Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) Vom 17. Juni 2015
Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) Vom 17. Juni 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert, § 9 neu gefasst durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 560) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) vom 17. Juni 2015 | 01.01.2013 |
Abschnitt 1 - Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | 01.01.2013 |
§ 1 - Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Aufgabenwahrnehmung | 01.01.2016 |
§ 2 - Zuständigkeit | 01.01.2013 |
§ 3 - Aufsicht | 01.01.2013 |
Abschnitt 2 - Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2013 |
§ 4 - Aufgabenwahrnehmung | 01.01.2016 |
§ 5 - Zuständigkeit | 01.01.2013 |
§ 6 - Aufsicht | 01.01.2013 |
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen | 01.01.2013 |
§ 7 - Bundesbeteiligung | 01.01.2022 |
§ 8 - Nachweis- und Meldepflichten der kommunalen Träger | 01.01.2016 |
§ 9 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2022 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2013 |
Abschnitt 1 Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Aufgabenwahrnehmung
(1) Kommunale Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach Satz 1 auch, soweit sie nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Wahrnehmung von Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der §§ 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
§ 2 Zuständigkeit
Zuständige Landesbehörde, zuständige oberste Landesbehörde und oberste Landesbehörde nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
§ 3 Aufsicht
Die Aufsicht nach den §§ 47 Absatz 2 und 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§ 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Abschnitt 2 Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 4 Aufgabenwahrnehmung
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen die Aufgaben nach § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6b des Bundeskindergeldgesetzes als Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne der §§ 143 und 197 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahr.
§ 5 Zuständigkeit
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
§ 6 Aufsicht
Aufsichtführende Behörde im Sinne des § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§ 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Bundesbeteiligung
(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung
mit Absatz 6, 7 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet den festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung
mit Absatz 8, 10 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die ebenso wie in Absatz 1 in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht. Der in Absatz 1 enthaltene prozentuale Anteil zur Aufgabenerledigung wird der Bundesbeteiligung nach diesem Absatz zugerechnet.
(4) Die Beträge an Bundesbeteiligung nach Absatz 3 werden unterjährig in Form von Abschlagszahlungen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Nach Abschluss des Kalenderjahres erfolgt eine Neuverteilung der Beträge nach Satz 1 entsprechend den Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes der einzelnen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Im Rahmen der Neuverteilung kann ein Ausgleich der bereits zugeflossenen Bundesmittel zwischen den Zahlungsempfängern nach Satz 2 vorgenommen werden; dieser Ausgleich erfolgt durch Verrechnung, Rückforderung und Nachzahlung.
§ 8 Nachweis- und Meldepflichten der kommunalen Träger
(1) Die kommunalen Träger melden bis zum 15. des laufenden Abrechnungsmonats dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat geleistet wurden.
(2) Die kommunalen Träger melden dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr quartalsweise die tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Meldung erfolgt bis zum 15. des übernächsten Monats nach Ende eines Quartals. Die Ausgaben sind jeweils getrennt nach Rechtskreisen und Leistungsarten gesondert auszuweisen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr stellt die hierfür erforderlichen Formulare zur Verfügung. Nach § 46 Absatz 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Gesamtausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe eines Kalenderjahres.
(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten, dass die Ausgaben nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann jederzeit die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 überprüfen. Die in den §§ 192 und 217 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes enthaltenen Regelungen finden entsprechend Anwendung.
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Festsetzung, Verteilung und Auszahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 sowie das Verfahren für die Meldungen nach § 8 zu regeln.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. § 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 tritt das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (AGSGB II) vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. 2005 S. 50), geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft.
Feedback