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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Stadt Neunkirchen im Mutterbachtal in den Gemarkungen Limbach und Kirkel-Neuhäusel Vom 16. Mai 1966

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Stadt Neunkirchen im Mutterbachtal in den Gemarkungen Limbach und Kirkel-Neuhäusel Vom 16. Mai 1966
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Stadt Neunkirchen im Mutterbachtal in den Gemarkungen Limbach und Kirkel-Neuhäusel vom 16. Mai 196601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I.01.01.2002
II.04.02.2006
III. Schutzanordnungen:01.01.2002
A. Für die Fassungsbereiche01.01.2002
B. Für die engere Schutzzone01.01.2002
C. Für die weitere Schutzzone01.01.2002
IV.01.01.2002
V.01.01.2002
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110),
[1]
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5
[2]
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511) wird verordnet:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzt: § 37 SWG.

I.

Zu Gunsten der Stadt Neunkirchen, Kreis
Ottweiler
[3]
, wird für die auf den Parzellen
645 1/2 Brunnen 1 Gemarkung Limbach
671 1/4, Brunnen 2 Gemarkung Limbach
730 Brunnen 3 Gemarkung Limbach
654 Brunnen 4 Gemarkung Limbach
3276 1/2 Brunnen 5 Gemarkung Limbach
3299, 3299 1/2 Brunnen 6 Gemarkung Limbach
1975 1/2 Brunnen 7 Gemarkung Kirkel-Neuhäusel
2284 1/2 Brunnen 8 Gemarkung Kirkel-Neuhäusel
befindlichen Wassergewinnungsanlagen ein Wasserschutzgebiet (WSG) festgesetzt.
Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, die im Lageplan „Wassergewinnungsgebiet Limbach“ (Maßstab 1:2.500) wie folgt dargestellt sind:
Fassungsbereich = rot quadratisch umgrenzte Fläche,
engere Schutzzone = rot umgrenzte Fläche,
weitere Schutzzone = rot gestrichelte umgrenzte Fläche.
Fußnoten
[3])
Jetzt: Landkreis Neunkirchen - vgl. § 55 Abs. 1 NGG - BS- Nr. 2020- 29.

II.

Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets:
1.
a)
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf eine quadratische Fläche mit allseitigem Abstand von 20 m um die einzelnen Bohrungen in einer Gesamtgröße von 40 x 40 m.
b)
Die Grenze der engeren Schutzzone verläuft im Osten entlang der B 10, im Norden entlang der Autobahn, ab Kreuzung der B 10 auf eine Länge von 2 km nach Westen, weiter auf 1,2 km im nördlichen Abstand von der Autobahn bis zu 350 m entfernt, von hier biegt die Westgrenze rechtwinklig nach Süden bis zur Autobahn ab. Südliche Grenze bildet auf 700 m ebenfalls die Autobahn. Im Abstand bis zu 200 m vom Mutterbach entfernt verlaufend, stößt sie südlich des Sägeweihers wieder auf die B 10.
c)
Die weitere Schutzzone verläuft von der engeren Schutzzone beim Sägeweiher nach Westen nördlich entlang des Eisenbahnkörpers bis zum so genannten Schüßler-Wald, an der Straße zur Silbersandquelle 200 m nach Norden abbiegend, von hier nach Westen auf die Straße Kirkel-Neunkirchen bis zu 500 m von den Bahnhofsanlagen Kirkel entfernt. In nördlicher Richtung bildet diese Straße auf 1,4 km die Westgrenze. Eine Waldschneise 600 m parallel der Autobahn ist die Nordgrenze, übergehend in die Ostgrenze, die in 350 m Abstand entlang der B 10 bis zur oben genannten Eisenbahnstrecke Homburg-Saarbrücken verläuft,
2.
Für die Lage und Ausdehnung des WSG und für die einzelnen Zonen ist der vorerwähnte Lageplan „Wassergewinnungsgebiet Limbach“ maßgebend. Eine Ausfertigung des Lageplans wird aufbewahrt:
bei der Landesplanung im Ministerium für Umwelt,
bei dem Saarpfalz-Kreis als Untere Wasserbehörde,
bei dem Saarpfalz-Kreis als Untere Bauaufsichtsbehörde,
bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, bei der Gemeinde Kirkel,
bei den Stadtwerken der Stadt Neunkirchen.

III. Schutzanordnungen:

A. Für die Fassungsbereiche

(unmittelbare Umgebung der Bohrungen - rot gekennzeichnet)
Die Fassungsbereiche sind vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen.
Untersagt sind insbesondere:
1.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
2.
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs,
3.
animalische und künstliche Düngung und Beweidung.
Außerdem gelten die für die engere und weitere Schutzzone getroffenen Anordnungen.
Der Fassungsbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern und zumindest mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen.

B. Für die engere Schutzzone

(an die Fassungsbereiche anschließende Fläche)
Verboten sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind, und zwar:
4.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen und Schafpferche,
5.
Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse, soweit sie nicht der Wasserversorgung dienen,
6.
Lagerung und Ablagerung von Schutt und anderer wassergefährdender Stoffe, insbesondere auch Flüssigkeiten,
7.
animalische Düngung mit Ausnahme verrotteter und nach der Anfuhr sofort verteilter Dungstoffe,
8.
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdünger,
9.
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
10.
Park-, Sport-, Zelt- und Lagerplätze.
Weiterhin gelten die Verbote der weiteren Schutzzone unter C.

C. Für die weitere Schutzzone

(an die engere Schutzzone anschließende Fläche)
Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen können.
Untersagt sind:
11.
zusammenhängende Bebauung, gewerbliche Betriebe und industrielle Anlagen ohne sichere Abwasserbeseitigung,
12.
unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (z.B. Heizöl und Treibstoffe) ohne Sicherungsmaßnahmen und in Behältern mit mehr als 40 cbm Fassungsvermögen,
13.
oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ohne Sicherungsmaßnahmen und in Behältern mit mehr als 100 cbm Fassungsvermögen,
14.
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
15.
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
16.
Ablagerung von Müll und von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
17.
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen,
18.
Friedhöfe.

IV.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

V.

Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
[7]
Oberste Wasserbehörde
Fußnoten
[7])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.07 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
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