SGBXI§76SchiedsV SL 2017
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Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017

Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 21. Februar 2017.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) vom 21. Februar 201710.03.2017
Eingangsformel10.03.2017
§ 1 - Errichtung einer Schiedsstelle10.03.2017
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle, Beteiligte Organisationen10.03.2017
§ 3 - Bestellung der Mitglieder17.12.2021
§ 4 - Amtsdauer und Amtsperiode10.03.2017
§ 5 - Amtsführung10.03.2017
§ 6 - Abberufung17.12.2021
§ 7 - Amtsniederlegung17.12.2021
§ 8 - Geschäftsordnung10.03.2017
§ 9 - Einleitung des Schiedsverfahrens17.12.2021
§ 10 - Vorbereitung der Sitzungen17.12.2021
§ 11 - Verhandlung17.12.2021
§ 12 - Beschlussfähigkeit10.03.2017
§ 13 - Entscheidung der Schiedsstelle17.12.2021
§ 14 - Verfahrensgebühr und Kostenverteilung10.03.2017
§ 15 - Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz10.03.2017
§ 16 - Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige10.03.2017
§ 17 - Übergangsregelung zur Bestellung der Mitglieder10.03.2017
§ 18 - Übergangsregelung für die Amtsperiode10.03.2017
Auf Grund des § 76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung einer Schiedsstelle

(1) Im Saarland wird eine Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden jeweils für die Dauer einer Amtsperiode von der Saarländischen Pflegegesellschaft und der IKK Südwest, beginnend mit der Saarländischen Pflegegesellschaft, geführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
(3) Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle, Beteiligte Organisationen

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegekassen, je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie der örtlichen Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) und fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Pflegeeinrichtungen im Saarland (Leistungserbringer).
(2) Die oder der unparteiische Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) Beteiligte Organisationen im Sinne des § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind die in § 3 Absatz 3 bis 5 genannten Organisationen und Träger der Sozialhilfe.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam benannt. Kommt eine Einigung bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden die Kandidatinnen und Kandidaten durch Los bestimmt. Das Losverfahren wird von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde durchgeführt, die für den näheren Hergang verantwortlich ist. Soweit die beteiligten Organisationen keine Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz und für die Ämter der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, werden diese von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde benannt.
(2) Die nach Absatz 1 benannten oder durch Los bestimmten Kandidatinnen und Kandidaten gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(3) Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter der Pflegekassen sowie deren Stellvertretungen erfolgt durch die Landesverbände der Pflegekassen im Saarland und die Landesvertretung Saarland des Verbandes der Ersatzkassen; die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und deren Stellvertretung erfolgt durch den Landesausschuss Saarland.
(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie deren Stellvertretungen werden durch diese bestellt.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Pflegeeinrichtungen sowie deren Stellvertretungen werden durch die Saarländische Pflegegesellschaft bestellt. Dabei sind die freigemeinnützigen und die privatgewerblichen Träger jeweils angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
(7) Soweit die beteiligten Organisationen nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen schriftlich benannt haben, bestellt die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die noch nicht benannten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen.

§ 4 Amtsdauer und Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubesetzung für den Rest der Amtsperiode der Schiedsstelle.
(3) Sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen unter angemessener Fristsetzung auf, die Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertretungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zu benennen sowie die Mitglieder und deren Stellvertretungen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 zu bestellen.
(4) Eine wiederholte Benennung oder Bestellung von Mitgliedern und deren Stellvertretung ist zulässig.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung sind durch das verhinderte Mitglied die Stellvertretung sicherzustellen, die Geschäftsstelle der Schiedsstelle über die Stellvertretung zu unterrichten sowie Sitzungsunterlagen rechtzeitig an die Stellvertretung weiterzuleiten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzuleiten. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellvertretungen entsprechend.

§ 6 Abberufung

(1) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren jeweilige Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Darüber hinaus können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Im Fall der Bestellung durch die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde können sie von dieser abberufen werden.
(3) Mitglieder und deren Stellvertretungen sind vor der Abberufung zu hören. Vor einer Abberufung durch die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde sind die beteiligten Organisationen zu hören.
(4) Die Abberufung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form. Sie ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle unter gleichzeitiger gemeinsamer Benennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mitzuteilen. Soweit erforderlich, unterrichtet die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen sowie die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde schriftlich oder elektronisch über die Abberufung und die Nachfolge.

§ 7 Amtsniederlegung

(1) Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber den beteiligten Organisationen, die sie gemeinsam benannt oder bestellt haben, niederlegen. Die beteiligten Organisationen müssen die Amtsniederlegung der Geschäftsstelle der Schiedsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen und ebenso unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gemeinsam benennen oder bestellen. Mit der gemeinsamen Benennung oder der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers endet die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds.
(2) Soweit erforderlich, unterrichtet die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen sowie die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde über die Amtsniederlegung und die Nachfolge.

§ 8 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der die Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde.

§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. In dem Antrag sind die Vertragsparteien zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antragsschriftsatz und alle weiteren Schriftsätze sowie die jeweils beigefügten Anlagen sind in vierzehnfacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Die Geschäftsstelle stellt der gegnerischen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags nebst Anlagen zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, Stellung zu nehmen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle prüft den Antrag. Ist er offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung von ihr oder ihm zurückgewiesen werden. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. In diesem Fall kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung verlangen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt wird.

§ 10 Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet.
(2) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 214) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle unterrichtet die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen ab der Bekanntgabe, die durch Zustellung erfolgt. Die Ladung enthält Angaben über den Ort, die Zeit und die Tagesordnung der Sitzung. Der Ladung für die Mitglieder der Schiedsstelle sind die von den Vertragsparteien eingereichten und die von der oder dem Vorsitzenden angeforderten zusätzlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Vertragspartei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle von Bedeutung sein können.
(5) Die oder der Vorsitzende kann den Sachverhalt mit den Vertragsparteien erörtern und auf eine gütliche Einigung in den strittigen Punkten hinwirken. Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.

§ 11 Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
(3) Bei Nichterscheinen einer Vertragspartei kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(4) Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(5) Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreterinnen oder Vertreter der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde können als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörer zur Teilnahme an der Verhandlung zulassen. Die vorgenannten Personen nehmen jedoch nicht an der Beratung und Beschlussfassung teil.
(6) Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung führenden Mitglieds sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, Parteienvertretungen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen,
5.
Erklärungen der Vertragsparteien.
Soweit Zeuginnen oder Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen zu protokollieren. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungsträger und der Leistungserbringer anwesend sind.
(2) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine erneute Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Einer nochmaligen Beifügung der in § 10 Absatz 3 Satz 3 genannten Unterlagen bedarf es nicht.

§ 13 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie ist den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde zuzustellen.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet lediglich zur Hauptsache. § 14 bleibt unberührt.

§ 14 Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von bis zu 5.000 Euro und eine Auslagengebühr für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Kosten für die Vertretungen der Vertragsparteien tragen die Vertragsparteien selbst.
(2) Die Grundgebühr ermäßigt sich auf bis zu 2.500 Euro, wenn sich das Schiedsverfahren durch Rücknahme des Antrags oder auf andere Art erledigt.
(3) Die Entscheidung über die Höhe der Verfahrensgebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft die oder der Vorsitzende unter angemessener Berücksichtigung des durch das Verfahren entstandenen Aufwandes und seines Ergebnisses durch Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Bescheides fällig. Sie ist zahlbar innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides.

§ 15 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

(1) Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenerstattung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
(2) Die oder der Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten einen Pauschalbetrag für jedes Verfahren, dessen Höhe die beteiligten Organisationen einvernehmlich festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde. In Fällen des § 9 Absatz 3 beträgt der Pauschalbetrag 250 Euro. Die Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
(3) Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf Ersatz sonstiger Barauslagen und für Zeitaufwand durch die Teilnahme an der Sitzung der Schiedsstelle.

§ 16 Entschädigung für Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

Von der Schiedsstelle hinzugezogene Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Auszahlung wird von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle veranlasst.

§ 17 Übergangsregelung zur Bestellung der Mitglieder

Besetzungsentscheidungen nach § 3 der bislang geltenden Schiedsstellenverordnung - SGB XI vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 151), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), treten außer Kraft, wenn nach der neuen Verordnung ein Mitglied bestellt ist.

§ 18 Übergangsregelung für die Amtsperiode

Die nach der bislang geltenden Schiedsstellenverordnung - SGB XI vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 151), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), begonnene Amtsperiode wird fortgeführt.
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