Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Wallerfangen Vom 15. Oktober 1965
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Wallerfangen Vom 15. Oktober 1965
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 284 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Wallerfangen vom 15. Oktober 1965 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
I. | 01.01.2002 |
II. - Nähere Beschreibung des WSG | 01.01.2002 |
III. - Schutzanordnungen | 01.01.2002 |
A) Fassungsbereiche | 01.01.2002 |
B) Engere Schutzzone | 01.01.2002 |
C) Weitere Schutzzone | 01.01.2002 |
IV. | 01.01.2002 |
V. | 01.01.2002 |
VI. | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110),
[1]
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5
[2]
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511) wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzt: § 37 SWG.
I.
Zu Gunsten der Gemeinde Wallerfangen, Kreis Saarlouis, wird für die in der Gemarkung Wallerfangen auf den Parzellen 511/45, Flur 7, Bohrung 1, 621/185, Flur 18, Bohrung 2, 636/201, Flur 18, Bohrung 3, 438/130, Flur 18, Bohrung 4 befindlichen Wassergewinnungsanlagen ein Wasserschutzgebiet (WSG) festgesetzt.
Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, die im Lageplan des Kreisbauamtes Saarlouis vom Januar 1962 (Maßstab 1:1.250) wie folgt dargestellt sind:
Fassungsbereich = rot gekennzeichnete Fläche,
engere Schutzzone = grün gekennzeichnete Fläche,
weitere Schutzzone = blau gekennzeichnete Fläche.
II. Nähere Beschreibung des WSG
1.
a)
Die Fassungsbereiche erstrecken sich bei den einzelnen Bohrungen auf die allseitig angrenzenden Grundstücke bis zu 50 m Entfernung.
b)
Die engere Schutzzone erstreckt sich von dem Weg zum Standortübungsplatz (Westgrenze) entlang der Gemarkungsgrenze mit Beaumarais (Südgrenze) in einer Breite bis zu 250 m bis Brunnen 2. Von hier ab bildet der Weg von Wallerfangen zum Übungsplatz die nördliche Grenze, während die südliche Grenze in die Gemarkung Beaumarais bis zu 200 m hineingreift und anschließend 150 m parallel des Donnerbaches verläuft. Mit der 150 m unterhalb des Brunnens verlaufenden Ostgrenze findet die engere Schutzzone ihren Abschluss.
c)
Die weitere Schutzzone erstreckt sich von der Nordostecke der engeren Schutzzone im Abstand von 60 m entlang der Ostgrenze dieser Zone, südlich begrenzt durch zwei Feldwege, endend an der Gemarkungsgrenze Beaumarais.
2.
Für die Lage der Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und die einzelnen Zonen ist der vorerwähnte Lageplan vom Januar 1962 maßgebend. Eine Ausfertigung des Lageplanes wird bei dem
Amtsvorsteher des Amtes Wallerfangen
[3]
aufbewahrt.
Fußnoten
[3])
Jetzt Gemeinde Wallerfangen als Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes - vgl. § 60 NGG - BS- Nr. 2020- 29.
III. Schutzanordnungen
A) Fassungsbereiche
(unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlagen - rot gekennzeichnet)
Die Fassungsbereiche sind vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen.
Untersagt sind:
1.
Verletzungen der belebten und bedeckten Bodenschichten,
2.
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzennachwuchs,
3.
Fäkaldüngung, animalische und künstliche Düngung, Beweidung, weiterhin auch die Maßnahmen, die in der engeren und weiteren Schutzzone untersagt sind.
Die Fassungsanlagen sind im Umfang von 15 x 15 m gegen unbefugtes Betreten zu sichern und gegen Überschwemmungen zu schützen.
Die Fassungsbereiche sind mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen,
B) Engere Schutzzone
(an die Fassungsbereiche anschließende Fläche - grün gekennzeichnet)
Untersagt sind:
4.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Gewerbebetriebe, Stallungen und Schafpferche,
5.
Kies-, Sand- und Tongruben und andere Erdaufschlüsse,
6.
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
7.
Ablagerung von Bauschutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
8.
Düngung mit Fäkalien und animalischem Dünger, sofern die Dungstoffe nicht sofort verteilt werden,
9.
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdünger,
10.
Park-, Sport-, Zelt- und Lagerplätze,
11.
Anlage von Gartenbaubetrieben.
Zusätzlich gelten die Verbote der weiteren Schutzzone.
C) Weitere Schutzzone
(an die engere Schutzzone anschließende Fläche - blau gekennzeichnet)
Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf die weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen können.
Untersagt sind:
12.
Zusammenhängende Bebauung, gewerbliche Betriebe und industrielle Anlagen ohne sichere Abwasserbeseitigung,
13.
unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (z.B. Heizöl und Treibstoffe) ohne Sicherungsmaßnahmen und in Behältern mit mehr als 40 cbm Fassungsvermögen,
14.
oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ohne Sicherungsmaßnahmen und in Behältern mit mehr als 100 cbm Fassungsvermögen,
15.
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
16.
Verrieselung und Versickern von Abwasser,
17.
Ablagerung von Müll und von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
18.
Motorflug- und militärische Übungsplätze und -anlagen,
19.
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen.
IV.
Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, so ist dafür nach §§ 19 Abs. 3, WHG,
§ 93
[4]
SWG Entschädigung zu leisten,
Fußnoten
[4])
Jetzt: § 100 SWG.
V.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
VI.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
[5]
Fußnoten
[5])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 7.07 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
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