AGSGB II/BKGG-V 2018
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2018 (AGSGB II/BKGG-V 2018) Vom 11. Januar 2019

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2018 (AGSGB II/BKGG-V 2018) Vom 11. Januar 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2018 (AGSGB II/BKGG-V 2018) vom 11. Januar 201901.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2018
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2018
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2018
§ 4 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2018
§ 5 - Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2018
§ 6 - Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 201901.01.2018
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2018
Anlage01.01.2018
Aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 538), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ersten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes vom 21. März 2018 (Amtsbl. I S. 248),
[1]
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 810-4.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.

§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Form eines Anteils an den jeweils von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2018 bis zum 15. Februar 2019 an das Ministerium gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Nummer 1 enthaltenen Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Soweit von Seiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach§ 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt; Gleiches gilt für eine Kürzung des in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsatzes nach § 46 Absatz 10 Satz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die durch die Kürzungen nach Satz 3 entstehenden Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017
[2]
an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2019 für das Jahr 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Anteils anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 1 die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 2 berücksichtigt werden. Soweit von Seiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt; Gleiches gilt für eine Kürzung des in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsatzes nach § 46 Absatz 10 Satz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die durch die Kürzungen nach Satz 2 entstehenden Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 810-9.

§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorläufig einen Gesamtbetrag in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 für das Saarland enthaltenen 13,1 Prozentpunkte, gerechnet von den für das Jahr 2018 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtbeträgen, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in vorläufigen monatlichen Auszahlungsbeträgen ausgezahlt. Der dem Saarland monatlich zufließende Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zunächst nach den in § 3 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 genannten prozentualen Anteilen auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der in Satz 1 genannten monatlichen Beträge werden die bisher vorläufig nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
(3) Die endgültige Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für das Jahr 2018 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen aus der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen.
(4) Nachdem die in Absatz 3 Satz 3 genannten statistischen Daten zur Berechnung der endgültigen prozentualen Anteile der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorliegen, werden die dem Saarland bisher für das Jahr 2018 zugeflossenen Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach den nach Absatz 3 berechneten prozentualen Anteilen neu auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der nach Satz 1 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 2 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(5) Nach Abschluss des Verfahrens nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2018 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes festgesetzt. An die Stelle der in Absatz 1 genannten 13,1 Prozentpunkte treten dann die in der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2018 festgesetzten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Ergibt sich aus der in Satz 2 genannten Verordnung des Bundes keine Veränderung der bisher nach Absatz 1 berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, bleibt die bisher für das Jahr 2018 ausgezahlte Bundesbeteiligung unverändert. Ergibt sich aus der in Satz 2 genannten Verordnung des Bundes eine Erhöhung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird der Nachzahlungsbetrag, den das Saarland vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält, entsprechend den prozentualen Anteilen nach Absatz 3 an die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet; die Weiterleitung des Nachzahlungsbetrages erfolgt gemäß § 5 Absatz 5. Ergibt sich aus der in Satz 2 genannten Verordnung des Bundes eine Reduzierung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bisher für das Jahr 2018 ausgezahlte Bundesbeteiligung in Höhe des Betrages, den das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuerstatten hat, entsprechend gekürzt. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken werden jeweils entsprechend dem für sie nach Absatz 3 errechneten prozentualen Anteil mit der Verrechnung oder Rückforderung des in Satz 5 genannten Erstattungsbetrages belastet; § 5 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 2 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2019 für das Jahr 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind. Ab dem Zeitpunkt der Neuverteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 nach Absatz 4 werden auch für die vorläufige monatliche Verteilung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2019 die nach Absatz 3 errechneten prozentualen Anteile zugrunde gelegt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2019. Bei der Auszahlung der nach Satz 2 errechneten Beträge werden die bisher nach Satz 1 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 3 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert. Sich nach der Verrechnung nach Satz 3 ergebende Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt. Ab dem Inkrafttreten der nach dem Verfahren nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2019 werden die bisher nach Satz 1 berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte durch die in der vorbezeichneten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2019 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2019. Ergibt sich aus der in Satz 6 genannten Verordnung des Bundes keine Veränderung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, bleibt die bisher für das Jahr 2019 ausgezahlte Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes unverändert. Ergibt sich aus der in Satz 6 genannten Verordnung des Bundes eine Erhöhung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird der Nachzahlungsbetrag, den das Saarland vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält, entsprechend den prozentualen Anteilen nach Absatz 3 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet; die Weiterleitung des Nachzahlungsbetrages erfolgt gemäß § 5 Absatz 5. Ergibt sich aus der in Satz 6 genannten Verordnung des Bundes eine Reduzierung der bisher berücksichtigten 13,1 Prozentpunkte, wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bisher für das Jahr 2019 ausgezahlte Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Höhe des Betrages, den das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuerstatten hat, reduziert. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken werden jeweils entsprechend dem für sie nach Absatz 3 errechneten prozentualen Anteil mit der Verrechnung oder Rückforderung des in Satz 9 genannten Erstattungsbetrages belastet; § 5 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2019 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst.

§ 4 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 4,8 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2019 für das Jahr 2018 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 1 ermittelte Gesamtbetrag wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2019 für das Jahr 2018 gemeldeten Ausgaben nach § 8Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(2) Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(3) Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
1.
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2017 und der Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2016.
2.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder nach Nummer 1.
3.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2017 nach § 8Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
4.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
5.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
(4) Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2018 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu:
- Landkreis Merzig-Wadern 8,07 Prozent
- Landkreis Neunkirchen 12,23 Prozent
- Landkreis Saarlouis 17,57 Prozent
- Saarpfalz-Kreis 11,46 Prozent
- Landkreis St. Wendel 6,34 Prozent
- Regionalverband Saarbrücken 44,33 Prozent
Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der
Anlage
zu entnehmen.
(5) Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die unterjährigen Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 4,8 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(6) Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2017 für das Jahr 2018 ausgezahlten Beträge nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 1 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(7) Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die nach Absatz 2 ausgezahlten Abschlagszahlungen werden auf die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes angerechnet. Sich aus der Schlussrechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(8) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2019 für das Jahr 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2019 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 4,8 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach dem Verfahren nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2019 durch die in der genannten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2019 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2019. Sich aus der Rückwirkung nach Satz 1 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2019 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 rückwirkend angepasst.

§ 5 Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
(2) Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet werden, gelten die Absätze 3 und 4.
(3) Werden bei einzelnen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach§ 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die für die übrigen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Satz 1 gilt auch bei entsprechenden Überzahlungen des Regionalverbandes Saarbrücken in Bezug auf die Landkreise, denen in den betreffenden Monaten eine Bundesbeteiligung auszuzahlen ist.
(4) Werden bei einzelnen oder allen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehr als einem Monat erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von den betreffenden Landkreisen kurzfristig eine Rückzahlung eines Teils des überzahlten Betrages verlangen. Satz 1 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(5) Nachzahlungen werden zusätzlich an die betroffenen Landkreise ausgezahlt, und zwar im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen an die einzelnen Landkreise ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 3 erstreckt sich über mehrere Monate. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.

§ 6 Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 2019

(1) Für Korrekturen an den nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2018 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 15. Februar 2019 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1. Die Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in den Fällen nach § 3 Absatz 2 oder 4 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt, in denen die Korrektur gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der endgültigen Verteilung nach § 3 erfolgt; in allen anderen Fällen hat die Korrektur keine Auswirkung auf die Verteilung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 3 Absatz 2 und 4. In allen Fällen, in denen eine Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(2) Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
(3) Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Landkreise weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Landkreis hat seinerseits dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstatteten Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 5 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Satz 2 wird ermittelt aus der Summe der in den Absätzen 4 bis 6 genannten prozentualen Anteile, gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht dem für das Saarland in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz zuzüglich der Prozentpunkte, die nach § 46 Absatz 7 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurden. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch die im Jahr 2019 zu erlassende Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die dort genannten geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2018 zu berücksichtigen; Gleiches gilt bei einer Minderung des Prozentsatzes nach § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch die vorgenannte Verordnung des Bundes.
(5) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht den in der im Jahr 2019 nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2018 festzusetzenden Prozentpunkten nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 4,8 Prozent.
(7) Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages erfolgt gemäß § 5 Absatz 5.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Anlage

(zu § 4 Absatz 2)
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels für das Jahr 2018
Jahr 2017
Definition SB MZG NK SLS SPK WND Saarland (SL) Gesamt
1 Ist-Ausgaben für Bildung und Teilhabe (BuT) 4.432.460,42 € 858.085,77 € 1.185.306,79 € 1.890.464,67 € 1.174.911,63 € 703.517,05 € 10.244.746,33 €
2 Anteil Kinder BuT an SL Gesamt in % 47,53% 7,13% 14,23% 14,91% 11,43% 4,77% 100,00%
3 Anteil Ist- Ausgaben BuT an SL Gesamt in % 43,26% 8,38% 11,57% 18,45% 11,47% 6,87% 100,00%
4 Diff. Zeile 2 zu Zeile 3 in % -4,27% 1,25% -2,66% 3,54% 0,04% 2,10% 0,00%
5 75% von Zeile 4 in % -3,20% 0,94% -2,00% 2,66% 0,03% 1,58% 0,01%
6 Verteil- schlüssel 2018 (Zeile 2 + Zeile 5) in % 44,33% 8,07% 12,23% 17,57% 11,46% 6,34% 100,00%
Ermittlung des Anteils an Kindern mit potenziellem Anspruch auf BuT
Personen in SGB II Bedarfsgemeinschaften < 25 Jahren (Stand: 31.12.2017) Kinder von Wohngeldempfänger/innen (Stand: 31.12.2016) Kinder Gesamt Anteil an Kindern in %
1 SB 18.268 1.836 20.104 47,53%
2 MZG 2.370 645 3.015 7,13%
3 NK 5.386 635 6.021 14,23%
4 SLS 5.443 865 6.308 14,91%
5 SPK 3.899 937 4.836 11,43%
6 WND 1.667 350 2.017 4,77%
7 Saarland Gesamt 37.033 5.268 42.301 100,00%
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