Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Mittelstadt St. Ingbert, der Kreisstadt Neunkirchen und der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Wasserschutzgebietsverordnung „Spiesermühltal”) Vom 19. April 2010
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Mittelstadt St. Ingbert, der Kreisstadt Neunkirchen und der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Wasserschutzgebietsverordnung „Spiesermühltal”) Vom 19. April 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Mittelstadt St. Ingbert, der Kreisstadt Neunkirchen und der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Wasserschutzgebietsverordnung „Spiesermühltal”) vom 19. April 2010 | 30.04.2010 |
Eingangsformel | 30.04.2010 |
§ 1 - Allgemeines | 30.04.2010 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 30.04.2010 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 30.04.2010 |
§ 4 - Hinweise | 30.04.2010 |
§ 5 - Befreiung | 30.04.2010 |
§ 6 - Genehmigung | 30.04.2010 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 30.04.2010 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 30.04.2010 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 30.04.2010 |
§ 10 - Inkrafttreten | 30.04.2010 |
Anlage | 30.04.2010 |
Auf Grund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676),
[1]
verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Fußnoten
[1])
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG ist die energis GmbH, Heinrich-Böcking-Straße 10-14, 66121 Saarbrücken.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Zwölf Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile folgender Grundstücke:
Gemarkung Spiesen, Flur 9, Parz.-Nr.: 396/41, Bohrung 1
Gemarkung Spiesen, Flur 9, Parz.-Nr.: 396/41, Bohrung 2
Gemarkung Spiesen, Flur 9, Parz.-Nr.: 398/63, Bohrung 3
Gemarkung Spiesen, Flur 10, Parz.-Nrn.: 216/19, 249/38, 19/6, Bohrung 4
Gemarkung Spiesen, Flur 10, Parz.-Nr.: 148/26, Bohrung 5 Flur 11, Parz.-Nr.: 1/1,
Gemarkung Spiesen, Flur 10, Parz.-Nr.: 19/6, Bohrung 6
Gemarkung St. Ingbert, Parz.-Nrn.: 4692, 4699, Bohrung 7
Gemarkung Spiesen, Flur 10, Parz.-Nr.: 6/15, Bohrung 8
Gemarkung Rohrbach, Parz.-Nrn.: 1704, 1812, Bohrung 9
Gemarkung Rohrbach, Parz.-Nr.: 1816, Bohrung 10
Gemarkung Rohrbach, Parz.-Nr.: 1737, Bohrung 11
Gemarkung St. Ingbert, Parz.-Nr.: 4663, Bohrung 14
Gemarkung Rohrbach, Parz.-Nr. 1613/4.
(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Grundstücke (z.T. = zum Teil):
Gemarkung St. Ingbert, Parz.-Nrn.: 4651, 4652, 4652/3, 4652/4, 4652/5, 4652/6, 4652/7, 4653, 4654, 4655, 4656/2, 4656/3, 4656/4, 4657/2, 4657/3, 4657/4, 4657/5, 4657/6, 4658, 4659/2, 4659/3, 4659/4, 4662/2, 4662/3, 4662/4, 4663 z.T., 4692 z.T., 4699 z.T., 4700/1, 4700/2, 4701/1, 4701/2, 4702/3, 4702/7, 4702/8, 4702/10, 4702/11, 4702/12, 4703/2, 4704/5, 4704/6, 4712 z.T., 4713 z.T., 4713/3, 4713/4, 4717/2 z.T., 4717/4, 4720/3, 4720/4, 4720/5 z.T., 4720/6, 4720/7, 4727/1 z.T.;
Gemarkung Rohrbach, Parz.-Nrn.: 1291/7, 1293/7, 1293/10, 1293/11, 1293/12, 1295/8, 1295/9, 1296/5, 1297/7, 1297/8, 1299/4, 1299/5, 1299/6, 1472/2, 1472/4, 1472/10 z.T., 1580/1, 1580/2, 1581/5, 1583/1, 1584/1, 1587/3, 1587/4, 1588/1, 1588/5, 1588/6, 1588/16, 1588/17, 1588/18, 1600/4, 1606/1, 1606/2, 1606/3, 1606/4, 1606/5, 1606/7, 1606/8, 1607/4, 1607/5, 1607/7, 1607/9, 1607/10, 1607/11, 1608, 1609/1, 1609/3, 1609/6, 1609/7, 1609/9, 1609/11, 1609/12, 1609/13, 1609/14, 1609/15, 1609/16, 1609/17, 1609/18, 1610/1, 1610/4, 1610/5, 1610/6, 1610/8, 1610/9, 1611/2, 1611/3, 1611/4, 1611/5, 1612/4, 1612/5, 1612/6, 1612/7, 1613/1, 1613/3, 1613/4 z.T., 1614, 1620/6, 1620/7, 1620/9, 1620/10, 1620/11, 1620/12, 1620/13, 1620/14, 1627, 1639, 1655, 1657, 1666, 1685, 1686, 1699, 1704, 1707, 1713, 1718, 1719, 1720, 1721, 1722, 1734, 1734/2, 1735, 1736, 1737 z.T., 1739, 1740, 1741, 1742, 1744, 1745, 1747, 1748, 1749, 1750, 1751, 1752, 1753, 1756, 1756/2, 1760, 1761, 1762, 1763, 1764, 1773, 1774, 1774/2, 1775, 1775/2, 1776, 1777, 1778, 1779, 1780, 1780/2, 1781/1, 1782/5, 1782/6, 1782/7 z.T., 1790/1 z.T., 1790/2, 1796, 1796/2, 1798, 1799, 1800/1, 1800/2, 1801, 1802/2, 1802/4, 1802/5, 1802/6, 1802/7, 1803, 1804, 1805/1, 1805/2, 1806, 1806/2, 1806/3, 1807, 1807/2, 1812, 1816 z.T., 1840, 1843, 1844, 1845, 1845/2, 1849/2, 1849/5, 1850, 1851, 1851/2, 1852, 1853, 1853/2, 1854, 1855, 1880/1, 1881, 1882, 1883, 1883/2, 1884, 1885, 1886, 1887, 1888, 1888/2, 1889, 1890, 1891, 1892, 1892/2, 1893, 1893/2, 1894, 1894/2, 1895, 1895/2, 1896, 1897, 1898, 1899, 1900, 1901, 1903, 1904, 1905, 1905/2, 1906, 1907, 1907/2, 1908, 1909, 1910, 1911, 1912, 1912/2, 1913, 1913/2, 1914, 1914/2, 1915, 1915/2, 1916, 1916/2, 1916/3, 1917, 1917/2, 1918, 1918/2, 1919, 1919/2, 1919/3, 1919/4, 1920, 1921, 1922, 1928/2, 2325/238 z.T., 2329 z.T., 2332 z.T., 2334, 2334/2 z.T., 2335/1, 2335/2, 2335/3, 2335/4, 2335/5 z.T., 2336/1, 2336/2, 2336/3, 2336/4, 2336/5, 2337 z.T.;
Gemarkung Kohlhof, Flur 6, Parz.-Nrn.: 2320/6 z.T., 2321/1 z.T., 2320/2;
Gemarkung Spiesen, Flur 9, Parz.-Nrn.: 85/4 z.T., 85/8 z.T., 85/9, 85/10, 91/29, 92/29, 181/22, 186/39, 340/27, 341/29, 342/30, 393/40, 396/41 z.T., 397/35, 398/63 z. T; Flur 10, Parz.-Nrn.: 1, 2/1, 2/3, 2/4, 3/2, 3/3, 3/4, 5/2, 6/3, 6/4, 6/6, 6/8, 6/9, 6/10, 6/11, 6/13, 6/14, 6/15 z.T., 6/16, 6/17, 9/1, 14/1, 14/2, 17/2, 17/5, 17/6, 17/8, 17/10, 17/11, 17/12, 17/14, 17/15, 17/16, 17/17, 17/18, 17/20, 17/21, 17/22, 19/1, 19/2, 19/3, 19/4, 19/6 z.T., 19/7, 28/1, 28/2, 28/3, 28/4, 28/5, 38/2, 38/3, 111/2, 112/12, 144/17, 147/26, 148/26 z.T., 149/26, 151/41, 215/28, 216/19 z.T., 217/19, 233/17, 237/20, 239/43, 247/2, 249/38 z.T., 288/85; Flur 11, Parz.-Nr.: 1/1 z.T..
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegemitte als Grenze. Im Übrigen gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 - 20 und wird wie folgt beschrieben:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich auf Gemarkung Neunkirchen, an einer Kreuzung eines asphaltierten Feldweges mit der Landstraße (L) 285, ca. 70 m östlich der Bundesstraße (B) 41 und ca. 100 m nördlich der Bundesautobahn (A) 8.
Punkt 1 - 2:
Entlang des Feldweges ca. 100 m in nördlicher Richtung, dann 400 m in nordöstlicher Richtung entlang eines unbefestigten Waldweges, anschließend 110 m in südöstlicher Richtung vorbei an einem Wohnhaus und dem Forsthaus „Spieser Höhe“ bis zur L 243.
Punkt 2 - 3:
Die L 243 kreuzend ca. 250 m in südöstlicher Richtung entlang eines Fußpfades, südlich hinter den Reihenhäusern „Im Altseiterstal“ vorbei, dann 240 m in östlicher Richtung dem Fußpfad unterhalb des jüdischen Friedhofs folgend, weiter ca. 80 m entlang des Fußpfades in südlicher Richtung bis zur L 285.
Punkt 3 - 4:
Ca. 120 m in östlicher Richtung bis zur Brücke über die A 8, dann ca. 1.700 m in südöstlicher Richtung entlang des Waldwirtschaftsweges F 459 („Franzosenweg“) bis zur L 113. (Von Punkt 3 bis ca. 100 m vor Punkt 6 grenzt das Wasserschutzgebiet unmittelbar an das Wasserschutzgebiet „Hirschberg- und Kasbruchtal“ an.)
Punkt 4 - 5:
Ca. 1.000 m in südöstlicher Richtung entlang der L 113 bis zu einer Waldwegekreuzung ca. 70 m südlich des Hofgutes „Menschenhaus“.
Punkt 5 - 6:
In nordöstlicher Richtung ca. 130 m über einen unbefestigten Waldweg bis zu einem historischen Grenzstein, dann 180 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zu einer Waldspitze, anschließend, die gemeinsame Grenze mit dem Wasserschutzgebiet „Hirschberg- und Kasbruchtal“ verlassend, ca. 100 m in südwestlicher Richtung abknickend bis zur L 113.
Punkt 6 - 7:
Die L 113 kreuzend ca. 110 m in südsüdwestlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zu einer Waldecke, weiter ca. 160 m in südlicher Richtung durch den Wald bis zur gegenüberliegenden Waldecke (Grenzstein), dann 100 m in südwestlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zu einer weiteren Waldecke bzw. einem Grenzstein. Anschließend ca. 140 m in westlicher Richtung, dann 470 m in südsüdöstlicher Richtung über einen unbefestigten Waldweg bis zur Einmündung in einen befestigten Weg, anschließend ca. 100 m in westnordwestlicher Richtung bis zu einer Wegekreuzung.
Punkt 7 - 8:
Ab der Wegekreuzung ca. 460 m in südsüdöstlicher Richtung entlang eines unbefestigten Waldweges bis zur Kreuzung mit einem befestigten Waldweg.
Punkt 8 - 9:
In südwestlicher Richtung ca. 640 m entlang des befestigten Waldweges bis zur Kreuzung mit einem von Ost nach West verlaufenden Waldweg.
Punkt 9 - 10:
Von der Waldwegegabelung in gerader Linie ca. 460 m in südsüdwestlicher Richtung, eine Hochspannungsleitung kreuzend, bis zu einem weiteren Waldweg.
Punkt 10 - 11:
In südwestlicher Richtung ca. 400 m über einen unbefestigten Waldweg bis zur Kreuzung mit dem befestigten Waldweg zum „Geistkircher Hof“. (Ab hier, bis Punkt 17, grenzt das Wasserschutzgebiet unmittelbar an das Wasserschutzgebiet „St. Ingbert“ an.) Die Grenze verläuft weiter in südwestlicher Richtung ca. 250 m entlang eines Fußweges, dann 300 m in westlicher Richtung bis zur hinteren Grundstücksgrenze eines Wohnhauses am verlängerten „Erlenweg“ in Rohrbach, anschließend 70 m nach Nordosten und dann 70 m nach Nordwesten.
Punkt 11 - 12:
Ca. 215 m in südwestlicher Richtung entlang des verlängerten „Erlenweges“ bzw. des „Erlenweges“.
Punkt 12 - 13:
Ca. 480 m in nordwestlicher Richtung entlang eines Waldweges am Ortsrand von Rohrbach bis zur nördlichen Grenze des Anwesens „Buchenstraße 45“.
Punkt 13 - 14:
Entlang des v.g. Anwesens über einen Fußweg ca. 1.310 m in westlicher Richtung durch die Straßen „Am Mühlenwäldchen“, „Nordstraße“, „Jahnstraße“ und „Mühlenstraße“ bis zur Abzweigung eines Fußpfades zur „Rohrbacher Mühle“ bzw. in Richtung Tennisplätze/Trimm-Dich-Pfad.
Punkt 14 - 15:
In nordnordwestlicher Richtung ca. 260 m entlang des v.g. Fußpfades, einen befestigten Waldweg kreuzend, dann in überwiegend nördlicher Richtung ca. 620 m entlang des Fußpfades bis zu dessen Einmündung in einen befestigten, von Süden kommenden Waldweg. Dem Waldweg ca. 340 m in nordwestlicher Richtung folgend bis zu einer Wegekreuzung, anschließend ca. 300 m in westlicher Richtung entlang des befestigten Waldweges bis zu einer weiteren Wegekreuzung.
Punkt 15 - 16:
Dem Wald- bzw. Feldwirtschaftsweg in überwiegend nördlicher Richtung ca. 1.300 m folgend bis zum Anwesen Nr. 323b in der „Hauptstraße“ in Spiesen.
Punkt 16 - 17:
Ca. 150 m in nordöstlicher Richtung entlang der „Hauptstraße“, dann in nordwestlicher Richtung abknickend durch die „Gartenstraße“, dann ca. 70 m in südwestlicher Richtung durch die „Georg-Bauer-Straße“ bis zur Kreuzung mit dem „Felsweg“. Diesem folgend bis zur Kreuzung der Straße „Am Zankwald“. Dieser Straße ca. 260 m in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der „Elversberger Straße“. Entlang der „Elversberger Straße“ ca. 340 m in westlicher Richtung bis zum Anwesen Nr. 64.
Punkt 17 - 18:
Die gemeinsame Grenze mit dem Wasserschutzgebiet „St. Ingbert“ verlassend ca. 190 m in nördlicher Richtung entlang der Grenze des v.g. Anwesens bis zur „Peterstraße“, östlich des Anwesens Nr. 42.
Punkt 18 - 19:
Die „Peterstraße“ kreuzend in nördlicher Richtung ca. 300 m bis zur „Beethovenstraße“.
Punkt 19 - 20:
Entlang des südlichen Fahrweges zum Seniorenzentrum ca. 220 m in östlicher Richtung, dann ca. 110 m in südöstlicher Richtung bzw. 200 m in nordöstlicher Richtung entlang eines Fußweges bis zur L 285 („Neunkircher Straße“).
Punkt 20 - 1:
Entlang der L 285 in überwiegend nordöstlicher Richtung ca. 1.600 m, die A 8 querend, zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtslageplan i.M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Wassergewinnungsanlagen, der Kreis-, Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen, der angrenzenden Wasserschutzgebiete sowie der Punkte zur Grenzbeschreibung,
2.
Übersichtslageplan i.M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Grenzen der nachstehend genannten Flurkarten,
3.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 1),
4.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 2),
5.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 3),
6.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 4),
7.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 5),
8.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 6),
9.
Flurkarte i.M. 1:1.000 (Karte 7).
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
Der Mittelstadt St. Ingbert, Am Markt 12, 66386 St. Ingbert,
2.
der Kreisstadt Neunkirchen, Oberer Markt 16, 66538 Neunkirchen,
3.
der Gemeinde Spiesen-Elversberg, Hauptstraße 116, 66583 Spiesen-Elversberg,
4.
dem Landkreis Neunkirchen, Wilhelm-Heinrich-Straße 36, 66564 Ottweiler,
5.
dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr - Landesplanungsbehörde -, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken,
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen sowie Umgang mit radioaktiven Stoffen (ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie für medizinische Anwendungen);
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
3.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
4.
Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle;
5.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.) ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone erfolgende Versickerung von:
a)
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
-
von Dach-, Hof-, Wege- oder sonstigen befestigten Flächen von Wohngrundstücken (§ 35 Abs. 2 SWG
[1]
) oder
-
von gewerblich oder industriell genutzten Flächen, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist (§§ 49a Abs. 3, 35 Abs. 3 SWG
[1]
),
b)
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen,
soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
7.
Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen;
8.
Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
9.
Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen;
10.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
13.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
14.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürliche Bodenzone;
15.
Motorsportveranstaltungen und -anlagen;
16.
Flugplätze;
17.
Wertholzlagerplätze mit Nassholzkonservierung;
18.
Betreiben von Schießständen oder Schießplätzen (ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen).
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Errichten, Erweitern und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen;
4.
Bau und Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen;
5.
Gewinnung von Erdwärme;
6.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
7.
Sport- und Freizeitanlagen;
8.
Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
9.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling);
10.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen;
11.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
12.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
13.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
14.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
15.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
16.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(3)
Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.);
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
7.
Badebetrieb, Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser;
8.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
9.
Sprengungen;
10.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen;
11.
Transport wassergefährdender Stoffe;
12.
Errichten und Erweitern von Fischteichen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
4.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
5.
Baustelleneinrichtungen.
(5)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
Die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Fußnoten
[1])
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 62, 63 WHG, 39 SWG
[1]
i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in der jeweils gültigen Fassung
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[1])
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
[2])
VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
§ 5 Befreiung
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
(2) Dem Antrag auf Befreiung sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Antrag auf Befreiung ist der Begünstigte zu hören.
(4) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Befreiung darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über die Befreiung ist zuzustellen und dem Begünstigten zu übersenden.
(7) Die Befreiung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Befreiung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird sowie für bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn die Wasserbehörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes beteiligt worden ist.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 6 Genehmigung
Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Maßnahmen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WHG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet” im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat der Begünstigte hierfür gemäß § 52 Abs. 4 WHG i.V.m. § 100 SWG
[1]
Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG
[1]
zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
Fußnoten
[1])
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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