2. DVO-Weingesetz
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Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (2. DVO-Weingesetz) Vom 7. Juli 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1983

Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (2. DVO-Weingesetz) Vom 7. Juli 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1983
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 157 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (2. DVO-Weingesetz) vom 7. Juli 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 198301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - (Zu § 2 Abs. 3 Weingesetz ) Rebsortenverzeichnis01.01.2002
§ 2 - Zu § 2 Abs. 5 Weingesetz ) Hektarhöchstertrag01.01.2002
§ 3 - Zu § 10 Abs. 5 Weingesetz Lagen und Bereich01.01.2002
§ 4 - Lageausschuss17.12.2021
§ 5 - Antragsverfahren17.12.2021
§ 6 - Inhalt des Antrags01.01.2002
§ 7 - Festlegung der Lagen und des Bereichs01.01.2002
§ 8 - Begriff der Weinbergsrolle01.01.2002
§ 9 - Änderung von Lagen und Bereich01.01.2002
§ 10 - Zu § 14 Abs. 5 Weingesetz ) Prüfungskommission01.01.2002
§ 11 - Zu § 56 Abs. 2 Weingesetz ) Haustrunk01.01.2002
§ 12 - (Zu § 69 Abs. 2 Nr. 7 Weingesetz ) Bußgeldbestimmungen01.01.2002
§ 13 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund der
§§ 2 Abs. 3 und Abs. 5, 10 Abs. 5, 14 Abs. 5, 56 Abs. 2 und 69 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196)
[1]
und des
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 6. Dezember 1982 (Amtsbl. S. 925)
[2]
verordnet der
Minister für Wirtschaft
[3]
,
im Einvernehmen mit dem Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Fußnoten
[1])
Das Gesetz ist überholt durch das Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, ber. S. 3007). Außerdem sind die einschlägigen unmittelbar geltenden weinrechtlichen Vorschriften der EU zu beachten. Die Verordnung ist an all diese Vorschriften bisher nicht angepasst worden. Der Text dürfte daher in weiten Teilen überholt sein; vgl. nunmehr das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985), zuletzt geändert durch geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63).
[2])
Verordnung aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung vom 25. Januar 1991 (Amtsbl. S. 166), diese aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung vom 7. November 1997 (Amtsbl. S. 1145), die ihrerseits durch Art. 3 Nr. 14 der Verordnung vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056) aufgehoben und durch Art. 1 § 9 Abs. 2 dieser Verordnung ersetzt wurde; vgl. BS-Nr. 780-2-7.
[3])
Nunmehr: Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).

§ 1 (Zu § 2 Abs. 3 Weingesetz) Rebsortenverzeichnis

(1) Zur Herstellung von Qualitätswein b.A. dürfen nur die nachfolgend aufgezählten Rebsorten verwendet werden:
a)
als empfohlene Rebsorten: Auxerrois, Weißer Burgunder, Gewürztraminer, Kerner, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Siegerrebe;
b)
als zugelassene Rebsorten: Roter Elbling, Weißer Elbling, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Morio-Muskat, Muskat-Ottonel, Perle, Grüner Silvaner.
(2) Für die Herstellung von Schaumwein werden empfohlen:
Roter Elbling, Weißer Elbling.

§ 2 Zu § 2 Abs. 5 Weingesetz) Hektarhöchstertrag

Zur Herstellung von Qualitätswein wird ab Ernte 1982 der zulässige Ertrag je Hektar Rebfläche
a)
bei den Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau, Morio-Muskat und Kerner auf 110 Hektoliter Traubenmost,
b)
für alle anderen empfohlenen bzw. zugelassenen Sorten auf 96 Hektoliter Traubenmost festgesetzt.

§ 3 Zu § 10 Abs. 5 Weingesetz Lagen und Bereich

(1) Zur Angabe der Herkunftsbezeichnung des Weines werden:
a)
als Lagen
bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen, oder
b)
als Bereich
mehrere Lagen oder Rebflächen, die keiner Lage angehören, auf Antrag abgegrenzt, festgestellt, festgesetzt, mit Namen versehen und in die Weinbergsrolle eingetragen.
(2) Die Feststellung und Festsetzung von Lagen, ihrer Namen und des Bereichs sowie die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle obliegt dem Landkreis Merzig-Wadern.

§ 4 Lageausschuss

(1) Der Landkreis Merzig-Wadern bildet einen Lageausschuss. Der Lageausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem sowie aus den Mitgliedern der Leseausschüsse.
(2) Der Lageausschuss ist bei Bedarf einzuberufen. Der Ausschuss ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, beschlussfähig. Über die Beschlüsse, die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen sind, ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 5 Antragsverfahren

Anträge auf Bildung, Benennung und Eintragung einer Lage sind durch die Eigentümer in dreifacher Fertigung spätestens 3 Monate nach Erlass der Verordnung (Ausschlussfrist) über den
für sie zuständigen
[4]
Bürgermeister zur Weiterleitung an den Landkreis Merzig-Wadern zu stellen. Sofern für eine Rebfläche eine Lagebezeichnung im Flurkataster (Liegenschaftskataster) eingetragen ist oder sonst als herkömmliche Lage bezeichnet wird, kann der Eigentümer dieser Fläche diese schriftlich oder elektronisch als Lagename zur Eintragung vorschlagen. Über den Antrag entscheidet der Lageausschuss.
Fußnoten
[4])
Nach der Gebietsreform ist nur noch die Gemeinde Perl betroffen.

§ 6 Inhalt des Antrags

(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Lage, der in dreifacher Ausfertigung zu stellen ist, muss eine Beschreibung beigefügt werden, die folgende Angaben enthält:
a)
Größe der Lage mit Angabe der Grundstücke und Flurnummern. Diese Angaben müssen aus den zu erstellenden Karten 1:2.500 oder 1:5.000 ersichtlich sein.
b)
Name der Lage und seine Herkömmlichkeit oder seine Bedeutung sowie Angaben über
c)
die Gleichwertig- und die Gleichartigkeit der aus der Lage üblicherweise hergestellten Weine, insbesondere Angaben über Gelände- und Bodenbeschaffenheit, Rebsorten.
(2) Zusätzliche Angaben sind zu machen für Lagen unter 5 ha. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.

§ 7 Festlegung der Lagen und des Bereichs

(1) Die endgültige Festlegung der Lage und des Bereichs sowie ihrer Namen trifft der Landkreis Merzig-Wadern auf Grund des Beschlusses des Lageausschusses.
(2) Über die Zulassung einer Rebfläche unter 5 ha als Lage entscheidet auf Antrag des Lageausschusses der Minister für
Wirtschaft
[1]
.
(3) Von der Eintragung ausgeschlossen ist die Verwendung von anstößigen oder irreführenden Namen.
(4) Die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung ist den Antragstellern bekannt zu geben.
Fußnoten
[1])
Das Gesetz ist überholt durch das Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467). Außerdem sind die einschlägigen unmittelbar geltenden weinrechtlichen Vorschriften der EU zu beachten. Die Verordnung ist an all diese Vorschriften bisher nicht angepasst worden. Der Text dürfte daher in weiten Teilen überholt sein.

§ 8 Begriff der Weinbergsrolle

(1) Die Weinbergsrolle besteht aus dem Verzeichnis der Lagen, des Bereichs sowie den für die einzelnen Lagen und den Bereich anzufertigenden Karteiblättern. Der Weinbergsrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich einzuzeichnen sind.
(2) In die Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und des Bereichs nach Katasterbezeichnungen (Gemarkungen, Flur, Gewanne, Flurstück) einzutragen. Die Anträge und Pläne sind mit einem Eintragungsvermerk zu versehen; je eine Ausfertigung erhält der
Amtsvorsteher
[5]
und der Antragsteller in Verbindung mit § 7 Abs. 4.
(3) Der Landkreis Merzig-Wadern gibt die Namen der Lagen und des Bereichs mit Abgrenzungen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(4) Der Landkreis Merzig-Wadern regelt die Art der Führung, die Form und die Aufbewahrung der Weinbergsrolle sowie die Einsichtnahme in dieselbe.
Fußnoten
[5])
Jetzt: Bürgermeister.

§ 9 Änderung von Lagen und Bereich

(1) Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist Anträgen auf Änderung von Lagen und des Bereichs dann stattzugeben, wenn wesentliche Voraussetzungen zur Veränderung
a)
der Rebfläche im Sinne der
§§ 2, 3, 4 und 5 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665)
,
b)
im Rebanbau durch Neuabgrenzung und Umbenennung erforderlich sind.
(2) Eintragungen und Löschungen sind von Amts wegen vorzunehmen, wenn
a)
die Voraussetzungen nach
§ 10 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes
nicht gegeben waren oder nicht mehr vorliegen,
b)
infolge einer Flurbereinigung Änderungen eingetreten sind.
(3) Für die Mitteilung und Bekanntgabe einer Änderung, Eintragung oder Löschung gelten die §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 entsprechend.

§ 10 Zu § 14 Abs. 5 Weingesetz) Prüfungskommission

(1) Die Prüfung der Qualitätsweine b.A. und der Qualitätsweine mit Prädikat nach
§§ 11 und 12 des Weingesetzes
und die Herabstufung nach
Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur estlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 54 vom 5. März 1979, S. 48)
obliegen einer Prüfungskommission, die durch den Minister für
Wirtschaft
[3]
gebildet wird.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1.
drei Mitgliedern, die aus Kreisen der Erzeuger auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für das Saarland zu benennen sind,
2.
einem Mitglied des Weinhandels,
3.
einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
4.
einem Vertreter des Chemischen Untersuchungsamtes für das Saarland
[8]
,
5.
dem mit der Durchführung der staatlichen Weinkontrolle Beauftragten.
(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist ein Stellvertreter zu benennen.
Die Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie deren Stellvertreter erfolgt für drei Jahre, wobei eine Wiederberufung möglich ist. Aus wichtigen Gründen kann eine Berufung zurückgezogen werden.
(4) Die Gutachter sind verpflichtet, ihre Gutachtertätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
(5) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer als abgelehnt. Das übrige Verfahren wird durch die „Besonderen Erläuterungen zur Durchführung der amtlichen Qualitätsprüfung für Wein“, die durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland mit Zustimmung des Ministers für
Wirtschaft
[3]
zu erstellen sind, geregelt.
(6) Die von der Prüfungskommission erarbeiteten Vorschläge sind dem Minister für
Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
[3]
als zuständiger Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Fußnoten
[3])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.05 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.05 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.05 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
[8])
Nach Auflösung Übergang der Aufgaben auf das Staatliche Institut für Gesundheit und Umwelt - SIGU; vgl. BS- Nr. 200- 5. Dieses Institut ist nunmehr eingegliedert in das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz.

§ 11 Zu § 56 Abs. 2 Weingesetz) Haustrunk

(1) Die Herstellung von Tresterwein (Haustrunk in Erzeugerbetrieben) zur Selbstversorgung der Familie des Winzers ist gestattet.
(2) Die Herstellung von Haustrunk ist dem Landkreis Merzig-Wadern innerhalb einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen, sofern die Menge 100 l im Jahr übersteigt.
(3) Die Behältnisse, in denen der Haustrunk hergestellt und aufbewahrt wird, sind deutlich mit der Aufschrift „Haustrunk“ zu kennzeichnen.
(4) Die erzeugten Mengen des hergestellten Haustrunks sind in der Weinbuchführung (Kellerbücher) zu vermerken.

§ 12 (Zu § 69 Abs. 2 Nr. 7 Weingesetz) Bußgeldbestimmungen

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Abs. 2 Nr. 7 des Weingesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Haustrunk in den Verkehr bringt, die Herstellung von Haustrunk nicht anzeigt, die Behältnisse für Haustrunk nicht kennzeichnet und den Haustrunk in der Weinbuchführung nicht vermerkt.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft
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