Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2020 (AGSGB II/BKGG-V 2020) - Vom 15. Dezember 2020
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2020 (AGSGB II/BKGG-V 2020) - Vom 15. Dezember 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2020 - AGSGB II/BKGG-Verordnung 2020 (AGSGB II/BKGG-V 2020) - vom 15. Dezember 2020 | 01.01.2020 |
Eingangsformel | 01.01.2020 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2020 |
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2020 |
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2020 |
§ 4 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2020 |
§ 5 - Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes | 01.01.2020 |
§ 6 - Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 2021 | 01.01.2020 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Anlage | 01.01.2020 |
Aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 538), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ersten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes vom 21. März 2018 (Amtsbl. I S. 248), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.
§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Betrag in Form eines Anteils an den jeweils von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2020 bis zum 15. Februar 2021 an das Ministerium gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Der Anteil nach Satz 1 entspricht dem in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Prozentsatz zuzüglich der in § 46 Absatz 7 Nummer 3 enthaltenen Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.
(2) Die Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes wird in monatlichen Auszahlungsbeträgen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren für den jeweiligen Auszahlungsmonat gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ausgezahlt.
(3) Bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 werden die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Anrechnung berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 sinngemäß auch für die Bundesbeteiligungen, die nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2021 für das Jahr 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken zu zahlen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Anteils nach Absatz 1 Satz 2 anstatt der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 die Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 berücksichtigt werden. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachträglich entsprechend gekürzt.
§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes leitet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr monatlich vorläufig Abschlagszahlungen in Höhe der in § 2 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 für das Saarland enthaltenen 14,9 Prozentpunkte, gerechnet von den durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken jeweils monatlich für das Jahr 2020 gemeldeten Gesamtbeträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weiter. Dabei werden die nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
(2) Nach Erlass der Verordnung des Bundes nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 wird die den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken für das Jahr 2020 endgültig zustehende Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Satz 2 festgesetzt. Der dem Saarland für das Jahr 2020 zustehende Betrag an Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend den für diese jeweils errechneten prozentualen Anteilen an der für das Saarland für das Jahr 2020 ermittelten Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen der in § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Statistik verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die in Satz 2 genannte Gesamtsumme an Zahlungsansprüchen und die entsprechenden auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entfallenden Beträge an Zahlungsansprüchen werden der Spalte 3 „Summe Zahlungsansprüche für laufende KdU von BG nach Spalte (2) in Euro“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „ELB im Kontext von Fluchtmigration sowie deren BG und Zahlungsansprüche für laufende KdU (insgesamt und neu hinzugekommene)“ entnommen. Bei der Auszahlung der nach Satz 2 errechneten Beträge werden die bisher vorläufig nach Absatz 1 ausgezahlten Bundesbeteiligungen durch Verrechnung berücksichtigt.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 auch für die Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die das Saarland ab Januar 2021 für das Jahr 2021 nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält. Ab dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2021 werden die bisher nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigten 14,9 Prozentpunkte durch die in der vorgenannten Verordnung des Bundes für das Saarland für das Jahr 2021 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2021. Für die durch die Veränderung der 14,9 Prozentpunkte aus Satz 2 entstehenden Überzahlungs- und Nachzahlungsbeträge gilt § 5. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2021 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes sind vorläufig und werden mit den nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
§ 4 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Zur Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen Gesamtbetrag an Prozentpunkten aus der Summe der in § 1 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 für das Saarland nach § 46 Absatz 8 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch enthaltenen 6,2 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten. Der Gesamtbetrag an Verteilsumme wird berechnet von der Summe aller von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bis zum 15. Februar 2021 für das Jahr 2020 gemeldeten Beträge nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Der nach Satz 2 ermittelte Gesamtbetrag an Verteilsumme wird auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend deren jeweiligem prozentualen Anteil an den bis zum 15. Februar 2021 für das Jahr 2020 gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verteilt. Die Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(2) Bis zur endgültigen Ermittlung der prozentualen Anteile nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erhalten die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken jeweils monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Verteilschlüssels nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(3) Als Basis zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 werden die in § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Daten herangezogen. Folgende Verfahrensschritte finden bei der Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 Anwendung:
1.
Ermittlung der Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Saarland im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stichtag 31. Dezember 2019 und der Kinder und Jugendlichen im Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zum Stichtag 31. Dezember 2018.
2.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an der Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen nach Nummer 1.
3.
Ermittlung des prozentualen Anteils eines jeden Landkreises und des Regionalverbandes Saarbrücken an den Gesamtausgaben des Jahres 2019 nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
4.
Ermittlung der Differenz aus den nach Nummer 3 ermittelten Prozentpunkten abzüglich der nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkte für jeden Landkreis und den Regionalverband Saarbrücken.
5.
Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 keine Differenz, entspricht der Anteil für die Berechnung der Abschlagszahlung den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten. Ergibt sich aus der Berechnung nach Nummer 4 eine Differenz, werden 75 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 4 zu den nach Nummer 2 ermittelten Prozentpunkten hinzuaddiert.
(4) Die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 fließen im Jahr 2020 den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken nach folgendem gerundeten Verteilschlüssel zu:
- Landkreis Merzig-Wadern | 7,20 Prozent |
- Landkreis Neunkirchen | 12,71 Prozent |
- Landkreis Saarlouis | 17,12 Prozent |
- Saarpfalz-Kreis | 11,44 Prozent |
- Landkreis St. Wendel | 7,10 Prozent |
- Regionalverband Saarbrücken | 44,43 Prozent |
Die Datengrundlagen zur Ermittlung des Verteilschlüssels nach Absatz 2 sind der Anlage zu entnehmen.
(5) Der Gesamtbetrag, der monatlich durch die Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet wird, beträgt 6,2 Prozentpunkte zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von der Summe aller nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für den betreffenden Monat gemeldeten Aufwendungen. Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf Abschlagszahlungen für Zeiträume im Jahr 2020, die vor Erlass dieser Verordnung liegen, wird der Verteilschlüssel nach Absatz 4 nicht angewandt; der Verteilschlüssel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 wird beibehalten.
(6) Bei der Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken werden die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2019 für das Jahr 2020 ausgezahlten Beträge durch Verrechnung berücksichtigt.
(7) Die abschließende Ermittlung und Erstattung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die bisher für das Jahr 2020 ausgezahlten Abschlagszahlungen werden mit der den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken endgültig zustehenden Bundesbeteiligung verrechnet.
(8) Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten sinngemäß bis zum Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 auch für die monatlichen Abschlagszahlungen an Bundesbeteiligung, die nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes ab Januar 2021 für das Jahr 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken auszuzahlen sind, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannte zeitliche Begrenzung bis zum 15. Februar 2021 entfällt und die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten 6,2 Prozentpunkte nach dem Inkrafttreten der nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes für das Jahr 2021 durch die dort für das Saarland für das Jahr 2021 festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2021. Die nach dieser Verordnung für das Jahr 2021 weitergeleiteten Bundesbeteiligungen sind vorläufig und werden nach Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2021 mit den nach der Verordnung für das Jahr 2021 auszuzahlenden Bundesbeteiligungen verrechnet.
§ 5 Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes
(1) Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
(2) Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7 verrechnet werden, gelten die Absätze 3 und 4.
(3) Werden bei einzelnen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die für die übrigen Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Satz 1 gilt auch bei entsprechenden Überzahlungen des Regionalverbandes Saarbrücken in Bezug auf die Landkreise, denen in den betreffenden Monaten eine Bundesbeteiligung auszuzahlen ist.
(4) Werden bei einzelnen oder allen Landkreisen in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung mit den nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auszuzahlenden Beträgen dieser Landkreise von mehr als einem Monat erfordern, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von den betreffenden Landkreisen kurzfristig eine Rückzahlung eines Teils des überzahlten Betrages verlangen. Satz 1 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(5) Nachzahlungen werden zusätzlich an die betroffenen Landkreise ausgezahlt, und zwar im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen an die einzelnen Landkreise ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 3 erstreckt sich über mehrere Monate. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
§ 6 Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben nach dem 15. Februar 2021
(1) Für Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für das Jahr 2020 gemeldeten Gesamtausgaben, die erst nach dem 15. Februar 2021 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend gemacht werden können, gelten die Sätze 2 bis 5. Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1. Korrekturen der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes werden nur in den Fällen bei der endgültigen Festsetzung nach § 3 Absatz 2 berücksichtigt, in denen die Abrechnung der Korrekturbeträge mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor der endgültigen Festsetzung dieser Bundesbeteiligung erfolgt; alle anderen Korrekturen nach Satz 1 haben keine Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesbeteiligung. In den Fällen, in denen eine Korrektur nach Satz 1 keine Auswirkung auf die Verteilung der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken hat, wird die Korrektur ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis vorgenommen. Satz 4 gilt sinngemäß für den Regionalverband Saarbrücken.
(2) Bei Korrekturen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Landkreis oder ausschließlich gegenüber dem die Korrektur meldenden Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden, gelten die Absätze 3 bis 8.
(3) Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleiteten Bundesbeteiligungen nach § 46 Absatz 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Landkreis hat seinerseits dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstatteten Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 5 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Satz 2 wird ermittelt aus der Summe der in den Absätzen 4 bis 6 genannten prozentualen Anteile, gerechnet von den zu viel gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht dem für das Saarland in § 46 Absatz 6 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prozentsatz zuzüglich der Prozentpunkte, die nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurden. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.
(5) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes entspricht den in der im Jahr 2021 nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden Verordnung des Bundes rückwirkend für das Saarland für das Jahr 2020 festzusetzenden Prozentpunkten nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Erfolgt eine nachträgliche Minderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sind die geminderten Prozentpunkte für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.
(6) Der prozentuale Anteil für die Rückzahlung der Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes beträgt 6,2 Prozentpunkte.
(7) Werden Ausgaben nachgemeldet, erhält der nachmeldende Landkreis eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der betreffende Landkreis keine Nachzahlung. Für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages gilt § 5 Absatz 5.
(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten sinngemäß für Korrekturen des Regionalverbandes Saarbrücken.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Anlage
(zu § 4 Absatz 3 und 4)
Ermittlung des vorläufigen Verteilschlüssels für das Jahr 2020 | ||||||||
Jahr 2020 | ||||||||
Definition | SB | MZG | NK | SLS | SPK | WND | Saarland (SL) Gesamt | |
1 | gemeldete Ist Ausgaben der saarl. Gem.verb. für Bildung und Teilhabe (BuT) im Jahr 2019 | 5.247.309,79 € | 896.590,45 € | 1.463.700,00 € | 2.195.909,46 € | 1.436.211,48 € | 966.874,99 € | 12.206.596,17 € |
2 | Anteil Kinder BuT an SL Gesamt in % s. untere Tabelle | 48,77% | 6,76% | 14,88% | 14,49% | 10,45% | 4,65% | 100,00% |
3 | Anteil Ist-Ausgaben BuT an SL Gesamt in % | 42,99% | 7,34% | 11,99% | 17,99% | 11,77% | 7,92% | 100,00% |
4 | Diff. Zeile 2 zu Zeile 3 in % | -5,78% | 0,58% | -2,89% | 3,50% | 1,32% | 3,27% | 0,00% |
5 | 75% von Zeile 4 in % | -4,34% | 0,44% | -2,17% | 2,63% | 0,99% | 2,45% | 0,00% |
6 | vorläufiger Verteilschlüssel 2020 (Zeile 2 + Zeile 5) in % | 44,43% | 7,20% | 12,71% | 17,12% | 11,44% | 7,10% | 100,00% |
Ermittlung des Anteils an Kindern mit potenziellem Anspruch auf BuT | |||||
Personen in Bedarfsgemeinschaften < 25 Jahren (SGB II - Dezember 2019) | Kinder von Wohngeldempfänger/innen (Stand: 31.12.2018) | Kinder Gesamt | Anteil an Kindern in % | ||
1 | SB | 17.152 | 1.697 | 18.849 | 48,77% |
2 | MZG | 1.963 | 651 | 2.614 | 6,76% |
3 | NK | 5.045 | 705 | 5.750 | 14,88% |
4 | SLS | 4.618 | 982 | 5.600 | 14,49% |
5 | SPK | 3.200 | 837 | 4.037 | 10,45% |
6 | WND | 1.448 | 347 | 1.795 | 4,65% |
7 | Saarland Gesamt | 33.426 | 5.219 | 38.645 | 100,00% |
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