Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Saarwellingen und Schwalbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Saarwellingen-Ost“) Vom 2. August 2001
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Saarwellingen und Schwalbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Saarwellingen-Ost“) Vom 2. August 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Saarwellingen und Schwalbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Saarwellingen-Ost“) vom 2. August 2001 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Hinweise | 04.02.2006 |
§ 5 - Ausnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Genehmigung | 01.01.2002 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 01.01.2002 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
[1]
in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist das Gemeindewasserwerk Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, 66265 Heusweiler.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
vier Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke: (z.T. = zum Teil)
Gemarkung Saarwellingen | Brunnen I, |
Flur 14, | |
Parz.-Nrn: 75/3 z.T. | |
Gemarkung Saarwellingen | Brunnen II, |
Flur 13, | |
Parz.-Nrn: 49/2 z.T., 160/1 z.T. | |
Gemarkung Schwarzenholz | Brunnen III, |
Flur 11, | |
Parz.-Nrn: 43/2, 44/1, | |
Gemarkung Saarwellingen, | |
Flur 14, | |
Parz.-Nr: 50/1 z.T. | |
Gemarkung Saarwellingen | Brunnen IV, |
Flur 14, | |
Parz.-Nrn: 49/1 z.T. |
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Saarwellingen, Flur 07,
Parz.-Nrn: 296/1 z.T., 296/4, 296/5, 296/6, 296/7, 296/8, 296/9, 296/10, 296/11, 296/12, 330/2, 330/3 z.T., 330/4, 330/13, 330/14, 330/15, 330/16, 330/17, 330/18, 330/19, 330/20, 330/21, 330/22, 330/23, 330/24, 330/29, 330/30, 330/31, 330/32, 330/33, 330/34, 330/35, 330/36, 330/37, 330/38, 330/39, 330/40 z.T.,
Gemarkung Saarwellingen, Flur 13,
Parz.-Nrn: 48/6, 48/7, 48/8, 48/9, 48/10, 49/1, 49/2 z.T., 51, 52, 53/1, 53/2, 54, 55, 65/3 z.T., 160/1 z.T., 83/2, 84/1 84/2, 84/3, 84/4, 84/5, 84/6, 85/1, 85/2, 85/3, 86, 87, 88, 89/1, 90/1, 90/2, 92/1 z.T., 98/1, 99/1, 103/1, 107/2, 107/3 z.T., 109, 160/1 z.T.,
Gemarkung Saarwellingen, Flur 14,
Parz.-Nrn: 3/1 z.T., 3/3 z. T., 4/1, 5/1, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 6/1, 6/2, 6/3, 6/4, 8/1, 8/2, 8/3 z.T., 9/1 z.T., 10 z.T., 11 z.T.,17/1, 18, 19/1, 19/2, 19/3, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29/1, 30, 31, 33/1, 34, 36/1, 36/2, 36/3, 37/1, 37/2, 37/3, 38/1, 40/1, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48/1, 48/2, 48/3, 48/4, 48/5, 49/1 z.T., 50/1 z.T., 51/1, 51/2, 54/1, 55/1, 56, 57/1, 58/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60/1, 61/2, 61/3, 61/4, 61/5, 62, 63, 64/1, 64/2, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71/1, 75/2, 75/3 z.T., 76/1 z.T., 77/1 z.T., 77/2 z.T., 78/3, 78/4 z.T., 79/1.,
Gemarkung Schwarzenholz, Flur 11,
Parz.-Nrn: 37/1, 38/1, 39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43/1, 43/2 z.T., 44/1 z.T., 47/1, 48/1, 49, 50/1 z.T., 50/2, 50/3, 50/4, 50/5, 51/1, 51/2, 52/1, 53/1, 53/2, 53/3, 54/1, 54/2, 55/1, 55/2, 56/1, 56/3, 57/1, 58/2, 59/1, 59/2, 60/4, 71/1, 71/2, 74/2, 75/1, 76/1, 78/1, 80/1, 83/1, 83/2, 186/3, 186/4, 186/5, 186/6, 186/9, 186/10, 186/11, 186/14, 186/21 z.T., 186/22, 186/33, 186/34, 186/35, 186/36, 186/40,
Gemarkung Schwarzenholz, Flur 1,
Parz.-Nr: 2/1 z.T.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage
[2]
abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 bis 30. (Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegemitte als Grenze, im Übrigen gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der innere Rand als Grenze).
Punkt 1:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung liegt an der L. I. O. 141 zwischen Schwarzenholz und Saarwellingen ca. 350 m westlich der Wirtschaftsgebäude der „Kunzenmühle“. Die Grenze verläuft nach Süden entlang des Wirtschaftsweges hangaufwärts zur Anhöhe „Axhelm“, dann von
Punkt 2
weiter nach Süden entlang des Waldweges über die Anhöhe bis zur Wegekreuzung an der Hütte im „Jungenwald“, danach von
Punkt 3
weiter nach Südwesten entlang eines Waldweges, nach ca. 150 m nach Süden abknickend bis zum Waldrand.
(Die Punkte 1 bis 4 bilden gleichzeitig die Grenze zum Wasserschutzgebiet Schwarzenholz; Zone III ). Ab
Punkt 4
verläuft die Grenze dann weiter nach Westen entlang eines Wirtschaftsweges bis zu dessen Einmündung in den befestigten Hauptwirtschaftsweg, der die Autobahn 8 kreuzt. Ab
Punkt 5
verläuft die Grenze weiter entlang von Waldwegen ca. 340 m nach Norden, anschließend ca. 110 m nach Osten und wieder 100 m nach Norden bis zur Gemarkungsgrenze. Von
Punkt 6
weiter nach Nordosten abknickend ca. 220 m bis zu einem Waldweg (R 60340, H 66850). Ab
Punkt 7
weiter nach Westen ca. 390 m entlang eines Waldweges, dann ab
Punkt 8
weiter 350 m nach Nordosten bis zum Waldrand. Von
Punkt 9
weiter nach Norden ca. 350 m über freies Feld und anschließend entlang eines Wirtschaftsweges 350 m weiter bis zu dessen Einmündung in die L. I. O. 141 ca. 700 m westlich der „Hausermühle“. Ab
Punkt 10
ca. 50 m weiter nach Westen auf der nördlichen Seite der L. I. O. 141, dann von
Punkt 11
weiter nach Norden entlang der Grundstücksgrenze 370 m bis zu einem Wirtschaftsweg, der aus dem „Hardtwald“ kommend, zur L. II. O. 339 führt. Von
Punkt 12
weiter nach Nordosten 230 m bis zum Böschungsfuß des Geländeabrisses zur „Ellbachaue“ und ab
Punkt 13
weiter nach Westen der Böschung folgend auf ca. 100 m. Danach von
Punkt 14
weiter ca. 900 m nach Norden, die L. II. O. 339 kreuzend entlang eines Wirtschaftsweges über die Anhöhe „Vorderer Weierkopf“ bis zur Einmündung in die Fortsetzung der Saarwellinger Straße „Zum Rotwäldchen“ in Höhe des Wasserbehälters. Ab
Punkt 15
verläuft die Grenze weiter nach Nordosten entlang des Weges bis zum „Heßbachdurchlaß“. Von
Punkt 16
weiter ca. 180 m nach Osten bis zu einem Weihergrundstück (R 61190, H 69590); dann von
Punkt 17
ca. 75 m nach Süden in Richtung der Anhöhe „Mittlerer Weierkopf“, dann 130 m nach Osten entlang der südlichen Parzellengrenze der Weihergrundstücke, dann nach Süden hangaufwärts bis zur Wegegabelung. Ab
Punkt 18
verläuft die Grenze ca. 560 m weiter nach Nordosten entlang des Waldweges zur Anhöhe „Hinterer Weierkopf“, danach von
Punkt 19
weiter nach Südosten entlang eines Waldweges über die Bergkuppe des „Hinteren Weierkopfes“ bis zum südöstlichen Waldrand. Von
Punkt 20
weiter nach Südwesten entlang des Wirtschaftsweges und des Waldrandes. Ab
Punkt 21
ca. 180 m nach Südosten entlang des Waldrandes bis zu einem Ackergrundstück. Dann von
Punkt 22
weiter rechtwinklig nach Nordosten abknickend ca. 60 m bis zur Nordostecke des Ackers. Ab
Punkt 23
weiter nach Südosten, in Höhe der Zuwegung zum „Labacher Hof“ die L. II. O. 339 kreuzend. Danach von
Punkt 24
am südöstlichen Rand der Straße entlang ca. 300 m weiter nach Nordosten. Ab
Punkt 25
weiter nach Südosten, den „Ellbach“ am Zufluss des „Lerschbaches“ kreuzend, und von
Punkt 26
weiter entlang des „Lerschbaches“, bis dieser scharf nach Osten abbiegt. Von
Punkt 27
verläuft die Grenze weiter nach Südosten in einer Geländemulde zwischen zwei Waldstücken bis zur Waldspitze des „Katzenwaldes“ unmittelbar unter einer Hochspannungsleitung. ( Die Punkte 28-1 bilden gleichzeitig die Grenze zum Wasserschutzgebiet Schwarzenholz; Zone III). Ab
Punkt 28
verläuft die Grenze weiter nach Südwesten entlang eines Waldweges, der an einer Waldecke in den Hauptweg zur „Hausermühle“ einmündet. Von
Punkt 29
weiter nach Südwesten entlang des Hauptweges zur „Hausermühle“ bis ca. 250 m südwestlich der Gabelung der Wege zur „Hausermühle“ und nach Saarwellingen und anschließend von
Punkt 30
ca. 350 m nach Süden bis zum nördlichen Rand der L. I. O. 141. Dem Verlauf der Landstraße ca. 60 m in östlicher Richtung folgend gelangt die Grenze wieder zum Ausgangspunkt der Beschreibung (Punkt 1).
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind
[2]
:
1.
Übersichtsplan i. M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Zone III, Zone II, der Brunnen und den Punkten zur Grenzbeschreibung,
2.
Lageplan i. M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Zone III, der Brunnen und der Beschilderung,
3. Abzeichnung der Flurkarte i. M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Zonen II und I.
Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Saarwellingen,
2.
der Gemeinde Schwalbach,
3.
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
4.
dem Landkreis Saarlouis - untere Bauaufsichtsbehörde -,
5.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - in Saarbrücken,
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
(6) Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
Fußnoten
[2])
Hier nicht abgedruckt.
[2])
Übersichtsplan vgl. in der Anlage zu dieser Datei..
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weit reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
5.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, - verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
6.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
7.
Bau von zentralen Kläranlagen;
8.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager,
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z. B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
9.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
10.
Flugplätze,
11.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
12.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
13.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
14.
Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
15.
Ausweisung von Baugebieten;
16.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
17.
Neuanlage von Golfplätzen;
18.
Wurftaubenschießplätze;
19.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
20.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
21.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
22.
Motorsport;
23.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
24.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
2.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
3.
Neubau von Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
4.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
5.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
6.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
7.
Gewinnung von Erdwärme.
(3) Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Bau und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
5.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
6.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
7.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
8.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
9.
Sprengungen;
10.
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
11.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung von Verkehrsanlagen;
3.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen.
(5) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung / Verrieselung von Niederschlagswasser.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote
und -beschränkungen
[3]
für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[7]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[3])
( Art. 1 der) Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070).
[7])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen
(1) Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
[4]
. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
Fußnoten
[4])
SVwVfG vgl. BS- Nr. 2010- 5.
§ 6 Genehmigung
Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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