Grem§90aSGB5BiV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Ausgestaltung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2013

Verordnung zur Ausgestaltung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. April 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausgestaltung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 12. April 201326.04.2013
Eingangsformel26.04.2013
§ 1 - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung26.04.2013
§ 2 - Weitere Beteiligte, Sachverständige26.04.2013
Auf Grund von § 3 des Gesetzes zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 436)
2
verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 8220-5.

§ 1 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Landesgremiums wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingerichtet.
(2) Die Sitzungen des gemeinsamen Landesgremiums finden nicht öffentlich statt. Die gefassten Beschlüsse können der Öffentlichkeit ausschließlich von der Geschäftsstelle ohne Nennung des Stimmverhaltens zugänglich gemacht werden.
(3) Das gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Ladungsfristen zu den Sitzungen, zum Verfahren der Hinzuziehung von Sachverständigen sowie zur Sitzungshäufigkeit.

§ 2 Weitere Beteiligte, Sachverständige

(1) Mitglied des Gemeinsamen Landesgremiums gemäß § 1 Absatz 3
des Gesetzes zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
2
ist jeweils
1.
ein Vertreter der Ärztekammer des Saarlandes,
2.
ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,
3.
ein Vertreter der Apothekerkammer des Saarlandes,
4.
ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
5.
ein Vertreter des Saarländischen Landkreistages,
6.
bis zu sechs Vertreter der für die Wahrnehmung der Belange der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Landesebene,
7.
ein Vertreter des Saarländischen Pflegerats und der Saarländischen Pflegegesellschaft.
Die in Satz 1 Genannten haben das Recht zur Mitberatung, das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen, sowie das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung, soweit nicht die Geschäftsordnung ausnahmsweise ein schriftliches Verfahren vorsieht. Im schriftlichen Verfahren ist eine rechtzeitige Beteiligung der in Satz 1 Genannten sicherzustellen. Die Benennung der sachkundigen Vertreter nach Nummer 6 erfolgt in dem in § 140f
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren.
(2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann das gemeinsame Landesgremium Sachverständige, die nicht Mitglied im gemeinsamen Landesgremium sind, zu einzelnen Punkten der Beschlussfassung hinzuziehen.
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 8220-5.
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