Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 28. März 2017
Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 28. März 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 28. März 2017 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 31.07.2020 |
§ 1 - Zuständige Behörde | 17.12.2021 |
§ 2 - Angebote zur Unterstützung im Alltag | 10.12.2021 |
§ 2a - Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer | 10.12.2021 |
§ 3 - Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe | 01.01.2017 |
§ 4 - Qualitätssicherung und Anerkennung | 10.12.2021 |
§ 5 - Förderung | 31.07.2020 |
§ 6 - Angebotstransparenz | 10.12.2021 |
§ 7 - Übergangsregelung | 10.12.2021 |
Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1, des § 45c Absatz 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437), sowie des § 11 Nummer 4 des Saarländischen Pflegegesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1217), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. September 2016 (Amtsbl. I S. 1012),
[1]
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Saarländisches Pflegegesetz vgl. BS-Nr. 2127-2.
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Für die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Förderung von Initiativen des Ehrenamts im Sinne des § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Förderung der Selbsthilfe im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken zuständig.
(2) Die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist schriftlich oder elektronisch bei dem Gemeindeverband zu beantragen, in dessen Gebietsbereich das Angebot vorgehalten werden soll. Bei Kreisgrenzen überschreitenden Angeboten oder beabsichtigter landesweiter Leistungserbringung ist der Antrag bei dem Gemeindeverband zu stellen, in dessen Gebietsbereich der Sitz der Anbieterin oder des Anbieters liegt. Liegt der Sitz der Anbieterin oder des Anbieters außerhalb des Saarlandes gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung befristet werden. Diese Befristung ist zu begründen. Näheres regeln die Anerkennungsrichtlinien der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
(4) Für Anträge auf Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Anträge auf Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen im Sinne des § 45c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu richten. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken nehmen zu den Anträgen Stellung.
(6) „Anfragen und Anträge für die Registrierung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gemäß § 2a dieser Verordnung sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu richten (Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe). Dieses ist zuständig für die Registrierung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer und beauftragt diese mit der Erbringung der Leistung. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt sowie die Rücknahme oder den Widerruf der entsprechenden Registrierung. Es ist auch zuständig für die Bestätigung dieser Registrierung gegenüber dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen. Eine Bestätigung der Registrierungen der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer an die Landesverbände der Pflegekassen erfolgt jeweils zu Beginn eines Monats.
Die Anfragen und Anträge können schriftlich oder elektronisch an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übersandt werden.
Die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe bildet mit deren Einverständnis einen Pool aus Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die im Bedarfsfall für Krankheits- oder Urlaubsvertretung herangezogen werden können.
§ 2 Angebote zur Unterstützung im Alltag
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Angebote, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und/oder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und/oder geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Helfende)
1.
unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote). Als Betreuungsangebote gelten insbesondere Betreuungsgruppen für pflegebedürftige Menschen, Einzelbetreuung im häuslichen Bereich, familienentlastende und familienunterstützende Dienste, soweit sie Betreuungsleistungen erbringen, und Tagesbetreuung in Kleingruppen. Tagesbetreuung in Kleingruppen analog zu Angeboten der Tagespflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anerkennungsfähig; hier muss eine klare Abgrenzung erfolgen,
2.
pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende gezielt entlasten und beratend unterstützen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden). Als Angebote zur Entlastung von Pflegenden gelten insbesondere Gesprächsgruppen für pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen. Angebote analog den Aufgaben der Pflegestützpunkte nach § 7c Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anerkennungsfähig,
3.
Pflegebedürftige bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Als Angebote zur Entlastung im Alltag gelten insbesondere individuelle Hilfen in Form einer Alltagsbegleitung, wie Botengänge, Begleitdienste etc. und haushaltsnahe Dienstleistungen mit konkretem Bezug zum Pflegealltag. Haushaltsnahe Dienstleistungen dienen der Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen bei der Bewältigung der zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Essenszubereitung, Einkauf, Reinigung der Wäsche. Nicht darunter fallen die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen.
Die Anbieterin oder der Anbieter des jeweiligen Angebotes hat die Möglichkeit, entweder Betreuung oder Entlastung anzubieten oder sowohl Betreuung als auch Entlastung. Sie oder er kann außerdem entweder alle in Frage kommenden Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorhalten oder sich auf bestimmte Leistungen und/oder spezifische Zielgruppen beschränken. Maßgeblich ist das für die Angebotsanerkennung einzureichende fachliche Konzept, das den Anforderungen des § 45a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Anforderungen des § 6 entspricht.
Der Ort der beabsichtigten Leistungserbringung muss im Saarland liegen.
(2) Die Anerkennung von Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen, ist unter den nachstehenden Voraussetzungen möglich.
Die Einzelperson muss eine für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderliche Qualifikation, das heißt entweder einen Berufsabschluss gemäß § 4 Absatz 2 für anleitende Fachkräfte oder einen Berufsabschluss als Krankenpflegehelfer/-in, Altenpflegehelfer/-in oder Staatlich geprüfter/geprüfte Assistent/-in für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Haushaltsführung, nachweisen.
Die Einzelperson muss außerdem eine Vertretung für die Kundinnen und Kunden im Krankheits- oder Urlaubsfall in geeigneter Weise sicherstellen sowie einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden, nachweisen.
(3) Zugelassene Pflegedienste im Sinne der §§ 71 und 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die Möglichkeit, Leistungen gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen. Für diese Leistungen im Sinne der Pflegesachleistungen (gemäß § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist keine gesonderte Anerkennung gemäß dieser Verordnung notwendig. Für darüber hinausgehende Angebote von zugelassenen Pflegediensten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Anerkennung als Anbieter eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag gemäß § 1 dieser Verordnung erforderlich.
§ 2a Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer
(1) Neben den in § 2 dieser Verordnung genannten Angebotsformen kommt als Angebot zur Unterstützung im Alltag auch eine Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich durch nebenamtlich Tätige mit Gemeinwohlorientierung (Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer) in Betracht. Unter Nachbarschaftshilfe ist Unterstützung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit zu verstehen, bei der das bürgerliche Engagement und somit die gegenseitige Hilfe von und für Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund steht. Sie kann aus persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung heraus entstehen. Zu den Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich im Sinne dieser Vorschrift zählen insbesondere Reinigung der Wohnung, Reinigung der Wäsche, Essenszubereitung und die Erledigung der Einkäufe. Nicht hierunter fallen die Instandhaltung von Gebäuden und Außenlagen oder Handwerkerleistungen. Für Leistungen der Nachbarschaftshilfe kann der Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, sofern dieser noch nicht durch eine andere Art der Leistungsinanspruchnahme ausgeschöpft ist.
(2) Die Registrierung der Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer erfolgt, sofern bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe nach § 1 Absatz 6 dieser Verordnung das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:
1.
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist eine volljährige natürliche Person, die nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der pflegebedürftigen Person tätig ist,
2.
die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft,
3.
die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe nach § 1 Absatz 6 dieser Verordnung für die pflegebedürftige Person registriert,
4.
je Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer werden nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen registriert und betreut,
5.
die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes,
6.
der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den jeweils aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale) nicht überschreiten,
7.
die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer muss einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden, nachweisen,
8.
die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer legt folgende Nachweise vor, die jeweils nicht älter als zwölf Monate zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags sind: Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs, Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung), polizeiliches Führungszeugnis.
(3) Sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art und eine aktive Tätigkeit in dieser Berufsgruppe nachgewiesen wird, wird auf die in § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 geforderte Vorlage der Nachweise des Erste-Hilfe-Kurses und der Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) verzichtet.
(4) Auf die Vorlage eines in § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 geforderten Nachweises des Erste-Hilfe-Kurses wird verzichtet, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer aktives Mitglied einer in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Hilfsorganisation der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH), der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist und dies durch schriftliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Mitglieder werden als aktives Mitglied bezeichnet, wenn sie sich an der Arbeit der Hilfsorganisation beteiligen und an Veranstaltungen und Fortbildungen teilnehmen.
(5) Mit dem in § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 geforderten polizeilichen Führungszeugnis wird nachgewiesen, ob die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer für die Erbringung der Nachbarschaftshilfe persönlich geeignet ist. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs, Untreue oder Urkundenfälschung oder wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen ist. Ist die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer persönlich nicht geeignet, ist der Registrierungsantrag durch die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe abzulehnen.
§ 3 Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe
(1) Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sind
1.
Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben,
und
2.
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1 sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen auf wohnortnaher Ebene, die entweder aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden.
(3) Selbsthilfekontaktstellen im Sinne von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu verbessern.
§ 4 Qualitätssicherung und Anerkennung
(1) Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 2 ausführenden Personen müssen über eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation verfügen. Sofern die Person nicht Fachkraft im Sinne des § 4 Absatz 2 dieser Verordnung ist, ist eine vorbereitende Basisschulung verpflichtend, in der insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden sollen:
1.
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Personen sowie Möglichkeiten der Hilfen;
2.
Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs;
3.
Unterweisung im Umgang mit den Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderung, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten;
4.
Unterweisung im Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen;
5.
Psychosoziale Situation von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen;
6.
Grundkenntnisse der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und Gesprächsführung mit Personen der jeweiligen Zielgruppe;
7.
Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements;
8.
Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen und pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen;
9.
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung und Begleitung;
10.
(aufgehoben)
11.
gegebenenfalls zielgruppenspezifische (zum Beispiel Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischer Erkrankung, pflegebedürftige Kinder und Jugendliche) zusätzliche Schulungen.
Die Mindeststundenzahl für Schulungen bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 dieser Verordnung beträgt 30 Stunden, davon mindestens 20 Stunden für die Basisschulung (Nummer 1 bis 9) und mindestens 10 Stunden für die zielgruppenspezifische Schulung (Nummer 11). Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung beträgt die Mindeststundenzahl für Schulungen 160 Stunden.
Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausführende Person und die Kundin oder der Kunde sollen über eine gemeinsame sprachliche Ebene zur Kommunikation verfügen.
(2) Die Schulung und regelmäßige Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfenden hat durch eine Fachkraft zu erfolgen. Als Fachkraft kommen insbesondere die nachfolgend genannten Berufsgruppen in Betracht: Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, Altenpfleger/innen, Pflegefachmann/Pflegefachfrau, Heilerziehungspfleger/innen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege. Darüber hinaus kommen bei Betreuungsangeboten auch Hauswirtschafter/-innen und bei Entlastungsangeboten mit rein hauswirtschaftlichem Inhalt Hauswirtschafter/-innen und Staatlich geprüfte Assistenten/Assistentinnen für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Haushaltsführung und ambulante Betreuung, in Betracht. Die anleitende Fachkraft muss bei der Anbieterin oder dem Anbieter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit, die einer Stelle von mindestens 0,25 Vollzeitstellen entspricht, beschäftigt sein. Näheres regeln die Anerkennungsrichtlinien der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
(3) Erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungen gemäß den Betreuungskräfte-Richtlinien (Richtlinien nach § 53c bzw. § 87b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) sind der Basisqualifizierung nach Absatz 1 gleichgestellt.
(4) Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass
1.
der Anbieter/die Anbieterin (Geschäftsführer/-in oder bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften Inhaber/-in), die Gesellschafter und Gesellschafterinnen, die anleitende Fachkraft und die übrigen leistungserbringenden Personen persönlich geeignet sind, was durch Vorlage eines höchstens zwölf Monate alten Führungszeugnisses bzw. bei einer minderjährigen Zielgruppe eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß § 30 bzw. § 30a des Bundeszentralregistergesetzes) nachzuweisen ist; die Vorlage für den Anbieter/die Anbieterin und die anleitende Fachkraft erfolgt direkt gegenüber der zuständigen Behörde nach § 1 dieser Verordnung; persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wegen eines Verbrechens, wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs, Untreue oder Urkundenfälschung, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder als Leitungspersonal wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen ist;
2.
die anleitende Fachkraft und die übrigen leistungserbringenden Personen Nachweise über einen Erste-Hilfe-Kurs sowie über eine Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) vorlegen, die jeweils nicht älter als zwölf Monate sind.
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die in § 4 dieser Verordnung genannten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn das Angebot nicht mehr qualitätsgesichert ist. Die zuständige Behörde nach § 1 dieser Verordnung kann anlassbezogene Prüfungen vornehmen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 5 Förderung
(1) Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie das Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe sowie die Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen richten sich nach den Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. nach § 45c in Verbindung mit § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juli 2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 ergänzende Regelungen treffen. Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
(2) Die auf das Saarland entfallenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Förderung des Ehrenamts sowie Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen) werden durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf die Landkreise sowie den Regionalverband Saarbrücken aufgeteilt. Die Aufteilung zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Bevölkerungszahl zur Gesamtbevölkerung im Saarland. Dabei wird die jeweilige Bevölkerungszahl des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
(3) Die auf das Saarland entfallenden Fördermittel nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Förderung der Selbsthilfe) werden durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken im Verhältnis der jeweiligen Bevölkerungszahl zur Gesamtbevölkerung im Saarland aufgeteilt. Dabei wird die jeweilige Bevölkerungszahl des Vorvorjahres zugrunde gelegt. Eine Förderung der Selbsthilfe aus Mitteln der Pflegeversicherung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.
§ 6 Angebotstransparenz
(1) Anbieterinnen und Anbieter haben ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag transparent in einer Leistungsbeschreibung darzustellen. Die Leistungsbeschreibung hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten:
1.
Name und Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Internetadresse) des Angebotes;
2.
Name und Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Internetadresse) der Anbieterin oder des Anbieters;
3.
Form der Leistungserbringung;
4.
Zielgruppen und Altersgruppen der Leistungen;
5.
Regelmäßigkeit des Angebotes;
6.
regionale Ausrichtung des Angebotes;
7.
angebotene Leistungen;
8.
Preise der Leistungen und gegebenenfalls Fahrtkosten.
(2) Änderungen und die Beendigung der Tätigkeit sind der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen. Darüber hinaus ist der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung jährlich ein Sachbericht vorzulegen.
(3) Die Vergütungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch dürfen gemäß § 45b Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
§ 7 Übergangsregelung
Alle Anerkennungen, die auf der Grundlage der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 28. März 2017 ausgesprochen wurden, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach Verkündung der Änderungsverordnung vom 10. Juli 2020 fort. Innerhalb dieser Frist sind die Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1, 2 dieser Verordnung nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt die Anerkennung.
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