Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen (Wasserschutzgebietsverordnung „Winterbacher Wurzelbach“) Vom 18. Januar 2023
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen (Wasserschutzgebietsverordnung „Winterbacher Wurzelbach“) Vom 18. Januar 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen (Wasserschutzgebietsverordnung „Winterbacher Wurzelbach“) vom 18. Januar 2023 | 03.02.2023 |
Eingangsformel | 03.02.2023 |
§ 1 - Allgemeines | 03.02.2023 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 03.02.2023 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 03.02.2023 |
§ 4 - Hinweise | 03.02.2023 |
§ 5 - Befreiung | 03.02.2023 |
§ 6 - Genehmigung | 03.02.2023 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 03.02.2023 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 03.02.2023 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 03.02.2023 |
§ 10 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten | 03.02.2023 |
Anlage | 03.02.2023 |
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5), in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), verordnet das Ministerium Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt.
(2) Begünstigte Person im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 2 WHG ist der Wasserversorgungsverband Kreis St. Wendel, Werkstraße 4, 66606 St. Wendel.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
vier Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile folgender Grundstücke:
Gemarkung Winterbach, Flur 11, Parz.-Nr. 181/67 Bohrung 1
Gemarkung Winterbach, Flur 11, Parz.-Nr. 67/2 Bohrung 2
Gemarkung Winterbach, Flur 10, Parz.-Nr. 84 Bohrung 3
Gemarkung Winterbach, Flur 10, Parz.-Nr. 82 Bohrung 4
(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Grundstücke (z. T. = zum Teil):
Gemarkung Winterbach
Flur 10, Parz.-Nrn.: 14/1, 28/2, 29/2, 30/2, 31/2, 32/2, 33/2, 34/2, 35/2, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82 z. T., 83, 84 z. T., 85, 86, 87/1 z. T., 87/2 z. T., 89 z. T., 90 z. T.
Flur 11, Parz.-Nrn.: 4, 5, 11, 12, 13, 16, 17, 25/1 z. T., 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 27/3, 28, 29, 30/1, 30/2, 30/3, 32/1, 33, 37, 38, 39, 40/2 z. T., 54/1, 54/2, 54/3, 54/4, 54/5, 56/4, 57/6, 57/7, 57/8, 57/9, 57/10 z. T., 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60/1, 60/2, 60/3, 60/4, 65, 66, 67/2 z. T., 67/3, 67/5, 67/6, 67/7, 67/8, 72/3, 73/3, 80/34, 82/6, 113/41, 114/41, 115/41, 116/41, 128/6, 129/6, 130/9, 131/9, 143/14, 144/15, 152/40, 153/40, 154/40, 155/40, 156/40, 157/40, 160/35, 161/36, 162/36, 163/36, 168/69, 169/69, 170/8, 171/8, 178/68, 179/67, 181/67 z. T., 182/67, 183/1
Gemarkung Oberlinxweiler
Flur 18, Parz.-Nrn.: 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 55, 58, 59, 260/52, 261/52, 313/56, 314/56
Gemarkung St. Wendel
Flur 16, Parz.-Nrn.: 11/1 z. T., 11/2, 35/2 z. T., 61/1 z. T., 68/1, 145/1 z. T., 155, 156, 157/2 z. T., 223/3, 251/2, 273/153 z. T., 274/154 z. T., 310/154 z. T., 311/154 z. T.
Flur 17, Parz.-Nrn.: 1/1, 3/7 z. T., 8/4 z. T.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Bei Feld- und Waldwegen gilt der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand und bei aneinander angrenzenden Schutzgebieten die Mitte von Straßen und Wegen als Grenze. Die Beschreibung der Schutzgebietsgrenze erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im nordöstlichen Bereich des Schutzgebietes. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 - 24 und wird wie folgt beschrieben:
Punkt 1
Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung ist die Straßenkreuzung „Am Girmesberg“ und „Fichtenstraße“ im Ortsteil Winterbach der Kreisstadt St. Wendel.
Punkt 1 - 2
Entlang der „Fichtenstraße“ 250 m in östliche Richtung bis zur Kreuzung mit der „Tannenstraße“.
Punkt 2 - 3
510 m in östliche Richtung bis zur Zufahrt von der B 269 zu einem Wanderparkplatz.
Punkt 3 - 4
660 m entlang der B 269 nach Osten bis zu einem zwischen einer Panzersperre und dem Harschberger Hof rechtwinklig von der Bundesstraße abzweigenden Feldweg.
Punkt 4 - 5
Am Punkt 4 wendet sich die Schutzzonengrenze nach Süden, folgt dem Feldweg und erreicht nach 110 m den Punkt 5 (Flurstücksecke des „Harschberger Hofes“).
Punkt 5 - 6
Zwischen den Punkten 5 und 6 existieren keine linearen topografischen Kennzeichen, die nutzbar sind. Der Punkt 6 wird über die Zufahrt zur „Wurzelbacher Ziegelhütte“ (Wurzelbacher Weg) aus nordöstlicher Richtung erreicht. Nachdem der „Wurzelbacher Weg“ nach ca. 1030 m (ab „Dortmunder Straße“) eine Hochspannungstrasse quert, zweigt 50 m südwestlich der nördlichen Leitungstrasse ein Feldweg in westlicher Richtung ab. Hier befindet sich Punkt 6.
Punkt 6 - 7
Von Punkt 6 verläuft die Schutzzonengrenze auf einem asphaltierten Feldwirtschaftsweg in südwestlich/westsüdwestlicher Richtung, erreicht nach etwa 250 m die „Wurzelbacher Ziegelhütte“ und nach weiteren 470 m eine Kreuzung mit einem nach Südosten abzweigenden asphaltierten Feldweg. Diese Kreuzung stellt den Punkt 7 dar. (Die Punkte 7 bis 14 bilden die gemeinsame Grenze mit der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes „St. Wendeler Wurzelbach“.)
Punkt 7 - 8
Von Punkt 7 verläuft die Schutzzonengrenze weiter auf dem asphaltierten Feldwirtschaftsweg nach Westsüdwest und erreicht nach 310 m mit einem nach Nordwesten abzweigenden Feldweg den Punkt 8.
Punkt 8 - 9
Am Punkt 8 wendet sich die Grenze der Schutzzone rechts nach Nordwesten, um nach 140 m mit dem Punkt 9 einen nach Westen abzweigenden Feldweg zu erreichen.
Punkt 9 - 10
Am Punkt 9 knickt die Schutzzonengrenze III nach Westen ab, folgt dem geschotterten Waldweg, der sich nach Norden wendet, bis zu einer Wegekreuzung (Punkt 10), die nach 340 m erreicht wird.
Punkt 10 - 11
Am Punkt 10 knickt die an der Wegekreuzung nahezu nach Norden verlaufende Schutzzonengrenze um ca. 170 Grad nach Süden ab und erreicht nach 105 m eine weitere Wegekreuzung am Punkt 11 (Waldrand), die durch einen Bannstein und eine Schautafel gekennzeichnet ist.
Punkt 11 - 12
Am Punkt 11 wendet sich die Schutzzonengrenze nach Westen, verläuft ca. 100 m am Waldrand, taucht in den Wald ein, passiert nach weiteren 40 m einen rechtwinklig aus Süden kommenden Waldweg und erreicht nach weiteren 370 m eine Wegekreuzung (Punkt 12). Die Schutzzonengrenze wird durch die Kennzeichnung einer Wasserleitung markiert.
Punkt 12 - 13
Am Punkt 12 folgt die Schutzzonengrenze dem Wegweiser „Rheinstraße“ nach Südwesten und den Markierungen der Wasserleitung bergan und erreicht nach 170 m einen durch einen Grenzstein mit der Jahreszahl 1767 und einen Wegweiser markierten Waldweg (Punkt 13). Nach links zweigt ein Fußweg ab.
Punkt 13 - 14
Die Schutzzonengrenze folgt dem Waldweg bergauf nach rechts in westliche Richtung. Die Wegmarkierung weist in dieser Richtung auf den Ortsteil „Rheinstraße“ hin. Nach 490 m erreicht der steil bergauf und parallel einer Wasserleitung verlaufende Waldweg eine Wegekreuzung, an der vier Waldwege aufeinanderstoßen (Punkt 14).
Punkt 14 - 15
Am Punkt 14 wendet sich die Schutzzonengrenze scharf nach Nordnordosten, folgt dem Waldweg ca. 50 m und erreicht den Punkt 15.
Punkt 15 - 16
Am Punkt 15 biegt die Schutzzonengrenze nach Nordwesten auf einen Waldweg ab, der nach 150 m am Waldrand an einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Punkt 16) endet.
Punkt 16 - 17
Die Schutzzonengrenze folgt dem Waldrand nach Nordwesten, Richtung talwärts, erreicht nach 90 m, ca. 25 m vor der Talsohle, einen geschotterten Waldweg (Punkt 17).
Punkt 17 - 18
Die Wasserschutzzone folgt dem Waldweg in nordwestlicher Richtung. Nachdem der Waldweg die Talsohle überwunden hat, steigt er in nordwestlicher Richtung an, wendet sich nach Nordosten und erreicht nach 190 m eine Wegekreuzung (Punkt 18). Auf dem nach links in südwestlicher Richtung abzweigenden geschotterten Weg wird der Ortsteil „Rheinstraße“ der Gemeinde Marpingen erreicht.
Punkt 18 - 19
Die Grenze der Schutzzone überquert am Punkt 18 den geschotterten Waldweg und verläuft in nördlicher Richtung auf einem unbefestigten Waldweg bergan. Nach ca. 130 m erreicht sie eine Wegekreuzung am Punkt 19.
Punkt 19 - 20
Am Punkt 19 wendet sich die Schutzzonengrenze nach Westen und folgt dem Waldweg bergan, bis sie nach 170 m nahe des Waldrandes senkrecht auf einen Waldweg stößt (Punkt 20).
Punkt 20 - 21
Am Punkt 20 knickt die Schutzzonengrenze in nordnordwestlicher Richtung ab und stößt nach ca. 45 m am Punkt 21, wiederum senkrecht, auf einen Waldweg. Nach links führt der Waldweg zum nördlichen Ortsrand des Ortsteiles „Rheinstraße“.
Punkt 21 - 22
Die Schutzzonengrenze biegt am Punkt 21 in nordöstlicher Richtung ab und verläuft im Wald bergab. Nach 70 m tritt der Weg aus dem Wald heraus (links des Weges öffnen sich Wiesenflächen), verläuft weiter in nordöstliche Richtung am Waldrand entlang und erreicht nach weiteren 320 m den Punkt 22, einen schlehenbestandenen Graben, der rechtwinklig am Waldrand anschließt und in nordnordwestliche bis südsüdöstliche Richtung verläuft.
Punkt 22 - 23
Die Schutzzonengrenze folgt dem schlehenbestandenen Graben in nordnordwestliche Richtung und erreicht nach ca. 190 m einen baumbestandenen zweigegliederten Taleinschnitt, quert diesen Taleinschnitt im Laufe des schlehenbestandenen Grabens und erreicht nach ca. 70 m einen Feldweg auf der anderen Talseite (Punkt 23), der sich in südwestliche bis nordöstliche Richtung erstreckt.
Punkt 23 - 24
Die Grenze der Schutzzone knickt rechtwinklig bergab nach Nordosten ab und passiert nach 190 m einen Hochspannungsmast rechts des Weges. Der talwärts des Hochspannungsmastes asphaltierte Weg verläuft weiter bergab, wendet sich nach links nördlich und durchläuft einen schmalen baumbestandenen Streifen. Nach ca. 240 m ostnordöstlich des beschriebenen Hochspannungsmastes tritt der asphaltierte Weg wieder aus dem baumbestandenen Bereich heraus und erreicht Punkt 24.
Punkt 24 - 1
Die Schutzzonengrenze wendet sich nach Norden und verläuft entlang des Waldrandes, trifft nach ca. 200 m auf die Straße „Am Girmesberg“ und folgt dieser in nördlicher Richtung, bis sie nach ca. 130 m wieder den Punkt 1 erreicht.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtslageplan i. M. 1 : 10.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Wassergewinnungsanlagen, der Punkte der Grenzbeschreibung sowie der Gemarkungsgrenzen,
2.
Übersichtsplan i. M. 1 : 5.000 mit Einzeichnung der Rahmenkarten, der Wasserschutzzonen III, II und I sowie der Gemarkungs- und Flurgrenzen,
3.
Flurkarten Nrn. 8080 01, 8080 02, 8080 03, 8080 05, 8080 06, 8080 07, 8080 08, 8080 09, 8080 10, 8080 11 und 8080 12 i. M. 1 : 1.000, mit Einzeichnung der Schutzzonen II und I.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei
1.
der Kreisstadt St. Wendel, Rathausplatz 1, 66606 St. Wendel,
2.
dem Landkreis St. Wendel, Mommstraße 21 - 31, 66606 St. Wendel,
3.
der Gemeinde Marpingen, Urexweilerstraße 11, 66646 Marpingen,
4.
dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport - Landesplanungsbehörde -, Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgelegten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen sowie Umgang mit radioaktiven Stoffen (ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie für medizinische Anwendungen);
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
3.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe);
4.
Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle;
5.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.) ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone auf dem Grundstück erfolgende Versickerung von:
a)
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
-
von Dach-, Hof-, Wege- oder sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten oder
-
von gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a Absatz 3, 35 Absatz 3 SWG),
b)
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen, soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
7.
Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen;
8.
Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
9.
Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen;
10.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
13.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
14.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
15.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
16.
Motorsportveranstaltungen und -anlagen;
17.
Flugplätze;
18.
Wertholzlagerplätze mit Nassholzkonservierung;
19.
Schießstände oder Schießplätze (ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen);
20.
Gewinnung von Erdwärme;
21.
Anlagen zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften;
22.
Biogasanlagen, ausgenommen Biogas-Gülleanlagen < 75 kW, sofern es sich um den Umbau einer bestehenden Anlage zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften handelt.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen;
4.
Sport- und Freizeitanlagen;
5.
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen;
6.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling);
7.
Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
8.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
9.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
10.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
11.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
12.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
13.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(3)
Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.);
3.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
4.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
5.
Badebetrieb, Campingplätze, Wochenendhäuser außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
6.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
7.
Sprengungen;
8.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen;
9.
Errichten und Erweitern von Fischteichen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Errichten und Erweitern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
3.
Bau von Abwasserkanälen und -leitungen;
4.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
5.
Errichtung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
6.
Baustelleneinrichtungen.
(5)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 62, 63 WHG, 39 SWG i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 5 Befreiung
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 und 3 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
(2) Dem Antrag auf Befreiung sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Antrag auf Befreiung ist die Begünstigte zu hören (§ 37 Absatz 2 SWG).
(4) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Befreiung darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über die Befreiung ist zuzustellen und der Begünstigten zu übersenden.
(7) Die Befreiung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Befreiung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen, und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird, sowie für bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn die Wasserbehörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes beteiligt worden ist.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 6 Genehmigung
Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2c WHG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat die Begünstigte nach den §§ 52 Absatz 4, 96 bis 98 WHG i. V. m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In den Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52 Absatz 5 WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 WHG i. V. m. § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Absatz 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlagen des Wasserversorgungsverbandes Winterbach (Wasserschutzgebietsverordnung Winterbach) vom 21. September 1973 (Amtsbl. S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 35 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
Anlage
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