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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Altheim und Böckweiler der Stadt Blieskastel (Wasserschutzgebietsverordnung „Altheim“) Vom 11. März 2002

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Altheim und Böckweiler der Stadt Blieskastel (Wasserschutzgebietsverordnung „Altheim“) Vom 11. März 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Altheim und Böckweiler der Stadt Blieskastel (Wasserschutzgebietsverordnung „Altheim“) vom 11. März 200226.04.2002
Eingangsformel26.04.2002
§ 1 - Allgemeines26.04.2002
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes04.02.2006
§ 3 - Schutzbestimmungen26.04.2002
§ 4 - Hinweise04.02.2006
§ 5 - Ausnahmen04.02.2006
§ 6 - Genehmigung26.04.2002
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten26.04.2002
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich26.04.2002
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten26.04.2002
§ 10 - In-Kraft-Treten26.04.2002
Anlage26.04.2002
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist der Zweckverband Gruppenwasserwerk Medelsheim, Heideweg 2, 66453 Gersheim.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Drei Fassungsbereiche (Zone I)
- rot gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III)
- grün gekennzeichnet -.
Aufgrund der anstehenden geologischen Formationen entfällt die Ausweisung einer engeren Schutzzone (Zone II).
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke: (z.T. = zum Teil)
Gemarkung Altheim (Bohrung I),
Flur 01
Parz.-Nrn. 134/13, 176 z.T.
Gemarkung Altheim (Bohrung II),
Flur 11
Parz.-Nrn. 2711 z.T., 2711/2 z.T.
Gemarkung Altheim (Bohrung III),
Flur 02
Parz.-Nrn. 333 z.T., 334 z.T., 335 z.T., 336 z.T.
(3) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Ihre Grenze wird wie folgt beschrieben:
(Die Beschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn; wesentliche Richtungspunkte sind durch fortlaufende Zahlen bezeichnet. Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegemitte als Grenze, im Übrigen gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der innere Rand als Grenze).
Punkt 1 befindet sich direkt nördlich der Zollsiedlung in Höhe der Kreuzung L.I.O. 101 mit dem von West nach Ost verlaufenden Feldweg. Die Grenze verläuft 220 m in östlicher Richtung, führt dabei durch Streuobstbestände und gelangt unter Beibehaltung der Richtung auf den Weg „Untere Mühle“. Die Grenze kreuzt diesen Weg 15 m vor der „Untermühle“ und quert entlang der Parzellengrenzen die „Bickenalb“ und ihren Seitenarm (Punkt 2).
Die Grenze verläuft weiter entlang der rechten Uferseite der „Bickenalb“ und folgt ihrem Verlauf 120 m in nördliche Richtung. Bei einem Niederspannungskabel (Punkt 3) knickt die Grenze in östliche Richtung ab und verläuft 520 m entlang des Kabels, wobei sie den Feldweg vom „Wallenbacher Hof“ quert.
Bei einem Niederspannungsraum (Punkt 4) schwenkt die Grenze nach Südosten auf einen Feldweg ein, der entlang des südwestlichen Waldrandes des „Burger Waldes“ verläuft. Diesem Feldweg folgt die Grenze 350 m.
Bei einer Abzweigung (Punkt 5) biegt die Grenze in den nach Süden führenden Feldweg ein.
Sie verläuft unter einer 20 kV-Leitung hindurch und folgt dem südlichen Feldweg 110 m über eine weitere Kreuzung mehrerer Feldwege, zunächst in östlicher Richtung, um nach 170 m wieder nach Süden zu schwenken. Dieser Weg lässt die Grenze nach weiteren 220 m auf die L.II.O. 201 treffen (Punkt 6).
Nach der Querung der L.II.O. 201 „Hornbacher Straße“ knickt die Grenze nach Osten ab und verläuft 140 m parallel zur L.II.O. 201 bis zum Beginn einer scharfen Linkskurve der Landstraße. Dort biegt die Grenze in südöstlicher Richtung in einen Feldweg ein (Punkt 7) und verläuft 130 m entlang des Feldweges bis zu einer Abzweigung (Punkt 8). Bei der Abzweigung biegt die Grenze nach Südosten in den Feldweg Richtung „Großer Blieskasteler Wald“ ein und folgt diesem Weg an einem Waldparkplatz vorbei 300 m bis zu einer Abzweigung an den Hügelgräbern (Punkt 9).
Bei der Abzweigung biegt die Grenze in den nach Süden führenden Waldweg ein und folgt dem Waldweg 890 m durch den „Großen Blieskasteler Wald“ und den „Stadtwald“ bis zu einer weiteren Abzweigung (Punkt 10). Hier knickt die Grenze in den Waldweg, der in südwestlicher Richtung verläuft, ab. Sie folgt ihm 1.000 m bis zur Kreuzung zweier Waldwege (Punkt 11) im „Großen Wald“. Hier biegt die Grenze in den nach Nordwesten führenden Waldweg ein und folgt seinem Verlauf 230 m bis zum Waldrand (Punkt 12).
An diesem Punkt knickt die Grenze nach Südwesten ab und verläuft entlang des Waldrandes 90 m bis zur L.I.O. 103 aus Richtung Brenschelbach (Punkt 13).
Die Grenze folgt 115 m der L.I.O. 103 in nordwestlicher Richtung bis zu einem abbiegenden Feldweg (Punkt 14) um dann nach der Querung der Landstraße in den gegenüberliegenden Feldweg nach Südwesten einzubiegen. Dem Feldweg folgt die Grenze 430 m in südwestlicher Richtung bis zu seinem Ende, wo ein Feldweg nach Südosten bzw. Nordwesten abzweigt (Punkt 15).
Die Grenze folgt dem in nordwestlicher Richtung abbiegenden Feldweg 175 m (Punkt 16). Sie biegt wiederum in einen in nordwestlicher Richtung verlaufenden Feldweg ein und folgt diesem 400 m (Punkt 17). Danach knickt die Grenze nach Westen ab und verläuft 250 m quer durchs Gelände nördlich mehrerer Baumgruppen vorbei bis zu einem weiteren Feldweg (Punkt 18). Diesen Feldweg quert die Grenze und verläuft dann 210 m in nordwestlicher Richtung über die „Bickenalb“ bis zur L.I.O. 101 (Verlängerung „Lothringer Straße“) (Punkt 19).
Am östlichen Fahrbahnrand der L.I.O. 101 aus Richtung Peppenkum folgt die Grenze 110 m der Straße Richtung Altheim. Sie überquert die Landstraße und trifft senkrecht zum Verlauf der Straße in nordwestlicher Richtung (Punkt 20) nach 40 m auf einen Feldweg. Dem Verlauf des Feldwegs folgt die Grenze 470 m in nordwestlicher Richtung und biegt im Anschluss an den Feldweg nach Nordosten ab (Punkt 21), um nach 90 m auf einen weiteren Feldweg (Punkt 22) zu treffen.
Die Grenze folgt diesem Feldweg 390 m in nordwestlicher Richtung bis zu einer Abzweigung (Punkt 23), an der die Grenze in den nordöstlichen Ast eines Feldweges einbiegt und diesem 380 m folgt, bis sie auf die L.II.O. 201 „Neualtheimer Straße“ trifft (Punkt 24). Sie verläuft 20 m entlang der Landstraße und folgt nach Querung dieser Straße (Punkt 25) einem Feldweg 195 m in nordwestlicher Richtung bis zur L.II.O. 203 (Punkt 26). Dort folgt die Grenze 500 m dem Verlauf der L.II.O. 203 bis zur Einmündung in die L.I.O. 103 „Niedhammerstraße“ (Punkt 27). Sie verläuft weiter auf der östlichen Straßenseite entlang der L.I.O. 103 unter einer 20 kV-Leitung hindurch. Die Grenze folgt ca. 350 m dem Verlauf der L.I.O. 103 nach Nordwesten und biegt anschließend nach Osten in einen Feldweg ein (Punkt 28).
Die Grenze folgt der Richtung des Feldweges 350 m und kreuzt dabei zunächst einen Feldweg, der von Nordwesten nach Südosten führt, und stößt dann auf eine Abzweigung von der aus Feldwege in südöstliche, nordwestliche und nordöstliche Richtung verlaufen (Punkt 29).
Die Grenze folgt dem Feldweg, der nach Nordosten führt 160 m und gelangt zu einer weiteren Abzweigung dreier Feldwege, die jeweils in südwestliche, nordwestliche bzw. östliche Richtung führen (Punkt 30). Grenzpunkt 30 liegt in der Gemarkung Böckweiler. Die Grenzpunkte 28 bis 30 bilden gleichzeitig die Grenze zum Wasserschutzgebiet Bliestal (Zone III).
Die Grenze biegt bei der Abzweigung in den in östlicher Richtung verlaufenden Feldweg ein und gelangt nach 610 m nördlich der Zollsiedlung zur L.I.O. 101 und somit wieder zu Punkt 1 der Grenzbeschreibung.
(4) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtslageplan mit Einzeichnung der Schutzzone III, den drei Bohrungen sowie den Punkten zur Grenzbeschreibung i. M. 1:10.000,
2.
Flurkartenausschnitt mit Fassungsbereich Bohrung I i.M. 1:1.000,
3.
Flurkartenausschnitt mit Fassungsbereich Bohrung II i.M. 1:1.000,
4.
Flurkartenausschnitt mit Fassungsbereich Bohrung III i.M. 1:1.000.
(5) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Stadt Blieskastel,
2.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - in Homburg,
3.
dem Saarpfalz-Kreis - untere Bauaufsichtsbehörde - in Homburg,
4.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - in Saarbrücken,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(7) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
5.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager, Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling), Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen, Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden, Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
6.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
7.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
8.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
9.
Wurftaubenschießplätze;
10.
Neuanlage von Golfplätzen;
11.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
12.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
13.
Motorsport;
14.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
15.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe; Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
16.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
18.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
19.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
20.
Flugplätze;
21.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzone III entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung oder Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
2.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kläranlagen;
3.
Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
4.
Gewinnung von Erdwärme;
5.
Ausweisung von Baugebieten;
6.
Neubau von Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
7.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
8.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten-Bohrungen;
9.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung.
(3) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der weiteren Schutzzone verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.

§ 4 Hinweise

(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[6]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[6])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).

§ 5 Ausnahmen

(1) Der Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 6 Genehmigung

Der Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Fassungsbereiche gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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