Gesetz zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 16. Oktober 2012
Gesetz zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 16. Oktober 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Artikel 8 Nr. 11 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1784 zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgungssteuerung Vom 16. Oktober 2012.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Oktober 2012 | 30.11.2012 |
§ 1 - Mitglieder, Vorsitz, Stimmrechte | 30.11.2012 |
§ 2 - Aufgaben | 30.11.2012 |
§ 3 - Verordnungsermächtigung | 30.11.2012 |
§ 4 - Inkrafttreten | 20.11.2015 |
§ 1 Mitglieder, Vorsitz, Stimmrechte
(1) Für das Saarland wird ein gemeinsames Landesgremium nach § 90 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.
(2) Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
jeweils ein Vertreter des Landesverbandes der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, des Verbandes der Ersatzkassen, der Knappschaft-Bahn-See sowie der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
2.
sechs Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland,
3.
sechs Vertreter der Saarländischen Krankenhausgesellschaft sowie
4.
sechs Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Als Mitglied ohne Stimmberechtigung gehört dem Gremium jeweils ein Vertreter der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 benannten weiteren Beteiligten an.
(4) Für jedes Mitglied wird von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter benannt. Eine gegenseitige Stellvertretung ist möglich.
(5) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie führt den Vorsitz.
(6) Die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Bänke haben jeweils sechs Stimmen (Bänkeparität). Die Bänke können ihre Stimmen jeweils nur einheitlich abgeben.
(7) Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 2 Aufgaben
(1) Das gemeinsame Landesgremium gibt eigenständig Empfehlungen für alle Bereiche der sektorenübergreifenden Versorgung ab. Jedes Mitglied besitzt ein Initiativrecht.
(2) Dem gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Stellung zu nehmen.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Einrichtung einer Geschäftsstelle und zur Geschäftsführung zu regeln sowie die gemäß § 90 a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weiteren Beteiligten zu bestimmen und deren Beteiligtenrechte auszugestalten.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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