Verordnung über die Zuständigkeit für die Anerkennung von Lehrgängen für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen nach Randnummer 10170 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Vom 4. Mai 1984
Verordnung über die Zuständigkeit für die Anerkennung von Lehrgängen für Führer von Fahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter und für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen nach Randnummer 10170
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 4. Mai 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuständigkeit für die Anerkennung von Lehrgängen für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen nach Randnummer 10170 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 4. Mai 1984 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 1
Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
und des § 5
Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
, in Verbindung mit Artikel 4
Abs. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) verordnet die
Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen an Führer von Tankfahrzeugen oder von Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks oder Tankcontainern, für die Eintragung der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang in diese Bescheinigung und für die Anerkennung von Lehrgängen für diese Schulung nach der Randnummer 10170 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B des Übereinkommens (4. ADR-Änderungsverordnung) vom 1. Juli 1982 (BGBl. II S. 665)
ist im Saarland die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.
(2) Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeit wahr.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft
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