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Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013

Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 16. Juli 201302.08.2013
Eingangsformel02.08.2013
§ 1 - Errichtung einer Landesschiedsstelle02.08.2013
§ 2 - Zusammensetzung02.08.2013
§ 3 - Bestellung02.08.2013
§ 4 - Amtsdauer02.08.2013
§ 5 - Abberufung02.08.2013
§ 6 - Niederlegung17.12.2021
§ 7 - Sitzungsteilnahme02.08.2013
§ 8 - Entschädigung der Vertreter02.08.2013
§ 9 - Entschädigung des Vorsitzenden02.08.2013
§ 10 - Entschädigung für Zeitaufwand02.08.2013
§ 11 - Kostentragung02.08.2013
§ 12 - Einleitung des Schiedsverfahrens02.08.2013
§ 13 - Inhalt des Antrages17.12.2021
§ 14 - Auskunftspflicht02.08.2013
§ 15 - Sitzungen17.12.2021
§ 16 - Beschlussfähigkeit02.08.2013
§ 17 - Sachverständige und Zeugen02.08.2013
§ 18 - Abstimmung02.08.2013
§ 19 - Entscheidung der Schiedsstelle17.12.2021
§ 20 - Verfahrensgebühr02.08.2013
§ 21 - Fälligkeit der Gebühr02.08.2013
§ 22 - Aufteilung der Gebühr02.08.2013
§ 23 - Zuständige Behörde02.08.2013
§ 24 - Feststellung der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gebildeten maßgeblichen Verbände02.08.2013
§ 25 - Zuständigkeitsübertragung02.08.2013
§ 26 - Inkrafttreten02.08.2013
Auf Grund des § 111b des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung einer Landesschiedsstelle

(1) Im Saarland wird eine Landesschiedsstelle nach § 111b des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch mit Sitz in Saarbrücken errichtet. Hierzu schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden eine Schiedsstellenvereinbarung. Soweit die Vereinbarung keine entsprechenden Regelungen trifft, gelten die §§ 2 bis 22 dieser Verordnung.
(2) Die Einrichtung einer Geschäftsstelle ist zu vereinbaren.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus der unparteiischen Vorsitzenden oder dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenkassen und der Träger der Einrichtungen als Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch. Die oder der Vorsitzende sowie die zwei unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Vertragsparteien können für jeden Schiedsfall einvernehmlich von der Anzahl der zu bestellenden Vertreterinnen oder Vertreter abweichen. Die Zahl von zwei Vertreterinnen oder Vertretern je Vertragspartei darf nicht unterschritten werden.
(2) Bei der Entscheidung über eine Vergütungsvereinbarung wirken nur Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und Träger der Einrichtungen mit, die Vertragspartner der betroffenen Vergütungsvereinbarung sind. Ist nur eine Krankenkasse betroffen, wirken die Vertreterin oder der Vertreter dieser Krankenkasse und eine oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit. Reduziert sich die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der stationären oder ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entsprechend.
(3) Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er vertritt die Landesschiedsstelle nach außen in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

§ 3 Bestellung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für jeden Schiedsfall gesondert von der jeweiligen Vertragspartei bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
(3) Über die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unterrichtet.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle und der jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre.
(2) Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(3) Für die Berechnung der Fristen gilt § 26 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch entsprechend.

§ 5 Abberufung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder können aus wichtigem Grunde von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Diese hat vorher die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbände zu hören.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Körperschaften und Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Mitgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Die Bestellung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 6 Niederlegung

Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Körperschaft oder Einrichtung gegenüber zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu benachrichtigen. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Niederlegung des Amtes der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden gegenüber zu erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erklärungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 7 Sitzungsteilnahme

Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 8 Entschädigung der Vertreter

Die von den Vertragsparteien bestellten Vertreterinnen und Vertreter oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand. Der Anspruch richtet sich nach den für die bestellende Körperschaft oder Einrichtung geltenden Grundsätzen.

§ 9 Entschädigung des Vorsitzenden

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Landesschiedsstelle. Er ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 10 Entschädigung für Zeitaufwand

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbände gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern in einer Entschädigungsregelung festlegen. Der Anspruch richtet sich gegen die Landesschiedsstelle. Er ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigungsregelung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 11 Kostentragung

Die Körperschaften oder Einrichtungen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreterinnen oder Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren (§ 20) verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbände und die Landesverbände der Krankenkassen gemeinsam mit den Ersatzkassen je zur Hälfte. Der auf jeden Landesverband der Krankenkassen oder die Ersatzkassen entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden eine Gebührenordnung.

§ 12 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt ein Vertrag nach § 111 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch oder § 111c Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsstellenverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrags herbeizuführen.
(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsstellenverfahren auf Antrag mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle unter Darlegung des Sachverhalts über die Kündigung zu benachrichtigen.

§ 13 Inhalt des Antrages

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle zu stellen. Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen, sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

§ 14 Auskunftspflicht

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 15 Sitzungen

(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien nach § 12 Absatz 1 zwei Wochen vor dem Termin zu laden sind. Zusammen mit der Einladung sind den beteiligten Vertragsparteien die Anträge und eingereichten Unterlagen zu übersenden. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird. Die Aufsichtsbehörde ist über den Termin zu unterrichten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende legt Zeit und Ort der Sitzung fest.
(3) Das Nähere zu Sitzungsleitung, Durchführung und Vorbereitung der Sitzungen und zur Fertigung einer Niederschrift legen die oder der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden in einer Geschäftsordnung fest. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 16 Beschlussfähigkeit

(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder oder deren stimmberechtigte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen; sie gilt für die Dauer der Sitzung, wenn und solange die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend bleibt.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine erneute Sitzung innerhalb von 14 Kalendertagen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landesschiedsstelle oder deren stimmberechtigte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 17 Sachverständige und Zeugen

Die Landesschiedsstelle kann Sachverständige und Zeugen durch Beschluss hinzuziehen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 18 Abstimmung

Die Landesschiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 19 Entscheidung der Schiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle hat die Rechtswirkung einer Vergütungsvereinbarung nach § 111 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch oder § 111c Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch.
(2) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Entscheidung ist gleichzeitig der zuständigen Behörde nach § 23 vorzulegen.

§ 20 Verfahrensgebühr

Für die Festsetzung eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle wird eine Gebühr erhoben; die Gebühr setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf der Grundlage der Gebührenordnung nach § 11 fest. Wird das Schiedsstellenverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Mindestgebühr erhoben.

§ 21 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird zur Zahlung gegenüber der Geschäftsstelle fällig, sobald die Landesschiedsstelle den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsstellenverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 22 Aufteilung der Gebühr

Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften oder Einrichtungen an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

§ 23 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 24 Feststellung der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gebildeten maßgeblichen Verbände

Maßgebliche Verbände im Sinne des § 111b Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch sind der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e.V. und die Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V. sowie die Arbeitsgemeinschaft katholischer Krankenhäuser Saarland.

§ 25 Zuständigkeitsübertragung

Die Zuständigkeit zur Änderung oder Neufassung dieser Rechtsverordnung wird gemäß § 111b Absatz 5 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übertragen.

§ 26 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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