Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-West“) Vom 12. Mai 2000
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-West“) Vom 12. Mai 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-West“) vom 12. Mai 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Hinweise | 04.02.2006 |
§ 5 - Ausnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Genehmigung | 01.01.2002 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 01.01.2002 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Aufgrund § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[1]
in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist der Zweckverband Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen in Ottweiler, Industriegebiet, In der Etzwies 6, 66564 Ottweiler.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
drei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Gemarkung Knorscheid | (Bohrung 0I), |
Flur 11 | |
Parz.- Nrn. 20/1, 18/4, 16/6, 16/5 | |
Gemarkung Jabach | (Bohrung 0II), |
Flur 01 | |
Parz.- Nrn. 86/3, 85/1, 86/4 | |
Gemarkung Jabach | (Bohrung 0III), |
Flur 01 | |
Parz.- Nrn. 104/1, 106/1, 106/5, 106/4, 106/2. |
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Knorscheid, Flur 11 | |
Parz.-Nrn. | 1/2, 2/1, 3/1, 3/2, 4/1, 5/1, 6/1, 7/1, 7/2, 7/3, 8/1, 9/1, 10/1, 16/10, 16/11, 16/6, 16/5, 18/4, 20/1, 21/1, 22/3, 23/1, 25/1, 26/1, 27/1, 27/2, 29/1, 46/2, 78/18, 125/6, 126/7, 18/2, 14/1, 45/2, 45/3, 45/1, 45/4, 45/5. |
Gemarkung Jabach, Flur 1 | |
Parz.-Nrn. | 25/1, 24/1, 23/2, 23/1, 22/1, 21/1, 20/1, 19/1, 32/2, 16/2, 16/1, 33/2, 35/3, 36/2, 82/1, 83, 84, 17, 80, 79, 18/1, 78/2, 76, 75/1, 73, 92, 91/1, 88/1, 86/4, 85/2, 93/1, 12/7, 86/3, 85/1, 15/2, 15/1, 14, 13/1, 13/2, 12/6, 7/15, 7/14, 7/13, 7/11, 117/31, 117/17, 117/32, 7/2, 9/4, 12/5, 9/10, 9/11, 12/3, 117/19, 117/18, 8/3, 11/5, 113/3, 12/4, 114/16, 114/15, 8/4, 114/6, 114/5, 114/7, 114/13, 114/8, 117/33, 117/34, 114/11, 115/5, 116/14, 116/13, 116/15, 116/16 116/17, 113/2, 101/2, 102/1, 103/3, 105/4, 105/3, 106/6, 105/5, 106/7, 106/8, 107/2, 96/2, 97/1, 102/3, 103/1, 103/2, 99, 60, 61/3, 55, 54/1, 57/1, 106/3, 104/1, 106/1, 106/2, 106/5, 106/4, 107/1. |
Gemarkung Jabach, Flur 2 | |
Parz.-Nrn. | 1/3, 2/3, 1/2, 1/1, 2/4, 2/5,1/4. |
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage
[2]
abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Ihre Grenze wird wie folgt beschrieben:
(Die Beschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn; wesentliche Richtungspunkte sind durch fortlaufende Zahlen bezeichnet. Soweit in der Beschreibung Straßen oder Wegstrecken angegeben sind, gelten als Begrenzung jeweils die äußeren Straßen- oder Wegränder. Bei der Auflistung von Flurstücksnummern werden jeweils die Außengrenzen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Flurstücke aufgeführt).
Punkt 1 - 2: | Hochpunkt (Bruchwald) der B 268 (Trierer Straße) bis Abzweigung Heeresstraße (ca. 650 m), Heeresstraße entlang in südlicher Richtung bis Taleinschnitt oberhalb Einmündung Mottener-Straße (ca. 1.650 m). (Ab der Heeresstraße bis Punkt 20 ist die Grenze gemeinsam mit der des Wasserschutzgebietes der Stadt Lebach). |
Punkt 2 - 3: | Südöstliche Richtung bis zum Gewerbegebiet Heeresstraße und entlang der Straße „Im Bommersfeld“ (ca. 400 m). |
Punkt 3 - 4: | Südwestliche Richtung bis zur Kläranlage des Entsorgungsverbandes Saar (ca. 190 m). |
Punkt 4 - 5: | Südöstliche Richtung (ca. 670 m) bis zur B 269 (Dillinger Straße), teilweise entlang des Seminarweges (ca. 240 m). |
Punkt 5 - 6: | Entlang der Dillinger Straße bis zum Aufbaugymnasium neben dem Sportplatz der Stadt Lebach (ca. 95 m). |
Punkt 6 - 7: | Entlang des Aufbaugymnasiums nach Süden bis zur Einmündung des Weges zum Campingplatz (ca. 300 m). |
Punkt 7 - 8: | Südöstliche Richtung entlang eines Feldweges zum Wasserbehälter (ca. 565 m). |
Punkt 8 - 9: | Südliche Richtung entlang eines Feld- bzw. Waldweges (ca. 610 m) bis in Höhe der südöstlichen Grenze der Gewanne „Bei der großen Birk“ in Eidenborn. |
Punkt 9 - 10: | Weiter südwestliche Richtung in Eidenborn (ca. 140 m). |
Punkt 10 - 11: | Südöstliche Richtung entlang eines Feldweges bis zur Einmündung in die Verbindungsstraße von Eidenborn zum Hoxberg (ca. 235 m). |
Punkt 11 - 12: | Entlang der Verbindungsstraße von Eidenborn zum Hoxberg bis zur Einmündung des nächsten Feldweges in westlicher Richtung (ca. 230 m). |
Punkt 12 - 13: | Südliche Richtung eines Feldweges (ca. 200 m), (westlich der Gewanne „Beim freudigen Kirschbaum“). |
Punkt 13 - 14: | Westliche Richtung eines Feldweges (ca. 70 m). |
Punkt 14 - 15: | Südliche Richtung eines Feldweges (ca. 95 m). |
Punkt 15 - 16: | Westliche Richtung eines Feldweges (ca. 150 m) (Gewanne „Ober der Langwert“). |
Punkt 16 - 17: | Südliche Richtung entlang der Gemarkungsgrenze Falscheid/Eidenborn (ca. 250 m). |
Punkt 17 - 18: | Südwestliche Richtung durch freies Gelände entlang der Gewannegrenze „Nauwies/Über Gebelhümesberg“ (ca. 290 m). |
Punkt 18 - 19: | Nordwestliche Richtung durch freies Gelände (ca. 75 m). |
Punkt 19 - 20: | Südwestliche Richtung durch freies Gelände (ca. 295 m) ca. 55 m nördlich am Wasserbehälter in Falscheid vorbei bis zum Feldweg. |
Punkt 20 - 21: | Nordwestliche Richtung entlang eines Feldweges bis zu einem ehemaligen Steinbruch (ca. 280 m). |
Punkt 21 - 22: | Entlang eines Gehölzsaumes in westl. Richtung bis zur Verbindungsstraße von „Falscheid“ nach „Hoxberg“ (ca. 250 m). |
Punkt 22 - 23: | Nordwestliche Richtung entlang der Verbindungsstraße von „Falscheid“ nach „Hoxberg“(ca. 150 m). |
Punkt 23 - 24: | Südwestliche Richtung entlang des Feldweges (ca. 80 m). |
Punkt 24 - 25: | Nordwestliche Richtung entlang vorh. Parzellengrenzen (ca. 75 m). |
Punkt 25 - 26: | Südwestliche Richtung entlang eines. Waldrandes (ca. 190 m). |
Punkt 26 - 27: | Westliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 120 m). |
Punkt 27 - 28: | Nordöstliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 210 m). |
Punkt 28 - 29: | Westliche Richtung durch Wald entlang eines Fußweges |
(ca. 235 m) Gemarkungsgrenze Falscheid/Knorscheid. | |
Punkt 29 - 30: | Nördliche Richtung durch den Wald bis zur Verbindungsstraße von Eidenborn nach Hoxberg (ca. 272 m). |
Punkt 30 - 31: | Östliche Richtung entlang der Verbindungsstraße zwischen Eidenborn und Hoxberg bis zur Abzweigung nach Falscheid (ca. 275 m). |
Punkt 31 - 32: | Nordwestliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 115 m). |
Punkt 32 - 33: | Westliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 110 m). |
Punkt 33 - 34: | Nördliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 450 m). |
Punkt 34 - 35: | Östliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 100 m). |
Punkt 35 - 36: | Nördliche Richtung durch Wald (ca. 310 m), (großteils entlang der Westgrenze der Parz. Nr. 4, Flur 4, Gemarkung Knorscheid). |
Punkt 36 - 37: | Nordwestliche Richtung entlang eines Feldweges (ca. 370 m). |
Punkt 37 - 38: | Nordöstliche Richtung entlang der nördl. Grenze der Parz. |
Nr. 52/3, Fl. 10, Gemarkung Knorscheid (ca. 100 m). | |
Punkt 38 - 39: | Nordwestliche Richtung entlang eines Feldweges bis zur B 269 (ca. 250 m). |
Punkt 39 - 40: | Nordöstliche Richtung entlang der B 269 (ca. 50 m). |
Punkt 40 - 41: | Nördliche Richtung entlang einer Zufahrt bis zur Gleisanlage für Güterverkehr (ca. 60 m). |
Punkt 41 - 42: | Südwestliche Richtung entlang der Gleisanlage für Güterverkehr (ca. 200 m). |
Punkt 42 - 43: | Nordwestliche Richtung durch freies Gelände über die Theel hinweg bis zu einem Graben (ca. 140 m). |
Punkt 43 - 44: | Nördliche Richtung entlang dem Graben bis zu einem Feldweg (ca. 185 m). |
Punkt 44 - 45: | Südwestliche Richtung entlang eines Feldweges (ca. 290 m). |
Punkt 45 - 46: | Nördliche Richtung durch freies Gelände (ca. 140 m) entlang der Parzellengrenzen der Gemeinde Lebach, Fl. 13, Nr. 26/18 bis 26/2. |
Punkt 46 - 47: | Westliche Richtung entlang eines Feldweges (ca. 195 m). |
Punkt 47 - 48: | Nordwestliche Richtung entlang des Feldweges bis zur Verbindungsstraße zwischen Lebach und Primsweiler (ca. 620 m). |
Hier beginnt das Wasserschutzgebiet (WSG) Schmelz-Hüttersdorf. | |
Punkt 48 - 49: | Nordöstliche Richtung (ca. 200 m) entlang der Verbindungsstraße zwischen Lebach und Primsweiler, dann entlang eines Feldweges (ca. 300 m). |
Punkt 49 - 50: | Nordöstliche Richtung entlang des Waldweges (ca. 310 m) bis zur Weggabelung. |
Punkt 50 - 51: | Nördliche Richtung entlang des Waldweges (ca. 395 m) (Böschwald). |
Punkt 51 - 52: | Nordöstliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 300 m). |
Punkt 52 - 53: | Nördliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 650 m). |
Punkt 53 - 54: | Nordöstliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 420 m). |
Punkt 54 - 55: | Nordwestliche Richtung entlang des Waldweges (ca. 340 m). |
Punkt 55 - 56: | Nordöstliche Richtung entlang eines Waldweges im Hahnwald (ca. 430 m). |
Punkt 56 - 57: | Nördliche Richtung durch Wald und entlang der Parz. Nr. 26/1, |
Fl. 3, Gemarkung Hahn (ca. 110 m). | |
Punkt 57 - 58: | Nordwestliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 225 m). |
Hier endet das WSG Schmelz-Hüttersdorf. | |
Punkt 58 - 59: | Nördliche Richtung über den Todenbach (ca. 210 m), z.T. entlang des Waldweges. |
Punkt 59 - 60: | Nordöstliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 170 m) im Bruchwald. |
Punkt 60 - 61: | Östliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 170 m) im Bruchwald. |
Punkt 61 - 62: | Östliche Richtung entlang eines Waldweges (ca. 220 m) im Bruchwald. |
Punkt 62 - 1: | Nordöstliche Richtung durch den Bruchwald bis zum Ausgangspunkt an der B 268 (ca. 340 m). |
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind
[2]
:
1.
Übersichtsplan mit Eckpunkten zur Grenzbeschreibung der Zone III i.M. 1:10.000,
2.
Übersichtsplan Wassergewinnungsanlagen Zone II und III i.M. 1:10.000,
3.
Übersichtsplan Beschilderung i.M. 1:10.000,
4.
Flurkarte Wassergewinnungsanlagen und Zone II i.M. 1:1.000,
5.
Flurkarte Zone I i.M. 1:1.000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Stadt Lebach,
2.
der Gemeinde Schmelz,
3.
dem Landkreis Saarlouis - Untere Wasserbehörde -,
4.
dem Landkreis Saarlouis - Untere Bauaufsichtsbehörde -,
5.
dem Ministerium für Umwelt -
Oberste
[3]
Landesplanungsbehörde -,
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[2])
Hier nicht dargestellt.
Hier nicht dargestellt.
[3])
Das Landesplanungsgesetz sieht nur noch eine Landesplanungsbehörde vor.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten oder Lagern von radioaktiven und nicht oder nur schwer abbaubaren wassergefährdenden Stoffen;
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten;
3.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
4.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung, ausgenommen hiervon kann Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG von
-
Wohngebieten (Dach- und Hofflächen, Erschließungs- und Anliegerstraßen)
-
nicht ständig befahrenen Verkehrsflächen sowie
-
gewerblich und industriell genutzten Einzugsgebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind
über die belebte Bodenzone (Oberbodenpassage) versickert und/oder verrieselt werden;
5.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die gewachsene belebte Bodenzone;
6.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlagsanlagen und -zwischenlager;
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen: Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden;
Ablagerung auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
7.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft auf Brache oder gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
8.
Flugplätze;
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
9.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen, sofern nicht die Vorgaben der LAGA-Richtlinien an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 8. Juni 1995, S. 201 f.) eingehalten werden;
10.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
11.
.Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Wurftaubenschießplätze;
13.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
14.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
15.
Motorsport;
16.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
17.
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
die Ausweisung oder Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
2.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftlichen Betrieb);
3.
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen;
4.
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
5.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling); Deponien für inerte Erdmassen;
6.
Ausweisung von Baugebieten; Verkehrsanlagen und andere bauliche Anlagen, sofern gesammeltes Abwasser (ausgenommen hiervon Niederschlagswasser, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4) nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;
7.
Bergbau einschl. Erdöl- und Erdgasgewinnung;
8.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
9.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten;
10.
Gewinnung von Erdwärme;
11.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
12.
Änderung von Güterumschlagplätzen;
13.
Änderung von Tankstellen;
14.
Neuanlage von Golfplätzen.
(3)
Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Bau und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld- und Waldwege);
3.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
5.
Überweidung;
6.
Friedhöfe;
7.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
8.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
9.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
10.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
11.
Sprengungen:
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung von Verkehrsanlagen;
3.
das Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Transport wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe (ausgenommen die Belieferung innerhalb der Zone II rechtmäßig vorhandener Anlagen - Bestandsschutz);
5.
Baustelleneinrichtungen;
6.
Badebetrieb, Zeltlager, Campingplätze, Sportanlagen.
(5)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In denZonen I sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote
und -beschränkungen
[4]
für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemittel sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes
[5]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[4])
(Art. 1 der) Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070).
[5])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen
(1) Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1, 3 und 5 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
(10) Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG).
§ 6 Genehmigung
Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster
zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3 , 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Hier nicht dargestellt.
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