigung der einweisungsberechtigten Person über die Durchführung der praktischen Einweisung gemäß § 2,
e.
Bestätigung der Prüfperson über die erfolgreiche Abnahme der praktischen Prüfung gemäß § 3.
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