Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen (Wasserschutzgebietsverordnung „Weiskirchen-Süd“) Vom 16. September 2019
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen (Wasserschutzgebietsverordnung „Weiskirchen-Süd“) Vom 16. September 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen (Wasserschutzgebietsverordnung „Weiskirchen-Süd“) vom 16. September 2019 | 03.10.2019 |
Eingangsformel | 03.10.2019 |
§ 1 - Allgemeines | 03.10.2019 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 03.10.2019 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 03.10.2019 |
§ 4 - Hinweise | 03.10.2019 |
§ 5 - Befreiung | 03.10.2019 |
§ 6 - Genehmigung | 03.10.2019 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 03.10.2019 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 03.10.2019 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 03.10.2019 |
§ 10 - Inkrafttreten | 03.10.2019 |
Anlage | 03.10.2019 |
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt.
(2) Begünstigte im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG ist die Gemeinde Weiskirchen, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Drei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile folgender Grundstücke:
Gemarkung Weierweiler, Flur 12, Parz.-Nr. 27/4 | Bohrung 1 |
Gemarkung Weierweiler, Flur 11, Parz.-Nr. 7/2 | Bohrung 2 |
Gemarkung Noswendel, Flur 14, Parz.-Nr. 113/7 | Bohrung 3 |
(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Grundstücke (z. T. = zum Teil):
Gemarkung Noswendel,
Flur 14, Parz.-Nrn. 1/17 z. T., 94/5, 94/6, 100/9, 101/2, 101/3, 101/4, 108/3, 110/27, 111/1, 112/10, 112/19, 112/23, 112/29, 112/30, 112/31, 112/32, 112/33, 112/35, 113/5, 113/7 z. T., 157/4 z. T.;
Flur 15, Parz.-Nrn. 1/2, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/13, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25 z. T., 2/2, 2/3, 3/2, 3/3, 3/4, 4/1 z. T., 4/2 z. T., 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28/1, 28/2, 28/3, 29/1, 29/2, 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 45/1, 46/1, 46/2, 47/1 z. T., 47/2, 49, 50, 51, 52 z. T.;
Flur 16, Parz.-Nrn. 1/1, 2/1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9/4, 9/5, 10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 10/5, 10/6, 10/7, 10/8, 10/9, 10/10, 10/11, 10/12, 10/13, 10/14, 10/15, 10/16, 10/17, 11/3, 12/2, 13/2, 14/2, 15/2, 16/2, 17, 18/2, 19/1, 20, 21, 22, 23, 24, 25;
Gemarkung Unterthailen,
Flur 1, Parz.-Nrn. 5/2 z. T., 43/8;
Flur 2, Parz.-Nrn. 2/1, 2/2, 4/1, 6/1, 9/1, 11/1, 12/11, 14/1, 15/1, 16/2, 18/1, 19/1, 20/1, 33/6, 33/7, 36/7, 36/11, 215/14, 252/6;
Flur 3, Parz.-Nrn. 1/1, 4/1, 8/1, 9/1, 11/1, 12/8, 12/13, 14/8, 15/6, 15/8, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 19/1, 231/36, 231/37, 231/39 z. T., 311/1, 312/1, 312/2, 314/5, 314/7, 316/6, 317/5, 319/5, 320/5, 322/5, 324/3, 325/4, 328/3, 332/4, 415/3, 415/9, 415/10;
Flur 5, Parz.-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 215/11, 275/2, 276/3, 276/4;
Gemarkung Weierweiler,
Flur 5, Parz.-Nrn. 239/3, 239/25, 239/28, 239/53;
Flur 9, Parz.-Nrn. 1/1 z. T., 3/1 z. T., 3/2, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 6/1, 6/2, 19 z. T., 21 z. T., 25 z. T., 26/4, 27/4;
Flur 10, Parz.-Nrn. 8/1, 9/1, 10, 11, 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17/1, 18/1, 20/3, 21/1, 22/1, 23/1, 25/1, 26/1, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 35/2 z. T., 36/1, 37, 38/1, 39/32, 40/32;
Flur 11, Parz.-Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 7/1, 7/2 z. T., 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 17, 18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 19/1, 19/2, 20, 21/1, 21/2, 21/3, 22, 23, 24/1, 24/2, 24/3, 25, 26/1, 26/2, 26/3, 26/4, 26/5, 27, 28/1, 28/2, 29/2, 29/3, 29/4, 30, 31, 32/1, 32/2, 33, 34, 35/1, 35/2, 35/3, 36/2, 36/3, 36/4, 36/5, 37/2, 37/4, 37/5, 37/6, 37/7, 37/8, 37/9, 38/1, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/2, 45/3, 45/4, 45/5, 45/8, 45/9, 45/10, 45/11, 45/12, 45/13, 45/14, 45/15, 45/16, 45/17, 46/1, 47/1, 47/2, 47/3, 47/4, 49, 50/3, 51/3, 52/36;
Flur 12, Parz.-Nrn. 1/1, 2/1, 2/2, 2/4, 4, 5/1, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 5/6, 5/7, 6/1, 6/2, 6/3, 7, 8, 9, 10, 11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 11/5, 11/6, 11/7, 11/8, 11/9, 11/10, 11/11, 11/12, 12, 13/3, 13/4, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 26/3, 26/4, 27/3, 27/4 z. T., 28, 29, 30, 31/1, 32/3, 33/3, 34/1, 35, 36, 37, 38/1, 39, 40, 41, 42, 43, 45/11, 47/13;
Flur 13, Parz.-Nrn. 1, 25 z. T.;
Flur 14, Parz.-Nrn. 1, 1/1, 1/2, 1/3 z. T., 2/1, 2/3, 2/4, 3/4, 5, 6, 7, 8, 9/3, 9/4, 9/5, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 16/23, 17, 18, 19, 19/2, 20, 21, 22, 24, 25, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/1, 28/5, 28/6, 28/7, 28/8, 29, 30, 31, 32/2, 33/2, 34/2, 35/2, 36/1, 36/2, 37/1, 37/2, 38, 39/1, 40, 41, 42/2, 42/3, 43/4, 43/5, 43/6, 43/7, 43/8, 44, 45/1, 45/2, 46/1, 46/2, 47/3, 47/4, 47/5, 48/2, 48/9, 48/10, 48/11, 48/13, 48/15, 48/16, 49/2, 50/2, 64/1 z. T., 66, 67, 68/3, 68/4, 69/2, 70, 71/6, 72/1, 73, 74, 75, 77/23, 78/23, 79/23, 81/53;
Flur 15, Parz.-Nrn. 27/6, 27/7, 27/8, 27/10, 27/11, 34/8, 34/11 z. T., 35/4 z. T., 36.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Bei Feld- und Waldwegen gilt der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 - 20 und wird wie folgt beschrieben:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich im Ortsteil Thailen der Gemeinde Weiskirchen an der Einmündung der Straße „Am Stehl“ in die L 152 (Hauptstraße).
Punkt 1 - 2:
Ca. 300 m in südlicher Richtung entlang der Hauptstraße bis zur Einmündung der Straße „Beim Dorf“. Der Straße „Beim Dorf“ ca. 220 m in ostsüdöstlicher Richtung folgend bis zu einer Gabelung in Richtung Noswendel/Waldweg zum ehemaligen Sportplatz.
Punkt 2 - 3:
In südöstlicher Richtung ca. 650 m bis zur Freifläche des ehemaligen Sportplatzes.
Punkt 3 - 4:
Entlang des ehemaligen Sportplatzes ca. 580 m in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung in einen nach Noswendel führenden Waldweg.
Punkt 4 - 5:
Ca. 400 m in westlicher Richtung entlang des Waldweges, anschließend ca. 600 m in südlicher Richtung bis zu einer Einmündung in einen weiteren Waldweg (Wegweiser „Noswendel-Weierweiler“).
Punkt 5 - 6:
Dem Waldweg ca. 50 m in westlicher Richtung folgend bis zur Einmündung in einen nach Süden führenden Waldweg (Wegweiser „Nunkirchen-Bardenbach“), anschließend ca. 500 m in südlicher Richtung bis zu einem weiteren Waldweg.
Punkt 6 - 7:
Ca. 600 m in südwestlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung.
Punkt 7 - 8:
Ca. 550 m entlang eines in nordwestlicher Richtung abzweigenden Waldweges bis zur L 152.
Punkt 8 - 9:
Nach der Querung der Landstraße ca. 450 m in westlicher Richtung, den „Holzbach“ kreuzend bis zur Einmündung eines Waldweges in einen Feldwirtschaftsweg.
Punkt 9 - 10:
Dem Waldweg ca. 350 m in westsüdwestlicher Richtung folgend bis zu einer Wegbiegung.
Punkt 10 - 11:
Ca. 500 m in nordnordwestlicher Richtung, dem Verlauf des Waldweges folgend, bis zu einer Kreuzung mehrerer Waldwege.
Punkt 11 - 12:
Den Wald ca. 300 m in nordwestlicher Richtung durchquerend bis zu einer Wegegabelung.
Punkt 12 - 13:
Ca. 220 m in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung eines Feldwirtschaftsweges.
Punkt 13 - 14:
Den Wald ca. 400 m in nordwestlicher Richtung querend bis zu einer Wegegabelung.
Punkt 14 - 15:
Ca. 670 m entlang des in nordwestlicher Richtung abzweigenden Weges bis zu einer weiteren Wegegabelung.
Punkt 15 - 16:
Entlang des Wirtschaftsweges ca. 460 m in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung in die von Rappweiler nach Weierweiler führende Gemeindestraße (ehemalige L 373).
Punkt 16 - 17:
Nach Querung der Straße zunächst ca. 300 m in nordöstlicher Richtung bis zu einer Wegegabelung, anschließend ca. 270 m entlang eines Feldweges in nördlicher Richtung, dann nach Osten abknickend ca. 200 m entlang eines Feldweges bis zu dessen Einmündung in einen nach Weierweiler führenden befestigten Weg. Dem Verlauf des Weges ca. 330 m in nördlicher Richtung folgend bis zur Einmündung in den Verbindungsweg von Rappweiler nach Thailen.
Punkt 17 - 18:
Dem Weg ca. 550 m in östlicher Richtung folgend bis zur Querung des „Ruwerbaches“.
Punkt 18 - 19:
Ca. 500 m in nordöstlicher Richtung bis zum Verbindungsweg „Heidehof“/Friedhof Thailen.
Punkt 19 - 20:
In südlicher Richtung ca. 500 m bis zum Friedhof Thailen.
Punkt 20 - 1:
Ca. 550 m entlang eines in östlicher Richtung abzweigenden Weges und der Straße „Am Stehl“ zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtsplan i. M. 1 : 10.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Wassergewinnungsanlagen, der Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen sowie der Punkte zur Grenzbeschreibung,
2.
Übersichtsplan Schutzzone II i. M. 1 : 10.000 mit Einzeichnung der Grenzen der nachstehend genannten Detailpläne,
3.
Plan Nr. 1 (Schutzzone II) i. M. 1 : 1.500,
4.
Plan Nr. 2 (Schutzzone II) i. M. 1 : 1.500,
5.
Plan Nr. 3 (Schutzzone II) i. M. 1 : 1.500,
6.
Plan Nr. 4 (Schutzzone II) i. M. 1 : 1.500.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei
1.
der Stadt Wadern, Marktplatz 13, 66687 Wadern,
2.
der Gemeinde Weiskirchen, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen,
3.
dem Landkreis Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig,
4.
dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport - Landesplanungsbehörde -, Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen sowie Umgang mit radioaktiven Stoffen (ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie für medizinische Anwendungen);
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
3.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe);
4.
Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle;
5.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis, betrieben wird; dies gilt u. a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.) ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung; ausgenommen ist die flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone auf dem Grundstück erfolgende Versickerung von:
a)
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
-
von Dach-, Hof-, Wege- oder sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten oder
-
von gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a Abs. 3, 35 Abs. 3 SWG),
b)
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen, soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
7.
Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen;
8.
Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
9.
Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen;
10.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
13.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
14.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
15.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
16.
Motorsportveranstaltungen und -anlagen;
17.
Flugplätze;
18.
Wertholzlagerplätze mit Nassholzkonservierung;
19.
Schießstände oder Schießplätze (ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen);
20.
Gewinnung von Erdwärme;
21.
Anlagen zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften;
22.
Biogasanlagen, ausgenommen Biogas-Gülleanlagen < 75 kW, sofern es sich um den Umbau einer bestehenden Anlage zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften handelt.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen;
4.
Sport- und Freizeitanlagen;
5.
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen;
6.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling);
7.
Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
8.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
9.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
10.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
11.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
12.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
13.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(3) Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.), ausgenommen Biokompost mit Gütesiegel für die Schutzzone II;
3.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
4.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
5.
Badebetrieb, Campingplätze, Wochenendhäuser außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
6.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
7.
Sprengungen;
8.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen;
9.
Errichten und Erweitern von Fischteichen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Errichten und Erweitern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
3.
Bau von Abwasserkanälen und -leitungen;
4.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
5.
Errichten und Erweitern von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
6.
Baustelleneinrichtungen.
(5) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 62, 63 WHG, 39 SWG i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 5 Befreiung
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
(2) Dem Antrag auf Befreiung sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrages innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Antrag auf Befreiung ist die Begünstigte zu hören (§ 37 Abs. 2 SWG).
(4) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Befreiung darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über die Befreiung ist zuzustellen und der Begünstigten zu übersenden.
(7) Die Befreiung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Befreiung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen, und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstiger behördlicher Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt werden sowie für bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn die Wasserbehörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes beteiligt worden ist.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 6 Genehmigung
Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WHG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster
zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat die Begünstigte nach den §§ 52 Abs. 4, 96 bis 98 WHG i. V. m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In den Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 WHG i. V. m. § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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