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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981

Gesetz Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 198101.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2011
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1101.01.2002
§ 1201.01.2002
§ 12a01.01.2002
§ 1301.01.2002
§ 1401.01.2002
§ 1507.04.2006
§ 1607.04.2006
§ 1701.01.2002

§ 1

(1) Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein - nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind,
1.
dauernd nur noch Arbeiten über Tage zu verrichten oder
2.
dauernd nur noch Arbeit an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten oder Arbeit ohne Druckluftwerkzeuge zu verrichten oder
3.
wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Unfalls oder infolge einer Berufskrankheit (§§ 8 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) dauernd nur noch eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten.
Die Aufforderung ergeht durch die Bundesknappschaft, die Bergbauberufsgenossenschaft oder den Bergwerksbetrieb auf Anregung des Werksarztes. Der Aufforderung zur Aufgabe der Untertagearbeit steht die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation gleich. Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalls ( §§ 8, 9 und 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) eine Aufforderung im Sinne des Satzes 2 erhalten haben.
(2) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluss an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet; dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit jedoch nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.
(3) Wird der Antrag nach Aufgabe der Untertagearbeit gestellt, so ist der Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn die übrigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und die Aufgabe der Untertagearbeit nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland erfolgte.
(4) Die Rechte und Pflichten aus dem Bergmannsversorgungsschein entstehen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.

§ 2

(1) Arbeitnehmern, die knappschaftlich versichert und noch unter Tage beschäftigt sind, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn sie nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden, ohne berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein. Der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit bedarf es nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls vermindert bergmännisch berufsfähig wird. Der Anspruch auf einen Bergmannsversorgungsschein entfällt für solche Arbeitnehmer, die bei der Antragstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
(2) Arbeitnehmern, denen eine im Anschluss an eine mindestens fünfjährige Untertagearbeit wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gewährte Knappschaftsrente entzogen wird, ist auf Antrag ein Bergmannsversorgungsschein zu erteilen, wenn weiterhin verminderte bergmännische Berufsfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend Anwendung.

§ 3

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Saarlandes bei dem Landesamt für Soziales.
[1]
(2) Über den Widerspruch in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesamt für Soziales.
Fußnoten
[1])
Vgl. § 1 BS- Nr. 200- 14.

§ 4

(1) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsplätze in seinem Betrieb nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins zu besetzen.
(2) Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind auch die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Arbeitsplätze sind auch Beamtenstellen. Die besonderen Grundsätze und Vorschriften über die Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung und Beförderung der Beamten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sind aber so anzuwenden, wie es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.

§ 5

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Arbeitgeber, die über wenigstens 50 Arbeitsplätze verfügen, auf 2 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen haben. Sie kann den Pflichtsatz allgemein oder für einzelne Verwaltungs- oder Wirtschaftszweige oder Betriebsarten bis auf 3 v. H. erhöhen; sie kann den Pflichtsatz auch herabsetzen oder von der Beschäftigungspflicht ganz befreien, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ferner bestimmen, dass für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe bis zur Höhe des im Neunten Buch Sozialgesetzbuch festgesetzten Betrages zu entrichten ist. Die Zentralstelle kann die Ausgleichsabgabe in Härtefällen auf Antrag des Arbeitgebers herabsetzen oder erlassen. Die Ausgleichsabgabe ist zu erlassen, wenn die Zentralstelle dem Arbeitgeber auf Anzeige keinen geeigneten Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nachgewiesen hat.

§ 6

(1) Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtziffer um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. Bei der Auswahl der Arbeitsplätze hat er Bedacht darauf zu nehmen, dass solche Arbeitsplätze mit Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins besetzt werden, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen und darüber hinaus Gelegenheit bieten, die vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiter zu entwickeln. Erforderlichenfalls sind im Rahmen der Beschäftigungsverpflichtung Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. Die Einstellung von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins darf nicht durch zu hohe Eignungsanforderungen erschwert werden.
(2) Die Zentralstelle hat dahin zu wirken, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten nach Absatz 1 gewissenhaft erfüllen. Sie hat die Arbeitgeber bei ihren Bemühungen um eine geeignete Beschäftigung der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nachhaltig zu unterstützen und auf erforderliche Umschulungs- oder Einschulungsmaßnahmen und Wohnmöglichkeiten Einfluss zu nehmen, damit möglichst ein Absinken der sozialen Stellung vermieden wird.
(3) Die Zentralstelle kann nach Anhörung des Arbeitgebers und des Betriebs- oder Personalrats festlegen, auf welchem Arbeitsplatz bestimmter Art oder auf welchen einzelnen bestimmten Arbeitsplätzen, die sich für Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins vorzugsweise eignen, Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins beschäftigt werden müssen. Sind diese Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Anordnung der Zentralstelle noch anderweitig besetzt, so müssen sie durch innerbetriebliche Umsetzungsmaßnahmen baldmöglichst frei gemacht werden. Für diese gebundenen aber noch nicht frei gemachten Pflichtplätze kann die Zentralstelle eine Ermäßigung der Ausgleichsabgabe zulassen. Beim Freiwerden dieser Arbeitsplätze müssen sie binnen drei Tagen der Zentralstelle zwecks Zuweisung eines Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheins angeboten werden. Sie dürfen - vorbehaltlich einer ausdrücklichen innerbetrieblichen Übergangsregelung für die Zwischenzeit - erst anderweitig besetzt werden, wenn nicht binnen einer Frist von drei Monaten ein geeigneter Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zugewiesen wird.

§ 7

(1) Die Zentralstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäftigung von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins dadurch genügen, dass sie Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins
1.
eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim überlassen, wenn damit eine Existenzsicherung verbunden ist,
2.
eine geeignete Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder in der Form des Dauerwohnrechts überlassen, sofern die Wohnungsbeschaffung Voraussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheins bildet,
3.
sonstige der Arbeitsfürsorge für Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins dienende angemessene Leistungen gewähren.
(2) Die Zentralstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, dass sie einem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins über die für diesen Arbeitgeber maßgebliche Pflichtzahl ermöglichen.

§ 8

(1) Der Arbeitgeber hat unter denjenigen Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins das Recht auf Auswahl, die bereit sind, mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.
(2) Die Zentralstelle kann einem Arbeitgeber, der die vorgeschriebene Anzahl von Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins nicht eingestellt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung mit der Erklärung bestimmen, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist selbst die einzustellende Person bezeichnen werde.
(3) Hat der private Arbeitgeber innerhalb der Frist den Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nicht eingestellt, bestimmt die Zentralstelle die betreffenden Personen und den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind; so bestimmte Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins müssen sich vorher schriftlich mit einer Einweisung einverstanden erklärt haben. Mit Zustellung des Beschlusses gilt zwischen diesem Arbeitgeber und dem Berechtigten ein Arbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt bestimmt die Zentralstelle, soweit er sich nicht nach einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anderen Bestimmungen regelt. Die Zentralstelle hat sich dabei nach den geltenden Tarifbestimmungen, Betriebsvereinbarungen usw. und, soweit solche nicht bestehen, nach Arbeitsverträgen ähnlicher Art zu richten.

§ 9

(1) Für die Dauer der anderweitigen Beschäftigung auf Grund des Bergmannsversorgungsscheins, der Erwerbslosigkeit oder der Teilnahme an einer Maßnahme zur Umschulung oder Rehabilitation erhält der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohle zu denselben Bedingungen wie aktive Bergleute. Nach Zuerkennung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) oder der Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGBVI), der Rente wegen Alters ( §§ 35 bis 38, 40 SGB VI) oder der Gesamtleistung erhält er Hausbrandkohle zu denselben Bedingungen wie ausgeschiedene Berginvaliden, wobei die im ersten Satz genannte Zeit wie Bergarbeit gerechnet wird. Eine Bezugsberechtigung besteht nicht, wenn der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauverhältnis fristlos entlassen worden ist.
(2) Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden. Soweit das Mietverhältnis ohne Verschulden des Mieters aufgelöst wird, hat der bisherige Bergbau-Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Zentralstelle die anderweitige zumutbare wohnliche Unterbringung des Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheins nach Kräften zu fördern.
(3) Dem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins darf wegen seines Ausscheidens aus dem Bergbau ein Baudarlehen, das ihm im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung im Bergbau gewährt worden ist, nicht gekündigt werden.
(4) Im neuen Beschäftigungsbetrieb sind bei der Bemessung des Urlaubs, des Tariflohns und sonstiger Leistungen oder Zuwendungen die im Bergbau verbrachten Beschäftigungszeiten den Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

§ 10

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zentralstelle die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind.

§ 11

(1) Einem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins kann nur gekündigt werden, wenn die Zentralstelle ihre Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Die Zustimmung ist bei der Zentralstelle schriftlich zu beantragen. Diese soll binnen eines Monats über den Antrag entscheiden. Die Zentralstelle hat, bevor sie die Zustimmung zur Kündigung erteilt, zu prüfen, ob eine innerbetriebliche Weiterbeschäftigung des Inhabers eines Bergmannsversorgungsscheins mit solchen Arbeiten möglich ist, die ihm noch zugemutet werden können. Sie muss dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Die Kündigungsfristen richten sich nach den im Bergbau geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Zentralstelle kann nicht bergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, deren Verwendbarkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht endgültig beurteilt werden kann, bis zur Dauer von längstens drei Monaten auf Probe einzustellen. Während der Probezeit sind diese Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins vom bergbaulichen Beschäftigungsbetrieb ohne Entgelt zu beurlauben. Bis zum Ablauf der Probezeit bedarf die Beendigung der Probebeschäftigung nicht der Zustimmung der Zentralstelle.
(4) Ist ein Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins zugleich Schwerbehinderter, so hat die Zentralstelle die Entscheidung über eine beantragte Zustimmung zur Kündigung bis zur Vorlage der Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schwerbehinderte auszusetzen. Wird in diesem Verfahren die Berechtigung zur Kündigung anerkannt, so darf die Zentralstelle nur aus besonders gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.

§ 12

Die Zustimmung zur Kündigung darf nicht versagt werden, wenn der Betrieb eines Arbeitgebers nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt oder vollständig eingestellt wird und zwischen den Tagen der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.

§ 12a

Die §§ 9, 11 Abs. 1, 2, 4 und § 12 gelten auch für diejenigen Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu sein.

§ 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 5 seiner Beschäftigungspflicht oder seiner Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nicht nachkommt;
2.
seinen Pflichten nach § 6 nicht nachkommt;
3.
entgegen § 9 Abs. 4 bei der Bemessung des Urlaubs, des Tariflohns und sonstiger Leistungen oder Zuwendungen für Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt;
4.
entgegen § 10 die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als früherer Bergbau-Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger entgegen § 9 Abs. 1 einem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins nicht mit Hausbrandkohle versorgt oder ihm eine entsprechende Barabgeltung nicht gewährt.
(3) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 14

(1) Ein Bergmannsversorgungsschein ist zu entziehen,
1.
wenn die Aufforderung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes wieder zurückgenommen wird und für den berechtigten Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wieder ein Untertageplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit im Bergbau entspricht;
2.
wenn verminderte bergmännische Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 nicht mehr vorliegt und dem Berechtigten wieder ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht;
3.
wenn ein arbeitsloser Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftige Begründung wiederholt ablehnt, obwohl
a)
er selbst eine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues beantragt hat oder
b)
seine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues als von der Betriebsleitung erstrebte und der Betriebsvertretung für notwendig anerkannte Freisetzungsmaßnahme im Bergbau erforderlich wird.
(2) Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist es gleich zu achten, wenn ohne triftige Begründung die Mitwirkung an beruflichen Ein- und Umschulungsmaßnahmen abgelehnt wird, die durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.
(3) In Fällen unbilliger Härte kann von der Entziehung des Bergmannsversorgungsscheins abgesehen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
[2]
über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes.
Fußnoten
[2])
SVwVfG vgl. BS- Nr. 2010- 5.

§ 15

(1) Die bei der Anwendung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Saarland getragen.
(2) Die erhobenen Ausgleichsabgaben dürfen lediglich nach besonderen Richtlinien des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur sozialen Betreuung von noch erwerbsfähigen Inhabern eines Bergmannsversorgungsscheins verwendet werden und dienen in erster Linie der Erleichterung des Übergangs in geringer entlohnte Tätigkeiten, dem Familienunterhalt zur Zeit der Umschulung sowie der Beschaffung geeigneten Wohnraums bei notwendiger Aufgabe der Werkswohnung oder bei notwendigem Umzug anlässlich der Vermittlung in einen nicht bergbaulichen Betrieb.

§ 16

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit es sich um Maßnahmen zur Unterbringung im öffentlichen Dienst handelt, ist die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums der Finanzen erforderlich.

§ 17

§ 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren, sofern der Antrag vor Vollendung des 55. Lebensjahres gestellt wurde.
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