ArbSchGZustVO
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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZustVO) Vom 20. April 2016

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
(Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZustVO)
Vom 20. April 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZustVO) vom 20. April 201605.05.2016
Eingangsformel05.05.2016
§ 1 - Anwendungsbereich05.05.2016
§ 2 - Zuständige Vollzugsbehörden05.05.2016
§ 3 - Zuständige oberste Landesbehörden05.05.2016
§ 4 - Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern05.05.2016
§ 5 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten05.05.2016
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten05.05.2016
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),
[1]
sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen:
Fußnoten
[1])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit für diese nicht die Zuständigkeiten in gesonderten Verordnungen anderweitig geregelt sind.

§ 2 Zuständige Vollzugsbehörden

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sind
1.
das Bergamt Saarbrücken, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und Anlagen handelt,
2.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.
(2) Soweit nicht Aufgaben in dieser Verordnung oder den in § 1 genannten Rechtsvorschriften ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften zuständig.

§ 3 Zuständige oberste Landesbehörden

Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften namentlich den obersten Landesbehörden obliegen, sind
1.
das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, soweit es sich um Betriebe und Anlagen handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, oder die Verwaltungsaufgabe die Tätigkeit der Bergaufsicht selbst betrifft,
2.
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in allen übrigen Fällen.

§ 4 Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern

Zuständige Landesbehörde nach § 21 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25
des Arbeitsschutzgesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 1 sind
1.
das Oberbergamt des Saarlandes, soweit es sich um Betriebe und Anlagen handelt, die der Bergaufsicht unterliegen,
2.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 24. Juli 1997 (Amtsbl. S. 794), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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