Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten Vom 21. Februar 2013
Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten Vom 21. Februar 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. September 2020 (Amtsbl. I S. 980) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom 21. Februar 2013 | 01.03.2013 |
Eingangsformel | 01.03.2013 |
Artikel 1 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert | 01.03.2013 |
Artikel 2 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar) | 01.03.2013 |
Artikel 3 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Stadt Bexbach | 01.03.2013 |
Artikel 4 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg | 01.03.2013 |
Artikel 5 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Kirkel | 01.03.2013 |
Artikel 6 - Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland | 01.03.2013 |
Artikel 7 - Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis St. Wendel | 01.03.2013 |
Artikel 8 - Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreis Merzig- Wadern | 01.03.2013 |
Artikel 9 - Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal" im Kreis Merzig-Wadern | 01.03.2013 |
Artikel 10 - Änderung der Verordnung über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Litermont in Beckingen-Düppenweiler, Landkreis Merzig-Wadern | 01.03.2013 |
Artikel 11 - Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mosbachtal-Mühlenbachtal" in der Gemeinde Beckingen | 01.03.2013 |
Artikel 12 - Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wellenbachtal" in der Stadt Wadern Gemarkung Buweiler-Rathen | 01.03.2013 |
Artikel 13 - Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Beckinger Saaraltarm" im Landkreis Merzig-Wadern | 01.03.2013 |
Artikel 14 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen | 01.03.2013 |
Artikel 15 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis | 01.03.2013 |
Artikel 16 - Änderung der Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel | 01.03.2013 |
Artikel 17 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken | 01.03.2013 |
Artikel 18 - Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Friedrichsthal | 01.03.2013 |
Artikel 19 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Großrosseln | 01.03.2013 |
Artikel 20 - Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Heusweiler | 01.03.2013 |
Artikel 21 - Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf | 01.03.2013 |
Artikel 22 - Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Püttlingen | 01.03.2013 |
Artikel 23 - Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Riegelsberg | 01.03.2013 |
Artikel 24 - Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Sulzbach | 01.03.2013 |
Artikel 25 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Mittelstadt Völklingen | 01.03.2013 |
Artikel 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.10.2020 |
Auf Grund des § 20 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3)
1
in Verbindung mit den §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Fußnoten
1)
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert
Nach § 5 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert vom 2. Juni 1970 (Amtsbl. S. 631) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar)
Nach § 6 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete für das Kreisgebiet Homburg (Saar) vom 12. Dezember 1973 (Amtsbl. S. 867) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Stadt Bexbach
Nach § 7 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Stadt Bexbach vom 10. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 281) wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg
Nach § 7 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Kreisstadt Homburg vom 6. Februar 2006 (Amtsbl. S. 309) wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Kirkel
Nach § 7 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Kirkel vom 8. Mai 2000 (Amtsbl. S. 1271) wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland
Nach § 5 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland vom 1. März 1952 (Amtsbl. S. 602) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 7 Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis St. Wendel
Nach § 3 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis St. Wendel vom 30. Juni 1952 (Amtsbl. S. 603) wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 8 Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreis Merzig- Wadern
Nach § 3 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreis Merzig-Wadern vom 4. Juli 1952 (Amtsbl. S. 603), in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung vorgenannter Verordnung vom 26. August 1963 (Amtsbl. S. 589) wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig in den unter den Nummern 16-24 des Verzeichnisses zu § 1 genannten Gebieten, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 9 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern
Nach § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern vom 1. Dezember 1966 (Amtsbl. S. 153), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1342), wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Litermont in Beckingen-Düppenweiler, Landkreis Merzig-Wadern
Nach § 5 der Verordnung über die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes Litermont in Beckingen-Düppenweiler, Landkreis Merzig-Wadern, vom 6. März 1992 (Amtsbl. S. 342) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 11 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mosbachtal-Mühlenbachtal“ in der Gemeinde Beckingen
Nach § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mosbachtal-Mühlenbachtal“ in der Gemeinde Beckingen vom 13. Mai 1992 (Amtsbl. S. 575) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 12 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wellenbachtal“ in der Stadt Wadern Gemarkung Buweiler-Rathen
Nach § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wellenbachtal“ vom 27. Mai 1992 (Amtsbl. S. 614) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 13 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Beckinger Saaraltarm“ im Landkreis Merzig-Wadern
Nach § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Beckinger Saaraltarm“ im Landkreis Merzig-Wadern vom 16. März 1990 (Amtsbl. S. 441) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen
Nach § 5 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2006 (Amtsbl. S. 244), wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis
Nach § 6 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel
Nach § 7 der Verordnung über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Landkreis St. Wendel vom 12. August 1976 (Amtsbl. S. 905) wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken
Nach § 7 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 9. Juni 1976 (Amtsbl. S. 717) wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 18 Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Friedrichsthal
Nach § 6 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Friedrichsthal vom 10. Juli 1990 (Amtsbl. S. 1225) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Großrosseln
Nach § 6 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Großrosseln vom 24. Juli 1992 (Amtsbl. S. 778) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 20 Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Heusweiler
Nach § 6 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Heusweiler vom 10. Juni 1987 (Amtsbl. S. 825) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 21 Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf
Nach § 6 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Kleinblittersdorf vom 22. August 1994 (Amtsbl. S. 1470) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Pflegezone im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Festsetzung des Biosphärenreservats Bliesgau vom 30. März 2007 (Amtsbl. S. 874), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2009 (Amtsbl. S. 1815), in der jeweils geltenden Fassung,
2
oder
5.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Fußnoten
2)
Vgl. BS-Nr. 791-131.
Artikel 22 Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Püttlingen
Nach § 6 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Püttlingen vom 24. September 1993 (Amtsbl. S. 19) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 23 Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Riegelsberg
Nach § 6 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde Riegelsberg vom 12. November 1991 (Amtsbl. S. 1185) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 24 Änderung der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Sulzbach
Nach § 6 der Verordnung über Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Sulzbach vom 26. September 1988 (Amtsbl. S. 1295) wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Mittelstadt Völklingen
Nach § 5 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Mittelstadt Völklingen vom 3. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1608) wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) ist zulässig, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
Vorrangige Belange im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn es sich
1.
um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
2.
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie - oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
3.
um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder
4.
um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer 6.5.2 des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt.“
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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