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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg gelegenen Wasserschutzgebiets Vom 20. November 1975

Verordnung über die Festsetzung eines in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg gelegenen Wasserschutzgebiets Vom 20. November 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg gelegenen Wasserschutzgebiets vom 20. November 197501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeines01.01.2002
§ 2 - Schutzgebiet01.01.2002
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)04.02.2006
§ 4 - Ausnahmen01.01.2002
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2002
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Entschädigung01.01.2002
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zu Gunsten der Gemeinde Rehlingen-Siersburg das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Schutzgebiet besteht aus
Fassungsbereich: Zone I = rot gekennzeichnet
engere Schutzzone: Zone II = blau gekennzeichnet
weitere Schutzzone: Zone III = grün gekennzeichnet
(2) Nähere Beschreibung des Schutzgebiets:
1.
Die Fassungsbereiche umfassen die Parzellen 70/28 (Bohrung I) und 56/1 (Bohrung II) auf Gemarkung Itzbach, Flur 5. Die Fassungsbereiche sind eingezäunt.
2.
Die engere Schutzzone umfasst die Grundstücke Gemarkung Itzbach, Flur 5, Parzellen: 513/1, 514/1, 515/1, 515/2, 804, 803/7, 803/6, 803/5, 657/4, 658/3, 416/8, 644/11, 645/11, 12, 13, 468/15, 468/16, 423/17, 424/17, 424/18, 384/104, 566/37, 798/38, 799/39, 800/40, 801/40, 802/41, 312/42, 313/42, 313/43, 313/44, 479/45, 480/45, 436/46, 437/41, 437/49, 437/50, 379/51, 366/42, 557/52, 56/2, 591/59, 592/59, 500/61, 70/29, 36, 35, 487/32, 362/31, 30/4, 30/3, 30/2, 30/1, 845/30, 847/30, 846/30, 516/30, 405/28, 795/294, 796/294, 797/294, 543/295, 544/295, 545/295, 546/297, 547/297, 548/297, 548/298, 548/299, 291, 293, 292, 290/2, 290/1, 461/289, 540/288, 539/288, 538/288, 287, 347/286, 786/131, 787/132, 787/ 133, 787/134, 135, 787/136, 523/137, 524/137, 525/137, 526/137.
3.
Die Grenze der weiteren Schutzzone verläuft, beginnend im Ortsteil Itzbach im Bereich „Beim Schloss“ in Flur 5, entlang der Kirchstraße zunächst in nördlicher und dann in nordwestlicher Richtung bis zur Gartenstraße, schwenkt von dort nach Westen und überquert dabei einen nach Gisingen führenden Weg; führt an der Grenze der Parzelle 514 in südwestlicher Richtung, um dann an der gemeinsamen Parzellengrenze der Parzellen 30 und 515/30 in nordwestlicher Richtung bis zu dem die gemeindeeigene Waldparzelle 30 durchschneidenden Waldweg. An diesem Waldweg entlang verläuft sie in südwestlicher Richtung bis auf die Verlängerung der südwestlichen Grenze der Parzelle 509/51 in Flur 4. Entlang dieser Parzelle verläuft die Grenze bis zum Ende der Parzelle 395/120 nach Südosten, wobei eine weitere Überquerung des vorher schon genannten Weges nach Gisingen erfolgt, führt dann eine kurze Strecke nach Nordosten und weiter nach Südosten bis zur Parzelle 477/268 in Flur 5 und von dort weiter in nordöstlicher Richtung bis sie in der Kirchstraße im Bereich „Beim Schloss“ an den Ausgangspunkt anbindet.
(3) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in dem Lageplan vom 18. Mai 1973 i. M. 1:1.250 eingetragen.
Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt:
1.
bei dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde,
2.
bei dem Landkreis Saarlouis, untere Wasserbehörde,
3.
bei dem Landkreis Saarlouis, untere Bauaufsichtsbehörde,
4.
bei der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.
5.
bei dem Landesamt für Umweltschutz in Saarbrücken.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnung der in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die Fassungsbereiche sind einzuzäunen, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(6) An allen, das Schutzgebiet berührenden öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG; § 2 Saarl. StrG) sind Hinweiszeichen gemäß § 42 StVO, Zeichen Nr. 354, anzubringen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)

(1) Fassungsbereich - Zone I -
Die Fassungsbereiche sind vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Untersagt sind:
1.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
2.
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs,
3.
Fäkaldüngung, animalische Düngung und künstliche Düngung, Beweidung.
Weiterhin gelten für die Fassungsbereiche alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone.
Die Fassungsbereiche sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
(2) Engere Schutzzone - Zone II -
Verboten sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen, oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar:
1.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen, Schafpferche,
2.
Kies-, Sand-, Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse,
3.
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
4.
Ablagerung von Schutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
5.
Düngung mit Fäkalien; Düngung mit animalischem Dünger, sofern die Dungstoffe nicht sofort verteilt werden,
6.
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdünger,
7.
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
8.
für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassene Wege, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht versickerungsfrei abgeführt wird,
9.
Park-, Sport- und Zeltplätze und Lagerplätze.
Insbesondere gelten auch die Verbote der weiteren Schutzzone. Erdaufschlüsse, in denen Grundwasser offen zu Tage tritt, sind mit nicht verunreinigtem Boden zu verfüllen.
(3) Weitere Schutzzone - Zone III -
Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen könnten. Es sind verboten:
1.
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
2.
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
3.
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
4.
Ablagerung von Abfällen und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
5.
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherung,
6.
Friedhöfe.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist,
2.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
3.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 2 kann die oberste Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fällt, auf Anordnung der obersten Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

§ 6 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umweltschutz und anderer Behörden (z.B. Amtsarzt) die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und
2.
die Grenze des Fassungsbereichs und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.

§ 7 Entschädigung

Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 41 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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