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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung St. Ingbert) Vom 29. November 1991

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung St. Ingbert) Vom 29. November 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 196 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung St. Ingbert) vom 29. November 199101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeines01.01.2002
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets04.02.2006
§ 3 - Schutzbestimmungen04.02.2006
§ 4 - Ausnahmen17.12.2021
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2002
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Entschädigung, Ausgleich01.01.2002
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz sind die Stadtwerke St. Ingbert - Eigenbetrieb der Mittelstadt St. Ingbert - Bahnhofstraße 36, 66386 St. Ingbert.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
14 Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
4 engere Schutzzonen (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
1 weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Gemarkung St. Ingbert
Flurnummer 3948/107 (Bohrung Au 1),
Flurnummer 3948/108 (Bohrung Au 2),
Flurnummer 3948/109 (Bohrung Au 3),
Flurnummer 3948/110 (Bohrung Au 4),
Flurnummer 4500/1 (Bohrung 1),
Flurnummer 4500/1 (Bohrung A),
Flurnummer 4463 (Bohrung B),
Flurnummern 4426/1 und 4425/2 (Bohrung R 3),
Flurnummer 4559/5 (Bohrung R 4),
Flurnummern 4633/23 und 4633/6 (Bohrung R 5),
Flurnummer 3474/5 (Bohrung B 1),
Gemarkung Rohrbach,
Flurnummer 1351/8 (Bohrung Ro II),
Flurnummer 1335/1 (Bohrung Ro III),
Gemarkung Oberwürzbach,
Flurnummer 1095 (Bohrung Laichweihertal).
(3) Die engere Schutzzone der Bohrungen A, B, 1, R 5, R 4, R 3 und Au 1-4 umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung St. Ingbert
Flu
59/2
271/
Die engere Schutzzone der Bohrungen Ro II und Ro III umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Rohrbach
Flurnummern 1603/2, 1602/2, 1601/2, 1600/2, 1588/10, 1410/8, 1588/9, 1588/13, 1588/14, 1588/7, 1588/4, 1588/2, 1557/2, 1560/2, 1560/4, 1563/2, 1564/2, 1556, 1557/1, 1560/3, 1562, 1563/1, 1564/1, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1571/2, 1309, 1311, 1312, 1313, 1314, 1316, 1319/5, 1319/4, 1319/2, 1320, 1323/4, 1323/3, 1325/1, 1326/3, 1328/2, 1329/2, 1330/2, 1331/2, 1332/4, 1333/1, 1335/1, 1337/1, 1339/1, 1340, 1341, 1342, 1342/3, 1343/5, 1343/4, 1344/2, 1345, 1347, 1348, 1348/2, 1349, 1349/2, 1350, 1351/3, 1351/4, 1351/6, 1351/8, 1351/7, 1361/5, 1362/8, 1361/4, 1362/7, 1362/6, 1364/5, 1364/3, 1364/4, 1365/3, 1365/2, 1366/3, 1366/2, 1370/15, 1370/17, 1370/6, 1370/3, 1370/9, 1370/12, 1380/5, 1380/3, 1384/7, 1394/8, 1206, 1205/9, 1205/8, 1205/7, 1205/11, 1205/12, 1205/24, 1205/26, 1205/27, 1205/28, 1205/25, 1205/19, 1205/15, 1205/16, 1205/17, 1205/21, 1205/22, 1206/8, 1207/7, 1207/6, 1208/18, 1208/21, 1343/6, 1210/8, 1212/24, 1212/18, 1342/4, 1216/9, 1217/23, 1339/3, 1339/2, 1337/2, 1217/25, 1335/2, 1333/2, 1332/2, 1222/11, 1326/4, 1325/2, 1323/2, 206/10, 1208/20, 1210/11, 1212/21, 1212/22, 1213/7, 1214/9, 1216/4, 1217/24, 1217/26, 1217/17, 1222/5, 1222/8, 1223/2, 1226/2, 1227, 1228/2, 1231/2, 1217/16, 1217/13, 1217/9, 1217/19, 1217/32, 1217/29, 1217/27, 1217/33, 1217/34, 1394/10, 1370/7, 1370/16, 1394/9, 1359/2, 1410/4, 1410/5, 1410/2, 1410/6, 1410/16, 1361/2, 1362/10, 1364/7, 1413, 1414, 1417/5, 1418/6, 1420/4, 1422/4, 1423/5, 1424/12, 1410/10, 1410/15, 1410/14, 1231/1, 1228/1, 1225/1, 1223/1, 1222/10, 1222/9, 1217/36, 1217/28, 1217/37, 1217/38, 1217/39, 1216/8, 1214/10, 1213/2, 1214/11, 1213/1, 1212/11, 1212/3, 1210/1, 1208/4, 1208/11, 1207/1, 1206/11 bis 1206/15, 1573, 1573/2, 1573/3, 1573/4, 1574, 1555, 1554, 1553, 1551, 1550, 1549, 1547, 1546, 1545, 1544, 1543, 1542, 1541, 1540/5, 1540/6, 1540/7, 1540/4, 1540/2, 1539, 1538, 1537, 1536, 1535, 1534, 1533, 1471/3, 1470/5, 1471/5, 1471/4, 1470/3, 1470/4, 1469, 1468, 1467, 1465, 1464, 1463, 1461, 1460/2, 1473/5, 1473/2, 1473/4, 1473/7, 1473/6, 1500/6, 1530/2, 1530, 1529/3, 1529/2, 1529, 1529/4, 1528/3, 1528/2, 1528, 1527/2, 1527, 1501/3, 1501/2, 1501, 1524/10, 1524/9, 1521/8, 1520/9, 1472/10, 1480/42, 1520/8, 1521/7, 1523/7, 1523/8, 1524/6, 1490/41, 1490/40, 1490/39, 1490/38, 1490/37, 1490/36, 1490/35, 1490/34, 1490/33, 1490/32, 1490/31, 1490/30, 1499/1, 1500/8, 1500/9, 1500/7, 1490/53, 1490/27, 1490/26, 1490/25, 1490/24, 1490/23, 1490/22, 1490/43, 1490/45, 1490/46, 1490/47, 1490/48, 1490/49, 1490/50, 1490/51, 1524/14, 1524/15, 1524/7, 1477/7, 1477/8, 1487/4, 1500/10, 1500/11, 1460/3, 1473/3, 1473/2, 1473/4, 1473/5, 1478/8, 1479/3, 1479/7, 1480/7, 1480/6, 1490/28, 1490/53, 1490/52, 1500/4, 1500/7, 1490/27, 1490/26, 1208/3, 1206/3, 1202, 1203/1, 1203/2, 1206/5, 1394/4, 1394/5, 1397/1, 1397/2, 1394/9.
Die engere Schutzzone der Bohrung B 1 umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung St. Ingbert,
Flurnummern 3473/113, 3474/5, 3474/4, 3499/9, 3499/10, 7444/43, 7444/73.
Die engere Schutzzone der Bohrung „Laichweihertal“ umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Oberwürzbach
Flurnummern 1085, 1086, 1086/2, 1087 bis 1090, 1093/3, 1093/2, 1094, 1094/2, 1127/3, 1124/3, 1124/2, 1354/3, 1354/5, 1023/5, 1094/3, 1096, 1084/2, 1084 bis 1080, 1079/1, 1065/1, 1066, 1066/2, 1067, 1069, 1070, 1071, 1072, 1073, 1074, 1075, 1353/1, 1381, 1095, 1124/1, 1115 bis 1123, 1114/2, 1114; 1113, 1112/2, 1112, 1111, 1100/1, 1099/1, 1093/1, 1097, 1097/5, 1097/2.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage
[1]
abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich und wird wie folgt beschrieben:
Bei Straßen und Wegen gilt der innere Rand als Schutzgebietsgrenze.
Die Beschreibung des Grenzverlaufs beginnt an der nördlichen Grenze des Schutzgebiets auf der Gemarkung Elversberg Ausgangspunkt ist die „Glück-Auf-Halle“; von hier verläuft die Grenze entlang der „Hochstraße“, „Spieser Straße“ und „Elversberger Straße“ in östlicher Richtung, nach 1.150 m in südwestlicher Richtung, 270 m durch die Straße „Am Zankwald“, dann in südöstlicher Richtung 125 m durch den „Felsweg“, in nordöstlicher Richtung 90 m durch die „Georg-Bauer-Straße“, 115 m nach Südosten durch die „Gartenstraße“, entlang der „Hauptstraße“ 170 m nach Südwesten, von wo sie bei Hausnummer 323 b (,,Hauptstraße“/Spiesen) zunächst entlang eines Feldwirtschaftsweges, dann Waldwegen folgend durch das „Rödschetal“ und den „Gebrannten Wald“ 2.870 m in südöstlicher Richtung bis zur Ortsgrenze von Rohrbach verläuft.
In Rohrbach verläuft die Grenze 1.310 m in östlicher Richtung durch die „Mühlstraße“, Straße „Am Mühlenwäldchen“, „Jahnstraße“ und „Nordstraße“, erneut durch die Straße „Am Mühlenwäldchen“ bis zu einem Waldweg im „Rohrbacher Forst“. Von hier aus entlang des Waldweges am Ortsrand von Rohrbach 480 m in südöstlicher Richtung bis zum „Erlenweg“. Die Grenze verläuft nun entlang des „Erlenweges“ und Waldwegen 215 m in nordöstlicher Richtung, dann 60 m nach Südosten, 70 m nach Südwesten, durch ein Waldstück 570 m in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zum Waldweg am „Geistkircher Hof“.
Von hier aus verläuft sie entlang des Waldweges 845 m in südöstlicher Richtung, dann über Waldwege 370 m in südwestlicher Richtung, 420 m in südlicher Richtung, durch das „Gewerbegebiet Ost“ in Rohrbach z.T. entlang der Grundstücksgrenze Fa. Gergen/Fa. Dachdeckereinkauf bis zur „B 40“. Weiter über Waldwege zunächst 340 m in südwestlicher Richtung, dann 960 m in südlicher Richtung bis zur Bahnlinie „Rohrbach-Blieskastel“ an der Ortsgrenze von Hassel.
In Hassel verläuft die Grenze entlang der Straße „Auf der Schanz“, 480 m in westlicher bzw. südwestlicher Richtung, dann 100 m nach Nordwesten entlang der. Straße „Auf der Heide“, weiter über Wiesengelände entlang von Grundstücksgrenzen zwischen Hausnummern 43 und 45 170 m nach Südwesten bis zur „Kantstraße“ zwischen Hausnummern 3 und 5; die „Kantstraße“ entlang und über Wiesengelände entlang der linken Grundstücksgrenze „Rohrbacher Straße“ Hausnummer 33 330 m in westlicher Richtung bis zur „Luisenstraße“ Hausnummer 24, diese 180 m in südliche Richtung bis zur „St. Ingberter Straße“.
Nun folgt die Grenze der „St. Ingberter Straße“ in Richtung St. Ingbert (120 m nach Westen) bis zu Hausnummer 53, dann durch Wiesengelände entlang der Grundstücksgrenzen 140 m in südwestlicher Richtung, weiter über Feldwirtschaftswege bzw. Waldwege 270 m nach Westen, 1.100 m nach Süden, 1.080 m nach Südosten, östlich am Rittershof II vorbei, 920 m nach Südwesten bzw. Süden (Trasse der Hochspannungsleitung) und 260 m nach Südwesten bis zur „Talstraße“ in Oberwürzbach, die „Talstraße“ 440 m in südwestlicher Richtung entlang bis zur Hausnummer 19, dann über Wiesengelände und Waldwege 720 m in nördlicher und nordwestlicher Richtung, 250 m in südwestlicher Richtung, 1.960 m nach Nordwesten östlich am „Hochscheid-Hof“ vorbei, 570 m nach Südwesten, 415 m nach Süden, 630 m nach Westen bis zur „L 235“. Von da an verläuft die Grenze entlang der „L 235“ bis zur Stadtgrenze von St. Ingbert an die Einmündung „Südstraße“ (880 m nach Westen und 405 m nach Norden), die „Südstraße“ entlang 500 m nach Nordosten bis zur „Nelkenstraße“, die „Nelkenstraße“ entlang 130 m in nordwestlicher Richtung, dann die „Tulpen-,, und „Rosenstraße“ überquerend bis zur „Droste-Hülshoff-Straße" 400 m nach Nordosten, die „Droste-Hülshoff-Straße“ entlang 60 m in nordwestlicher Richtung bis zum „Rilkeweg“, diesen 185 m in nordöstlicher Richtung, dann 90 m nach Südosten bis zur „Wiesenstraße“, diese entlang 215 m in nordöstlicher Richtung bis zum „Hangweg“, dem „Hangweg“ 180 m in südöstlicher Richtung folgend bis zum „Winnweg“, vom „Winnweg“ über Wiesengelände entlang den Grundstücksgrenzen zwischen Hausnummern 51 und 53 190 m in südöstlicher Richtung bis zur „Friedel-Heintz-Straße“, diese entlang 70 m in südlicher Richtung bis zur „Südstraße“.
Die Grenze folgt nun der „Südstraße“ 280 m in östlicher Richtung bis zur „Heinrich-Imbusch-Straße“, diese entlang 150 m nach Norden bis zur Einmündung „Im Pottaschwald“. Die Grenze verläuft entlang der Straße „Im Pottaschwald“ 930 m in nordöstlicher bzw. nordwestlicher Richtung bis zur Bahnlinie „Saarbrücken-Homburg“, diese überquerend 160 m in nordöstlicher Richtung längs der Mauer der Fa. Sehn bis zur „Blieskasteler Straße“ zwischen Hausnummern 136 und 142, die „Blieskasteler Straße“ 215 m in nordwestlicher Richtung entlang bis zur „Bergstraße“, durch die „Bergstraße“ 410 m nach Nordosten bis zur „Reinhold-Becker-Straße“, durch „Reinhold-Becker-Straße“ und „Neugasse“ 580 m in nordwestlicher Richtung bis zur „Kaiserstraße“, der „Kaiserstraße“ in nordöstlicher Richtung 90 m folgend bis zum „Ochsenpfad“.
Vom „Ochsenpfad“ aus verläuft die Grenze des Schutzgebiets durch die „Gustav-Clauss-Anlage“ und „Dilmesstraße“ 520 m in nordwestlicher Richtung zum „Neunkircher Weg“ entlang der Grundstücksgrenze der Hausnummer 91, an hinterer Grundstücksgrenze der Hausnummern 85 und 83 nach Südwesten, entlang der hinteren Grundstücksgrenze der Hausnummern 26 und 22 „Prälat-Eckhart-Straße“ nach Norden bis zur „Prälat-Eckhart-Straße“, diese in südwestlicher bzw. nördlicher Richtung 230 m entlang und weiter in nördlicher Richtung 135 m durch die „Paul-Ehrlich-Straße“ bis zur „Rote-Flur-Straße“. Die Grenze verläuft entlang der „Rote-Flur-Straße“ 230 m in südwestlicher Richtung bis zur „Elversberger Straße“, entlang der „Elversberger Straße“ und über einen Waldweg in nordwestlicher Richtung 1.370 m bis zur Ortsgrenze von Schüren, von hier aus 280 m in östlicher Richtung bis zur „L 112“, dann diese 1.380 m in nordöstlicher Richtung bis zur Ortsgrenze von Elversberg, an den Fußweg zur „Wilhelmstraße“, diesen in nordwestlicher Richtung 90 m entlang und nun in nördlicher Richtung 500 m durch die „Wilhelmstraße“ bis zur „Hochstraße“, dem Ausgangspunkt unserer Grenzbeschreibung, an der „Glück-Auf-Halle“.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
[1]
1.
14 Lagepläne i. M. 1:1.000 vom 28. Januar 1987 mit Einzeichnung der jeweiligen Schutzzone I,
2.
Übersichtsplan i. M. 1:10.000 vom 2. Februar 1987 betr. Schutzzonen II und III,
3.
34 Flurkarten i. M. 1:1.000 vom Dezember 1986 betr. Schutzzone II,
4.
Beschilderungsplan i. M. 1:10.000 vom 25. Februar 1987.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Mittelstadt St. Ingbert,
2.
der Gemeinde Spiesen-Elversberg,
3.
der Mittelstadt St. Ingbert - untere Wasserbehörde,
4.
der Mittelstadt St. Ingbert - untere Bauaufsichtsbehörde,
5.
dem Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde - in Ottweiler,
6.
dem Landkreis Neunkirchen - untere Bauaufsichtsbehörde - in Ottweiler,
7.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde,
8.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.
Hier nicht abgedruckt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
In der weiteren Schutzzone ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
1a.
Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
9.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(2) Engere Schutzzone (Zone II)
In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen. und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Fassungsbereich (Zone I)
Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Verboten sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
Düngung.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die Mittelstadt St. Ingbert - untere Wasserbehörde - ist gemäß § 105 Abs. 1 SWG für den Vollzug der Verordnung zuständig. Sie kann im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(5) Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG).

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Schutzbestimmungen des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
2.
die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,
3.
die Grenzen der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
4.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3; 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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