Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2019 (AGSGB II/BKGG-V 2019) Vom 18. Dezember 2019
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2019 (AGSGB II/BKGG-V 2019) Vom 18. Dezember 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2019 (AGSGB II/BKGG-V 2019) vom 18. Dezember 2019 | 01.01.2019 |
Eingangsformel | 01.01.2019 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2019 |
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2019 |
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2019 |
§ 4 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2019 |
§ 5 - Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2019 |
§ 6 - Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 2020 | 01.01.2019 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Anlage | 01.01.2019 |
Aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 538), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ersten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes vom 21. März 2018 (Amtsbl. I S. 248)
[1]
, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 810-4.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.
§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzesleitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Form eines Anteils an den jeweils von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2019 bis zum 15. Februar 2020 an das Ministerium gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Nummer 2 enthaltenen Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt. Die durch die Kürzungen nach Satz 3 entstehenden Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2020 für das Jahr 2020 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Anteils anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 2 die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 berücksichtigt werden. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt. Die durch die Kürzung nach Satz 2 entstehenden Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert.
§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorläufig einen Gesamtbetrag in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 für das Saarland enthaltenen 14,7 Prozentpunkte, gerechnet von den für das Jahr 2019 nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gemeldeten Gesamtbeträgen, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in vorläufigen monatlichen Auszahlungsbeträgen ausgezahlt. Der dem Saarland monatlich zufließende Gesamtbetrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zunächst nach den nach § 3 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 errechneten prozentualen Anteilen auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der in Satz 1 genannten monatlichen Beträge werden die bisher vorläufig nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
(3) Die endgültige Verteilung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken erfolgt entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an der für das Saarland für das Jahr 2019 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen aus der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 1 genannte Gesamtsumme und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen.
(4) Nachdem die in Absatz 3 Satz 3 genannten statistischen Daten zur Berechnung der endgültigen prozentualen Anteile der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vorliegen, werden die dem Saarland bisher für das Jahr 2019 zugeflossenen Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach den nach Absatz 3 berechneten prozentualen Anteilen neu auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt. Bei der Auszahlung der nach Satz 1 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 2 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert. Sich nach der Verrechnung nach Satz 2 ergebende Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(5) Nach Erlass der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2019 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes festgesetzt. An die Stelle der in Absatz 1 genannten 14,7 Prozentpunkte treten dann die in der in Satz 1 genannten Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2019 festgesetzten Prozentpunkte nach§ 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Sofern die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Saarland für das Jahr 2019 in der in Satz 1 genannten Verordnung des Bundes reduziert werden, haben die Landkreise und der Regionalverband den sich hierdurch ergebenden und vom Saarland an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuzahlenden Betrag entsprechend dem nach Absatz 3 errechneten Verteilschlüssel zu erstatten; § 5 gilt entsprechend. Erhöhen sich die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Saarland für das Jahr 2019 in der in Satz 1 genannten Verordnung des Bundes, erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken eine entsprechende Nachzahlung; der in Satz 3 genannte Verteilschlüssel wird angewandt; § 5 gilt entsprechend.
(6) Absatz 1 gilt sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 auch für die Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die das Saarland ab Januar 2020 für das Jahr 2020 nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält. Die Auszahlung der in Satz 1 genannten Bundesbeteiligungen für das Jahr 2020 erfolgt in vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 14,7 Prozent, berechnet von den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken jeweils monatlich gemeldeten Beträgen. Ab dem Inkrafttreten der nach § 46 zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2020 werden die bisher nach Satz 2 berücksichtigten 14,7 Prozentpunkte durch die in der vorgenannten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2020 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2020. Reduzieren sich die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Saarland für das Jahr 2020 in der in Satz 3 genannten Verordnung, haben die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den 14,7 Prozentpunkten und den neu festgesetzten Prozentpunkten, gerechnet von den bisher für das Jahr 2020 gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, zu erstatten; § 5 gilt entsprechend. Erhält das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund einer Erhöhung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der in Satz 3 genannten Verordnung eine Nachzahlung, wird diese Nachzahlung entsprechend der bisher für das Jahr 2020 jeweils monatlich gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt; § 5 gilt entsprechend. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2020 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst.
§ 4 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 5,4 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2020 für das Jahr 2019 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 1 ermittelte Gesamtbetrag wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2020 für das Jahr 2019 gemeldeten Ausgaben nach § 8Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(2) Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(3) Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
1.
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2018 und der Kinder im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2017.
2.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen nach Nummer 1.
3.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2018 nach § 8Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
4.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
5.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
(4) Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2019 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu:
- | Landkreis Merzig-Wadern | 7,28 Prozent |
- | Landkreis Neunkirchen | 12,64 Prozent |
- | Landkreis Saarlouis | 17,03 Prozent |
- | Saarpfalz-Kreis | 10,96 Prozent |
- | Landkreis St. Wendel | 7,94 Prozent |
- | Regionalverband Saarbrücken | 44,15 Prozent |
Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der Anlage zu entnehmen.
(5) Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die unterjährigen Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 5,4 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf Abschlagszahlungen für Zeiträume im Jahr 2019, die vor Erlass dieser Verordnung liegen, wird der Verteilschlüssel nach Absatz 4 nicht angewandt; die Verteilung erfolgt nach dem Verteilschlüssel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018.
(6) Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2018 für das Jahr 2019 ausgezahlten Beträge nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes durch Verrechnung berücksichtigt. Sich nach der Verrechnung nach Satz 1 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die jeweiligen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(7) Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die bisher für das Jahr 2019 ausgezahlten Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes werden auf die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehende Bundesbeteiligung angerechnet. Sich aus der Schlussrechnung nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt.
(8) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2020 für das Jahr 2020 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2020 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 5,4 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2020 durch die dort für das Saarland für das Jahr 2020 festgelegten Prozentpunkte nach §r 2019 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2020. Sich aus der Rückwirkung nach Satz 1 ergebende Überzahlungen werden gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 verrechnet oder zurückgefordert; Nachzahlungen werden durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß § 5 Absatz 5 zusätzlich an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlt. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2020 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst.
§ 5 Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
(2) Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet werden, gelten die Absätze 3 und 4.
(3) Werden bei einzelnen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die für die übrigen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Satz 1 gilt auch bei entsprechenden Überzahlungen des Regionalverbandes Saarbrücken in Bezug auf die Landkreise, denen in den betreffenden Monaten eine Bundesbeteiligung auszuzahlen ist.
(4) Werden bei einzelnen oder allen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehr als einem Monat erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von den betreffenden Landkreisen kurzfristig eine Rückzahlung eines Teils des überzahlten Betrages verlangen. Satz 1 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(5) Nachzahlungen werden zusätzlich an die betroffenen Landkreise ausgezahlt, und zwar im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen an die einzelnen Landkreise ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 3 erstreckt sich über mehrere Monate. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
§ 6 Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 2020
(1) Für Korrekturen an den nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2019 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 15. Februar 2020 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1. Die Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in den Fällen nach § 3 Absatz 2 oder 4 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken verteilt und ist von diesen bei Überzahlungen entsprechend § 5 Absatz 1 bis 4 zurückzuerstatten, in denen die Korrektur gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der endgültigen Verteilung nach § 3 Absatz 5 erfolgt; in allen anderen Fällen hat die Korrektur keine Auswirkung auf die Verteilung an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 3 Absatz 2 und 4. In allen Fällen, in denen eine Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(2) Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
(3) Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Landkreis hat seinerseits dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstatteten Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 5 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Satz 2 wird ermittelt aus der Summe der in den Absätzen 4 bis 6 genannten prozentualen Anteile, gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht dem für das Saarland in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz zuzüglich der Prozentpunkte, die nach § 46 Absatz 7 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurden. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2019 zu berücksichtigen.
(5) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht den in der im Jahr 2020 nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2019 festzusetzenden Prozentpunkten nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 5,4 Prozentpunkte.
(7) Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages erfolgt gemäß § 5 Absatz 5.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für Korrekturen des Regionalverbandes Saarbrücken.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Anlage
(zu § 4 Absatz 2)
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels für das Jahr 2019 | ||||||||||||
Jahr 2018 | ||||||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |||||
1 | Ist-Ausgaben für Bildung und Teilhabe (BuT) | 4.432.460,42 € | 858.085,77 € | 1.185.306,79 € | 1.890.464,67 € | 1.174.911,63 € | 703.517,05 € | 10.244.746,33 € | ||||
2 | Anteil Kinder BuT an SL Gesamt in % | 48,44% | 6,61% | 14,58% | 14,48% | 11,00% | 4,89% | 100,00% | ||||
3 | Anteil Ist-Ausgaben BuT an SL Gesamt in % | 42,72% | 7,50% | 11,99% | 17,88% | 10,95% | 8,96% | 100,00% | ||||
4 | Diff. Zeile 2 zu Zeile 3 in % | -5,72% | 0,89% | -2,59% | 3,40% | -0,05% | 4,07% | 0,00% | ||||
5 | 75% von Zeile 4 in % | -4,29% | 0,67% | -1,94% | 2,55% | -0,04% | 3,05% | 0,00% | ||||
6 | vorläufiger Verteilschlüssel 2019 (Zeile 2 + Zeile 5) in % | 44,15% | 7,28% | 12,64% | 17,03% | 10,96% | 7,94% | 100,00% |
Ermittlung des Anteils an Kindern mit potenziellem Anspruch auf BuT | |||||
Personen in Bedarfsgemeinschaften < 25 Jahren (SGB II - Dezember 2018) | Kinder von Wohngeldempfänger/innen (Stand: 31.12.2017) | Kinder Gesamt | Anteil an Kindern in % | ||
1 | SB | 17.798 | 1.800 | 19.598 | 48,44% |
2 | MZG | 2.084 | 590 | 2.674 | 6,61% |
3 | NK | 5.238 | 660 | 5.898 | 14,58% |
4 | SLS | 4.946 | 914 | 5.860 | 14,48% |
5 | SPK | 3.612 | 838 | 4.450 | 11,00% |
6 | WND | 1.574 | 403 | 1.977 | 4,89% |
7 | Saarland Gesamt | 35.252 | 5.205 | 40.457 | 100,00% |
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