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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen (Wasserschutzgebietsverordnung „St. Wendeler Wurzelbach“) Vom 23. November 2016

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen
(Wasserschutzgebietsverordnung „St. Wendeler Wurzelbach“)
Vom 23. November 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Kreisstadt St. Wendel und der Gemeinde Marpingen (Wasserschutzgebietsverordnung „St. Wendeler Wurzelbach“) vom 23. November 201616.12.2016
Eingangsformel16.12.2016
§ 1 - Allgemeines16.12.2016
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes16.12.2016
§ 3 - Schutzbestimmungen16.12.2016
§ 4 - Hinweise16.12.2016
§ 5 - Befreiung16.12.2016
§ 6 - Genehmigung16.12.2016
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten16.12.2016
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich16.12.2016
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten16.12.2016
§ 10 - Inkrafttreten16.12.2016
Anlage16.12.2016
Auf Grund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) in Verbindung mit § 37
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 I S. 2),
[1]
verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Fußnoten
[1])
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG ist die WVW Wasser- und Energieversorgung Kreis St. Wendel GmbH, Werkstraße 4, 66606 St. Wendel.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Elf Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
zwei engere Schutzzonen (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke (z. T. = zum Teil):
Gemarkung Remmesweiler, Flur 3, Parz.-Nr.: 27 z. T., Brunnen 1/2
Gemarkung Oberlinxweiler, Flur 17, Parz.-Nr.: 91 z. T., Brunnen 3
Gemarkung Remmesweiler, Flur 3, Parz.-Nr.: 29 z. T., Brunnen 4
Gemarkung Oberlinxweiler, Flur 17, Parz.-Nrn.: 112/1 z. T., 112/2 z. T., Brunnen 5
Gemarkung Remmesweiler, Flur 3, Parz.-Nr.: 27 z. T., Brunnen 6
Gemarkung Remmesweiler, Flur 4, Parz.-Nr.: 13 z. T., Brunnen 8
Gemarkung Remmesweiler, Flur 2, Parz.-Nr.: 32 z. T., Brunnen 9
Gemarkung Remmesweiler, Flur 3, Parz.-Nr.: 37/1 z. T., Brunnen 11
Gemarkung Remmesweiler, Flur 4, Parz.-Nr.: 41/1 z. T., Brunnen 12
Gemarkung Remmesweiler, Flur 4, Parz.-Nr.: 80 z. T., Brunnen RW1
Gemarkung Remmesweiler, Flur 4, Parz.-Nr.: 76/2 z. T. Brunnen RW2.
(3) Die engeren Schutzzonen umfassen folgende Grundstücke:
Für die Brunnen 1/2, 3, 4, 5, 6, 9 und 11:
Gemarkung Oberlinxweiler, Flur 16, Parz.-Nrn.: 217, 218, 219, 220, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 246, 247, 248, 249, 250, 306/223, 307/222, 336/233, 337/233, 390/221, 391/221, 407/244, 408/245, 410/214, 417/209, 418/210, 419/211, 420/212, 421/213, 422/214, 423/215, 424/216;
Flur 17, Parz.-Nrn.: 72/3 z. T., 72/4, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91 z. T., 92, 93, 94, 95, 99/1, 99/2, 100, 101, 102, 103, 104, 105/1, 107, 110, 111, 112/1 z. T., 112/2 z. T., 126/96, 127/108, 137/83, 138/83, 140/105, 141/105, 142/106, 143/106, 174/114, 175/114, 178/98, 179/98, 182/112;
Flur 18, Parz.-Nrn.: 6/2 z. T., 94/3, 96/3, 97, 98/4, 99/1, 99/2, 105/1, 107, 108, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127/1, 127/2, 128, 129, 130, 133, 136, 140, 143, 146, 147, 150, 151, 156, 159, 160, 176, 177, 178, 179, 182, 183, 184, 185, 186, 188/1, 189, 191, 194, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 217, 218, 219, 220, 221, 254/187, 255/187, 256/190, 259/144, 262/138, 263/138, 272/134, 278/190, 279/190, 283/196, 284/195, 285/195, 286/155, 287/154, 288/153, 295/152, 296/180, 297/181, 298/149, 299/149, 300/149, 301/109, 302/109, 309/216, 310/216, 315/188, 316/188, 317/188, 318/188, 319/188, 320/188, 321/188, 322/188, 323/188, 324/188, 327/139, 328/139, 329/141, 330/141, 331/152, 332/152, 335/174, 336/174, 337/193, 338/193, 339/197, 340/197, 343/131, 344/132, 345/157, 348/193, 349/193, 358/137, 359/137, 360/142, 361/142, 362/142, 362/148, 363/148;
Gemarkung Remmesweiler, Flur 2, Parz.-Nrn.: 8, 9, 10/1, 10/2, 11, 12, 13, 14, 15, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 z. T., 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 59, 60, 61, 62;
Flur 3, Parz.-Nrn.: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 z. T., 28 z. T., 29 z. T., 30, 31, 32, 33, 36, 37/1 z. T., 37/2 z. T., 38, 39, 40, 50 z. T., 51, 52/1 z. T..
Für die Brunnen 8, 12, RW1 und RW2:
Gemarkung Remmesweiler, Flur 1, Parz.-Nrn.: 32, 33, 34, 35, 51 z. T.;
Flur 4, Parz.-Nrn.: 3, 4/1, 4/2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 z. T., 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39/1, 39/2, 40, 41/1 z. T., 41/2, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76/1, 76/2 z. T., 77, 78, 79, 80 z. T., 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 124 z. T., 126, 127, 128;
Flur 11, Parz.-Nrn.: 18, 26/1, 27/1, 33/1, 48/1, 58/1, 85/1, 90/1, 92/1, 93/1, 432/30.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegemitte als Grenze. Im Übrigen gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1-22 und wird wie folgt beschrieben:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich an einer Wegekreuzung ca. 220 m westlich des Hauses Nr. 31 in der „Urexweilerstraße“ im Stadtteil „Remmesweiler“ der Kreisstadt St. Wendel.
Punkt 1-2: Entlang eines asphaltierten Weges ca. 1330 m nach Westen in Richtung des Ortsteils „Habenichts“ der Gemeinde Marpingen.
Punkt 2-3: Ca. 230 m vor dem Ortseingang von „Habenichts“ entlang eines geschotterten Waldweges ca. 165 m in westnordwestlicher Richtung bis zu einem Bachlauf.
Punkt 3-4: Nach Überquerung des Bachlaufs, um 90° abknickend, ca. 130 m in nordnordöstlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung.
Punkt 4-5: Ca. 310 m entlang des nach Norden abzweigenden, anschließend in westlicher, dann wieder in nördlicher Richtung abknickenden Reitpfades bis zu dessen Einmündung in einen breiten, geschotterten Waldweg.
Punkt 5-6: In westlicher Richtung ca. 220 m entlang des Waldweges bis zu dessen Einmündung in einen asphaltierten Weg zwischen den Ortsteilen „Habenichts“ und „Rheinstraße“ der Gemeinde Marpingen.
Punkt 6-7: Ca. 1750 m in nördlicher Richtung bis zu einer südlich des Ortsteils „Rheinstraße“ gelegenen Kreuzung.
Punkt 7-8: Entlang des nach Nordosten abzweigenden Feldwegs vorbei an einem Sportplatz ca. 300 m bis zu einer Wegegabelung im Wald.
Punkt 8-9: Dem nach rechts abzweigenden befestigten Waldweg steil bergab folgend, vorbei an einem Grenzstein mit der Aufschrift „1767“, ca. 400 m in östlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung westlich des „Hammelsberges“.
Punkt 9-10: Entlang des nach links abzweigenden befestigten Waldweges ca. 170 m in nordöstlicher Richtung bis zu einer weiteren Wegekreuzung.
Punkt 10-11: Dem in östlicher Richtung abzweigenden Weg ca. 500 m folgend entlang eines Grenzsteines und des Waldrandes bis zu einer Informationstafel an einer Wegekreuzung.
Punkt 11-12: Ca. 100 m in nördlicher Richtung bis zu einer weiteren Wegekreuzung.
Punkt 12-13: Dem zunächst in südöstliche, anschließend in östliche Richtung verlaufenden Weg ca. 330 m folgend bis zu einer Wegekreuzung.
Punkt 13-14: In südöstlicher Richtung ca. 130 m bis zur Einmündung in einen asphaltierten Weg.
Punkt 14-15: Entlang des asphaltierten Weges ca. 320 m in ostnordöstlicher Richtung bis zu einer Wegegabelung.
Punkt 15-16: Ca. 650 m nach Südosten entlang des asphaltierten Weges bis zur Zufahrt zum „Eichenhof“.
Punkt 16-17: Ca. 450 m weiter in südöstlicher Richtung entlang des asphaltierten Weges sowie der Straße „Wurzelbach“ im gleichnamigen Stadtteil bis zu deren Einmündung in die Landstraße 130.
Punkt 17-18: Dem Verlauf der Landstraße zunächst ca. 900 m in westlicher Richtung, anschließend ca. 100 m in südlicher Richtung folgend bis zur Einmündung eines aus westlicher Richtung kommenden asphaltierten Feldwirtschaftsweges.
Punkt 18-19: Entlang des Feldwirtschaftsweges ca. 390 m in westlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung.
Punkt 19-20: In südlicher Richtung abknickend ca. 600 m bis zur Einmündung des Weges in die Straße „Auf der Hell“ im Stadtteil „Remmesweiler“ in Höhe des Friedhofs.
Punkt 20-21: Ca. 43 m in östlicher Richtung entlang der Straße „Auf der Hell“ bis zu einem in Höhe des Hauses Nr. 29 nach Süden abzweigenden Feldwirtschaftsweg.
Punkt 21-22: Entlang des Feldwirtschaftsweges ca. 285 m nach Süden bis zur Kreuzung mit der von Osten einmündenden Straße „Im Obereck“.
Punkt 22-1: Ca. 300 m weiter in südlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtslageplan i. M. 1 : 10.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Wassergewinnungsanlagen, der Gemarkungs- und Gemeindegrenzen sowie der Punkte zur Grenzbeschreibung,
2.
Übersichtslageplan i. M. 1 : 5.000 mit Einzeichnung der Grenzen und Nummern der nachstehend genannten Flurkarten,
3.
Flurkarte Nr. 8078 01 i. M. 1 : 1.000,
4.
Flurkarte Nr. 8078 02 i. M. 1 : 1.000,
5.
Flurkarte Nr. 8078 03 i. M. 1 : 1.000,
6.
Flurkarte Nr. 8078 05 i. M. 1 : 1.000,
7.
Flurkarte Nr. 8078 06 i. M. 1 : 1.000,
8.
Flurkarte Nr. 8078 07 i. M. 1 : 1.000,
9.
Flurkarte Nr. 8078 09 i. M. 1 : 1.000,
10.
Flurkarte Nr. 8078 10 i. M. 1 : 1.000,
11.
Flurkarte Nr. 8080 10 i. M. 1 : 1.000,
12.
Flurkarte Nr. 8080 11 i. M. 1 : 1.000,
13.
Flurkarte Nr. 8080 12 i. M. 1 : 1.000,
14.
Flurkarte Nr. 8080 13 i. M. 1 : 1.000,
15.
Flurkarte Nr. 8080 14 i. M. 1 : 1.000,
16.
Flurkarte Nr. 8080 15 i. M. 1 : 1.000,
17.
Flurkarte Nr. 8080 16 i. M. 1 : 1.000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
Der Kreisstadt St. Wendel, Marienstraße 20, 66606 St. Wendel,
2.
der Gemeinde Marpingen, Urexweilerstraße 11, 66646 Marpingen,
3.
dem Landkreis St. Wendel, Mommstraße 21-31, 66606 St. Wendel,
4.
dem Ministerium für Inneres und Sport - Landesplanungsbehörde -, Talstraße 43-51, 66119 Saarbrücken,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1)
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen sowie Umgang mit radioaktiven Stoffen (ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie für medizinische Anwendungen);
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
3.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
4.
Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle;
5.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.) ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone auf dem Grundstück erfolgende Versickerung von:
a)
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
-
von Dach-, Hof-, Wege- oder sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten oder
-
von gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a
Abs. 3, 35 Abs. 3 SWG),
b)
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen, soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
7.
Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen;
8.
Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
9.
Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen;
10.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
13.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
14.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
15.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
16.
Motorsportveranstaltungen und -anlagen;
17.
Flugplätze;
18.
Sport- und Freizeitanlagen;
19.
Wertholzlagerplätze mit Nassholzkonservierung;
20.
Betreiben von Schießständen oder Schießplätzen (ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen).
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Errichten, Erweitern und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen;
4.
Bau und Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen;
5.
Gewinnung von Erdwärme;
6.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen;
7.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling);
8.
Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
9.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
10.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
11.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
12.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten-Bohrungen;
13.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
14.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
(3)
Engere Schutzzonen (Zone II)
Die engeren Schutzzonen sollen den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.);
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
7.
Badebetrieb, Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser;
8.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
9.
Sprengungen;
10.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen;
11.
Transport wassergefährdender Stoffe;
12.
Errichten und Erweitern von Fischteichen.
(4) In den engeren Schutzzonen sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen.
(5)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
Die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.

§ 4 Hinweise

(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 62, 63
WHG, 39 SWG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in der jeweils gültigen Fassung
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.

§ 5 Befreiung

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
(2) Dem Antrag auf Befreiung sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Antrag auf Befreiung ist die Begünstigte zu hören (§ 37
Abs. 2 SWG).
(4) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Befreiung darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über die Befreiung ist zuzustellen und der Begünstigten zu übersenden.
(7) Die Befreiung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Befreiung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird sowie für bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn die Wasserbehörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes beteiligt worden ist.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 6 Genehmigung

Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 52
Abs. 1 Nr. 2 c WHG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat die Begünstigte nach den §§ 52
Abs. 4, 96 bis 98 WHG i. V. m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In den Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52
Abs. 5 WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99
WHG i. V. m. § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer auf Grund dieser Verordnung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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