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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheim am See (Wasserschutzgebietsverordnung Stocksbruch) Vom 23. April 1991

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheim am See (Wasserschutzgebietsverordnung Stocksbruch) Vom 23. April 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 194 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheim am See (Wasserschutzgebietsverordnung Stocksbruch) vom 23. April 199101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeines01.01.2002
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets04.02.2006
§ 3 - Schutzbestimmungen04.02.2006
§ 4 - Ausnahmen17.12.2021
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2002
§ 6 - Duldungspflichten01.01.2002
§ 7 - Entschädigung, Ausgleich01.01.2002
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 SWG ist der Wassergewinnungs- und Wasserlieferverband Stocksbruch, Freiherr-von-Stein-Straße 61, 66683 Mettlach 1.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Der Fassungsbereich erstreckt sich auf Teile des Grundstücks
Gemarkung Bachem, Flur 4, Parz. Nr. 41/1.
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Bachem,
Flur 2,
Parz. Nrn. 164/1, 160/2, 159/1, 157/1, 156/1, 153/4, 153/1, 151/4, 151/1, 150/1, 148/5, 148/3, 71/1 Teilfl., 115/9 Teilfl., 115/8 Teilfl., 115/7, 123/3, 130/2, 131/2, 134/1, 135/1, 137/1, 138/1, 139/1, 141/1, 144/1, 145/1, 146/1, 441/105 Teilfl.,
Flur 03,
Parz. Nrn. 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 328/95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 341/103, 342/103, 343/104, 105, 106, 107, 108, 357/109, 385/110, 384/111, 268/112, 116, 117, 118, 37/2, 238/8 Teilfl., 63/1, 277/63, 62, 61, 60, 57/1, 56, 55, 54, 53, 52, 51, 333/50, 332/50, 49, 48/1,
Flur 04,
Parz. Nrn. 21/8 Teilfl., 1/1, 1/2, 32/2, 2/1, 2/2, 2/3, 2/4, 4/1, 4/2, 4/3, 6/1, 7/1, 9/1, 10/1, 32/23, 11/1, 12/1, 12/2, 12/3, 12/4, 15/1, 32/24, 18/1, 18/2, 18/3, 20/1, 21/2, 21/5, 23/1, 25/1, 26/1, 27/1, 28/1, 32/25, 29/4, 29/7, 29/10, 29/13, 32/22 Teilfl., 36/2, 44/3, 44/2, 40/1, 39/3, 39/1, 38/1, 36/3, 36/1, 32/13, 35/1, 32/9, 46/2, 46/1, 450/46, 48, 394/49, 51, 55/1, 640/56, 641/58, 59, 60, 61, 308/62, 467/65, 668/65, 469/65, 294/68, 70/1, 72/1, 74/1, 76/1, 79/1, 81/1, 82/1, 84/1, 109/3, 108/4, 107/4, 106/6, 106/7, 106/8, 106/9, 106/10, 107/5, 107/6, 107/7, 70/2, 72/2, 74/2, 32/27, 41/1 Teilfl..
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage
[1]
abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtsplan i. M. 1:25.000 vom März 1987 betr. Schutzzone III (Zeichnungs-Nr. B3-III-1),
2.
Topographische Karte i. M. 1:25.000 betr. Grenze des Wasserschutzgebiets,
3.
Übersichtsplan i. M. 1:10.000 vom Februar 1987 betr. Schutzzone I, II und III (Zeichnungs-Nr. B3-C-III-2),
4.
Lageplan i. M. 1:5.000 vom Februar 1987 betr. Schutzzone I und II (Zeichnungs-Nr. B3-II),
5.
Lageplan i. M. 1:1.250 vom Februar 1987 betr. Schutzzone II (Zeichnungs-Nr. B3-II-I),
6.
Lageplan i. M. 1:1.250 vom Februar 1987 betr. Schutzzone II (Zeichnungs-Nr. B3-II-2),
7.
Lageplan i. M. 1:1.250 vom Februar 1987 betr. Schutzzone I und II (Zeichnungs-Nr. B3-II-3),
8.
Lageplan i. M. 1:1.250 vom Februar 1987 betr. Schutzzone I und II (Zeichnungs-Nr. B3-I-1),
9.
Beschilderungsplan i. M. 1:25.000 vom März 1987 (Zeichnungs-Nr. B1-B5-B-III-2).
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Losheim am See,
2.
dem Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - in Merzig,
3.
dem Landkreis Merzig-Wadern - unter Bauaufsichtsbehörde - in Merzig,
4.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Der Fassungsbereich ist durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
In der weiteren Schutzzone ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
la.
Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
9.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(2) Engere Schutzzone (Zone II)
In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Abfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Fassungsbereich (Zone I)
Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Verboten sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
Düngung.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.

§ 4 Ausnahmen

(1) Der Landkreis Merzig-Wadern als zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(5) Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG).

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Schutzbestimmungen des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.

§ 6 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
2.
die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,
3.
die Grenzen der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
4.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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