AGSGB II/BKGG-V
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Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG-Verordnung - AGSGB II/BKGG-V -) Vom 13. Dezember 2022

Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG-Verordnung - AGSGB II/BKGG-V -) Vom 13. Dezember 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG-Verordnung - AGSGB II/BKGG-V -) vom 13. Dezember 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2022
§ 3 - Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2022
§ 4 - Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes01.01.2022
§ 5 - Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben01.01.2022
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2022
Aufgrund § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 538), zuletzt geändert durch das Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 560), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes genannten Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken. Dies sind die Gemeindeverbände im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit leitet an die Gemeindeverbände monatliche Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Höhe der Summe der in § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentpunkte abzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von den vom jeweiligen Gemeindeverband im betreffenden Kalendermonat gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, weiter. Soweit vonseiten des Bundes eine nachträgliche Kürzung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 7 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, werden die den Gemeindeverbänden nach Satz 1 ausgezahlten Beträge nachträglich entsprechend gekürzt; für die Erstattung der überzahlten Beträge gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Jahr 2022 werden bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 die bisher vorläufig nach § 2 Absatz 4 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Beträge durch Anrechnung berücksichtigt.

§ 3 Bundesbeteiligung nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit leitet an die Gemeindeverbände monatliche Abschlagszahlungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Höhe der in der jeweils gültigen letzten Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, zuzüglich 1,2 Prozentpunkten, gerechnet von allen für den betreffenden Kalendermonat gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, weiter. Der nach Satz 1 berechnete Betrag wird auf die Gemeindeverbände entsprechend deren Anteil an den Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes des gesamten Vorvorjahres verteilt; die Anteile werden auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet. Für Überzahlungen und Nachzahlungen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Prozentpunkte nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch während des Kalenderjahres gilt § 4 entsprechend.
(2) Nach Eingang aller Meldungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes für ein Kalenderjahr beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird die abschließende Verteilung aller für dieses Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 ausgezahlten Abschlagszahlungen vorgenommen. Die Neuverteilung nach Satz 1 erfolgt entsprechend den Anteilen der einzelnen Gemeindeverbände an der Gesamtsumme aller im Saarland für das betreffende Kalenderjahr gemeldeten Ausgaben nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes. Die nach Satz 2 errechneten Anteile werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Für sich aus der Neuverteilung ergebende Über- und Nachzahlungen gilt § 4.
(3) Im Jahr 2022 werden bei der Auszahlung der Beträge nach Absatz 1 die bisher vorläufig nach § 4 Absatz 8 der Verordnung zum Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes 2021 an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgezahlten Beträge durch Anrechnung berücksichtigt.

§ 4 Überzahlungen und Nachzahlungen bei den Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Überzahlungen werden grundsätzlich mit zukünftigen Auszahlungen von Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet.
(2) Können Überzahlungen nicht vollständig mit der im Monat der Feststellung der Überzahlung auszuzahlenden Summe an Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes verrechnet werden, gilt Absatz 3.
(3) Werden bei einzelnen Gemeindeverbänden in einzelnen Monaten Überzahlungen festgestellt, die eine Verrechnung nach Absatz 1 mit den Auszahlungsbeträgen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes von mehreren Monaten erfordern, kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die für die übrigen Gemeindeverbände errechneten monatlichen Auszahlungsbeträge nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes in Teilbeträgen auszahlen; die Auszahlung der Teilbeträge nach Halbsatz 1 erstreckt sich über mehrere Monate. Zusätzlich kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bei über mehrere Monate zu verrechnenden Überzahlungen Teilbeträge im Rahmen von Aufforderungen zu Rückzahlungen gegenüber dem überzahlten Gemeindeverband geltend machen.
(4) Nachzahlungen werden zusätzlich im Rahmen der monatlichen Abrechnungen der Bundesbeteiligungen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes an die betroffenen Gemeindeverbände ausgezahlt. Bei der Leistung der Nachzahlungen nach Satz 1 werden grundsätzlich nur die Beträge ausgezahlt, die dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im betreffenden Monat vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden. Reichen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Beträge zur vollständigen Auszahlung der Nachzahlungen nicht aus, können Nachzahlungsbeträge in Teilbeträgen über mehrere Monate an die betroffenen Gemeindeverbände ausgezahlt werden.

§ 5 Korrekturen an den nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes gemeldeten Gesamtausgaben

(1) Nach- und Rückzahlungen aufgrund von Korrekturen der für ein Kalenderjahr gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die vor dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen, werden nach den §§ 2 und 3 in Verbindung mit § 4 abgerechnet.
(2) Korrekturen der für ein Kalenderjahr gemeldeten Gesamtausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes, die nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen, werden nach den Absätzen 3 bis 4 vorgenommen.
(3) Wurden höhere Gesamtausgaben gemeldet, als tatsächlich geleistet wurden, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die aufgrund der zu viel gemeldeten Ausgaben vereinnahmten und an die Gemeindeverbände ausgezahlten finanziellen Mittel dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstatten. Der die Korrektur meldende Gemeindeverband hat seinerseits dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zurückzuzahlenden Beträge zu erstatten. Für die Erstattung nach Satz 2 gilt § 4 Absatz 1 bis 3 sinngemäß.
(4) Werden Ausgaben nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes nachgemeldet, erhält der nachmeldende Gemeindeverband eine Nachzahlung in der Höhe, in der das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit aufgrund der Korrekturmeldung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Nachzahlung erhält; leistet das Bundesministerium keine Nachzahlung, erhält auch der Gemeindeverband keine Nachzahlung. Für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages gilt § 4 Absatz 4.
(5) Die in den vorhergehenden Verordnungen zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes enthaltenen Regelungen über Korrekturen im Sinne von Absatz 2 sind gegenstandslos.
(6) Korrekturen der für ein Kalenderjahr gemeldeten tatsächlichen Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes können bis zum 15. Februar des Folgejahres berücksichtigt werden. Werden die zu korrigierenden Ausgaben nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit nach dem 15. Februar des Folgejahres gemeldet und hat diese späte Korrekturmeldung zu einer Mittelverteilung geführt, bei der sich der zur Korrektur verpflichtete Gemeindeverband einen erheblichen finanziellen Vorteil gegenüber den anderen Gemeindeverbänden verschafft hat, kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit insbesondere nach dem Abwägen des Verwaltungsaufwandes die zu viel gezahlten Mittel zurückfordern und an die übrigen Gemeindeverbände verteilen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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