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Verordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937

Verordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 193701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I. Abschnitt - Haushalt01.01.2002
§ 1 - Wirtschaftliches, sparsames Haushalten01.01.2002
§ 2 - Haushaltsplan01.01.2002
§ 3 - Vermögen01.01.2002
§ 4 - Tilgung der Schulden01.01.2002
§ 5 - Kassenkredit01.01.2002
§ 6 - Schuldübernahme01.01.2002
§ 7 - Einnahmen01.01.2002
§ 8 - Aufstellung des Haushaltsplans01.01.2002
§ 9 - Festsetzung des Haushaltsplans01.01.2002
§ 10 - Nicht planmäßige Ausgaben01.01.2002
§ 11 - Prüfung des Haushalts01.01.2002
§ 12 - Entlastung01.01.2002
II. Abschnitt - Ordnungsgewalt, Vollstreckung, Polizei01.01.2002
§ 13 - Ordnungsgeld01.01.2002
§ 14 - Zwangsvollstreckung04.02.2006
§ 15 - Deichpolizei01.01.2002
§ 16 - Erweiterte Deichpolizei01.01.2002
§ 17 - Allgemeines Polizeirecht01.01.2002
§ 18 - Wahrnehmung der Deichpolizei01.01.2002
§ 19 - Wasserwehr01.01.2002
III. Abschnitt - Dienstherrnfähigkeit01.01.2002
§ 20 - Beamte01.01.2002
IV. Abschnitt - Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 21 - Aufsichtsbehörde01.01.2008
§ 22 - Örtliche Zuständigkeit01.01.2002
§ 23 - Genehmigung von Geschäften01.01.2002
§ 24 - Unwirksamkeit nicht genehmigter Geschäfte01.01.2002
§ 25 - In-Kraft-Treten der Verordnung01.01.2002
Auf Grund des
Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188)
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und dem Ministerium der Justiz Folgendes verordnet:

I. Abschnitt Haushalt

§ 1 Wirtschaftliches, sparsames Haushalten

Der Wasser- und Bodenverband ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.

§ 2 Haushaltsplan

(1) Für alle Einnahmen und Ausgaben des Wasser- und Bodenverbandes ist für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen. In der Satzung ist zu bestimmen, wann das Rechnungsjahr beginnt.
(2) Die Ausgaben, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen, insbesondere den Beiträgen der Mitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder aus nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Beihilfen bestritten werden sollen, sind in einen besonderen (den außerordentlichen) Teil des Haushaltsplans zu nehmen.
(3) Durch die Satzung können Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften zugelassen werden.

§ 3 Vermögen

Der Wasser- und Bodenverband hat sein Vermögen aus Einnahmen des ordentlichen Haushaltsplans zu unterhalten.

§ 4 Tilgung der Schulden

(1) Der Wasser- und Bodenverband tilgt seine für wiederkehrende Bedürfnisse aufgenommenen Schulden vor der Wiederkehr des Bedürfnisses.
(2) Für langfristige Darlehen, die nicht regelmäßig wiederkehrend zu tilgen sind, sammelt er die Mittel zur Tilgung planmäßig an.
(3) Er stellt für jedes langfristige Darlehen einen Tilgungsplan auf, in den mindestens die nach dem Schuldverhältnis erforderlichen Beträge einzusetzen sind.

§ 5 Kassenkredit

(1) Der Wasser- und Bodenverband darf Kredit zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans (Kassenkredit) in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Höhe aufnehmen. Kredit für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans ist nicht Kassenkredit.
(2) Der Kassenkredit ist aus ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplans oder sonst spätestens nach neun Monaten zurückzuzahlen.

§ 6 Schuldübernahme

(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Wasser- und Bodenverband eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht auf sich genommen hat, das Unternehmen des Verbandes vor dessen Gründung zu beginnen. Wenn die Körperschaft eine Teilnehmergemeinschaft einer Flurbereinigung ist (§ 16 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591)
[2]
, kann die Aufsichtsbehörde dem Verband auch den Ersatz der übrigen Kosten aufgeben.
(2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbandes.
Fußnoten
[2])
FlurbG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987).

§ 7 Einnahmen

Für die Verwendung der Einnahmen des Wasser- und Bodenverbandes können durch die Satzung Vorschriften gegeben werden.

§ 8 Aufstellung des Haushaltsplans

Der Vorstand stellt den Haushaltsplan des Wasser- und Bodenverbandes und nach Bedarf Nachträge dazu auf.

§ 9 Festsetzung des Haushaltsplans

(1) Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan des Wasser- und Bodenverbandes und die Nachträge fest. Der festgesetzte Plan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(2) Der Verbandsvorsteher teilt den festgesetzten Plan der Aufsichtsbehörde mit.

§ 10 Nicht planmäßige Ausgaben

(1) Der Verbandsvorsteher bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Wasser- und Bodenverband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde. Der Verbandsvorsteher kann die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern des Verbandes einziehen.
(2) Wenn die Verbandsversammlung mit der Sache noch nicht befasst ist, beruft sie der Verbandsvorsteher unverzüglich zur nachträglichen Festsetzung im Haushaltsplan.
(3) Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

§ 11 Prüfung des Haushalts

(1) Der Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie im ersten Viertel des folgenden Rechnungsjahres mit allen Unterlagen zum Prüfen an die Prüfstelle. Diese kann von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Verband wegen geringen Umfangs des Haushalts von der Prüfung freistellen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Verband seine Haushaltsführung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen lässt.

§ 12 Entlastung

Der Verbandsvorsteher des Wasser- und Bodenverbandes legt die Haushaltsrechnung und die Bemerkungen der Prüfstelle der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

II. Abschnitt Ordnungsgewalt, Vollstreckung, Polizei

§ 13 Ordnungsgeld

Der Verbandsvorsteher, andere Mitglieder des Vorstandes, Vorstandsmitglieder eines Unterverbandes und Dienstkräfte des Verbandes und eines Unterverbandes können durch die Satzung ermächtigt werden, gegen die Mitglieder des Verbandes und die Besitzer der zu ihm gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro zu verhängen für Verstöße gegen die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Vorschriften zum Schutz des Verbandsunternehmens und gegen die Sachbeitragspflicht.

§ 14 Zwangsvollstreckung

(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen oder Anordnungen des Wasser- und Bodenverbandes, einschließlich der zu ihrer Durchsetzung verhängten Zwangsmittel, können im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(2) Der Verbandsvorsteher des Wasser- und Bodenverbandes ist die Vollstreckungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen; sie kann selbst als solche eintreten.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann sich der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers nach Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales bedienen.
(4) Die Aufsichtsbehörde der Gemeinden und Gemeindeverbände kann anordnen, dass diese dem Wasser- und Bodenverband ihre Einrichtungen für das Vollstrecken überlassen. Sie können den Ersatz ihrer Kosten fordern.

§ 15 Deichpolizei

Die Polizei zum Schutz der Anlagen des Wasser- und Bodenverbandes, die Grundstücke vor Hochwasser schützen (Deichpolizei), obliegt der Aufsichtsbehörde des Verbandes. Die Deichpolizei ist auf diese Anlagen (Deiche, Dämme usw.) und ihr Zubehör örtlich beschränkt.

§ 16 Erweiterte Deichpolizei

(1) Wenn der Aufsichtsbehörde eines Wasser- und Bodenverbandes nach § 15 die Deichpolizei obliegt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ihr auch die Polizei zum Schutz der Gewässer des Verbandes ganz oder teilweise obliegt (erweiterte Deichpolizei). Die Erweiterung ist auf diese Gewässer und ihr Zubehör örtlich beschränkt.
(2) Die Anordnung ist in dem Nachrichtenblatt der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.

§ 17 Allgemeines Polizeirecht

Für die Deichpolizei und die erweiterte Deichpolizei der Aufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes gelten die allgemeinen Vorschriften des Polizeirechts entsprechend. Hinsichtlich der polizeilichen Zwangsmittel und der Anfechtung polizeilicher Anordnungen hat die Aufsichtsbehörde die ihr oder der entsprechenden Behörde durch das allgemeine Polizeirecht gegebene Stellung.

§ 18 Wahrnehmung der Deichpolizei

(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorsteher und andere Vorstandsmitglieder des Wasser- und Bodenverbandes, der Grundstücke vor Hochwasser zu schützen hat, Vorstandsmitglieder seines Unterverbandes und Dienstkräfte des Verbandes und seines Unterverbandes mit der Wahrnehmung der deichpolizeilichen Aufgaben nach den §§ 15 und 16 oder mit einzelnen dieser Aufgaben betrauen.
(2) Die Betrauung ist in dem Nachrichtenblatt der Aufsichtsbehörde des Verbandes bekannt zu machen, und ein allgemeiner Hinweis ist in die Satzung zu nehmen.
(3) Polizeiliche Anordnungen der hiernach betrauten Personen gelten als polizeiliche Anordnungen der Aufsichtsbehörde des Verbandes und können wie diese angefochten und erzwungen werden.

§ 19 Wasserwehr

(1) Wenn eine Anlage eines Wasser- und Bodenverbandes, die Grundstücke vor Hochwasser schützt, gefährdet ist, haben alle Bewohner der bedrohten und nötigenfalls der benachbarten Gegend nach Anordnung der Polizeibehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten, die erforderlichen Arbeitsgeräte und Beförderungsmittel zu stellen und die erforderlichen Baustoffe hinzugeben.
(2) Die Polizeibehörde kann die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen.
(3) Der Verband leistet den zu Sachbeiträgen nicht verpflichteten Personen nach Billigkeit Ersatz für Schaden, den sie durch ihre Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erleiden, und der Verbandsvorsteher sorgt nach Billigkeit für Ausgleich unter den Beitragspflichtigen.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Festsetzungen nach Absatz 3.

III. Abschnitt Dienstherrnfähigkeit

§ 20 Beamte

(1) Der Wasser- und Bodenverband darf Beamte haben, wenn es in der Satzung zugelassen ist. Der allgemeine Rechtsstand der Beamten (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf, Ehrenbeamter) ist in der Satzung zu bestimmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde beruft in diesen Fällen den Verbandsvorsteher zum Beamten, der Verbandsvorsteher die anderen Beamten. Entsprechendes gilt für die Vereidigung.
(3) Die Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts bleiben unberührt.

IV. Abschnitt Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten

§ 21 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. 1 S. 405) und dieser Verordnung ist die untere Wasserbehörde nach § 102 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes. Für Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz wahrnehmen, tritt an deren Stelle die Flurbereinigungsbehörde nach § 1 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz.
(2) Sofern einem Wasser- und Bodenverband das Land, ein Landkreis, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, eine kreisfreie Stadt oder die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen als Mitglieder angehören, nimmt die jeweils übergeordnete oberste Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 wahr.
(3) Das Ministerium für Umwelt als oberste Wasserbehörde und als obere Flurbereinigungsbehörde führt die Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Aufsichtsbehörden.

§ 22 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist diejenige Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.

§ 23 Genehmigung von Geschäften

Der Wasser- und Bodenverband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1.
zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2.
zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
3.
zum Eintreten in Gesellschaften und andere Vereinigungen bürgerlichen Rechts,
4.
zur Gewährung von Darlehen an Mitarbeiter des Verbandes.

§ 24 Unwirksamkeit nicht genehmigter Geschäfte

Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Wasser- und Bodenverband ohne die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen hat, sind unwirksam.

§ 25 In-Kraft-Treten der Verordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
Der
Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
[3]
Fußnoten
[3])
Zuständig ist jetzt das Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.04 und 8.07 der Bekanntmachung - BS- Nr. 1101- 5.
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