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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) Vom 6. März 1986

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) Vom 6. März 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 184 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) vom 6. März 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeines01.01.2002
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets01.01.2002
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)04.02.2006
§ 4 - Ausnahmen17.12.2021
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen01.01.2002
§ 6 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 7 - Entschädigung01.01.2002
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz ist die Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets

(1) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in den von der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen aufgestellten und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plänen eingetragen.
Dies sind:
1.
Übersichtsplan, M. 1:10.000, mit Einzeichnung der Schutzzonen I, II, III (Plan I),
2.
Übersichtskarte, M. 1:10.000, mit Einzeichnung der Schutzzone III (Plan II),
3.
Abzeichnung der Flurkarte, M. 1:2.500, mit Einzeichnung der Schutzzone I, II, III (Blatt 1),
4.
Abzeichnung der Flurkarte, M. 1:2.500, mit Einzeichnung der Schutzzone I, II, III (Blatt 2),
5.
Abzeichnung der Flurkarte, M. 1:2.500, mit Einzeichnung der Schutzzone I, II, III (Blatt 3),
6.
Abzeichnung der Flurkarte, M. 1:2.500, mit Einzeichnung der Schutzzone I, II, III (Blatt 4),
7.
Abzeichnung der Flurkarte, M. 1:1.000, mit Einzeichnung der jeweiligen Bohrung (Blatt 10).
(2) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
1.
die Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
2.
die engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
3.
die weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke
Gemarkung Kohlhof
(Hirschbergtal)
Flur 7, Flurstück Nr. 2730/45 (Bohrung 1),
Flur 7, Flurstück Nr. 2730/45 (Bohrung 2),
Flur 7, Flurstück Nr. 2730/45 (Bohrung 3),
Flur 7, Flurstück Nr. 2730/18 (Bohrung 4),
Flur 4, Flurstück Nr. 70/5; 70/7 (Bohrung 5),
Flur 3, Flurstück Nr. 37/3 (Bohrung 6),
Flur 3, Flurstück Nr. 43/1 (Bohrung 7)
und auf
Gemarkung Kohlhof
(Kasbruchtal)
Flur 7, Flurstück Nr. 2644/5 (Bohrung 1),
Gemarkung Wellesweiler
Flur 16, Flurstück Nr. 3/10(Bohrung 2),
Flur 16, Flurstück Nr. 3/7 (Bohrung 3),
Flur 19, Flurstück Nr. 14/1(Bohrung 4),
Flur 19, Flurstück Nr. 85/33 (Bohrung 5),
Flur 19, Flurstück Nr. 85/33 (Bohrung 6),
Gemarkung Neunkirchen
Flur 26, Flurstück Nr. 5/3 (Bohrung 7),
Flur 26, Flurstück Nr. 33/3(Bohrung 8).
Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf
Gemarkung Neunkirchen, Flur 1, 26 und 28,
Gemarkung Wellesweiler, Flur 16,18 und 19,
Gemarkung Kohlhof, Flur 3, 4 und 7.
Die weitere Schutzzone wird, beginnend an der Bliesbrücke in Wellesweiler (Punkt 1), Knotenpunkt der L I. O. 115 und der L II. O. 287, wie folgt beschrieben:
Punkt 1-2:
von Punkt 1, entlang der Blies in südöstlicher Richtung bis zur Bliesbrücke in der L II. O. 226 (Haselermühle),
Punkt 2-3:
von Punkt 2, entlang der Blies in südöstlicher Richtung bis zur Bliesbrücke in der L II. O. 224,
Punkt 3-4:
von Punkt 3, entlang der L II. O. 224 in südwestlicher Richtung nach Neunkirchen-Kohlhof bis zur Straße „“Am Hirschberg“,
Punkt 4-5:
von Punkt 4, entlang der L II. O. 224 (Niederbexbacherstraße) in südwestlicher Richtung bis zum Denkmal an der Kreuzung L II. O. 224/Torhausweg,
Punkt 5-6:
von Punkt 5, entlang dem Torhausweg in südlicher Richtung bis zum Anwesen Torhausweg Haus Nr. 59,
Punkt 6-7:
von Punkt 6, in südwestlicher Richtung, die BAB 8 kreuzend, zur L I. O. 114 (Kohlhof, Limbacherstraße) bis Einmündung der Straße „Zu den Grenzsteinen“,
Punkt 7-8:
von Punkt 7, entlang der Straße „Zu den Grenzsteinen“ in südwestlicher Richtung, entlang eines nicht ausgebauten Waldweges zum Schwarzenkopf (NN-Höhe 307,8),
Punkt 8-9:
von Punkt 8, in südwestlicher Richtung entlang eines nicht ausgebauten Waldweges zum Heidenkopf (NN-Höhe 310,9),
Punkt 9-10:
von Punkt 9, in westlicher Richtung entlang eines nicht ausgebauten Waldweges zur L I. O. 113 (Hofgut Menschenhaus; NN-Höhe 320,0),
Punkt 10-11:
von Punkt 10, in nordwestlicher Richtung entlang der L I. O. 113 in Richtung Neunkirchen bis zur Einmündung des ausgebauten Forstweges F 459 an der Kaiser-Eiche (NN-Höhe 330,7),
Punkt 11-12:
von Punkt 11, in nordwestlicher Richtung entlang des ausgebauten Forstweges F 459 (Franzosenweg) bis zur Einmündung des Forstweges F 459 (Franzosenweg) in die L II. O. 285, Neunkirchen, Hermannstraße,
Punkt 12-13:
von Punkt 12, in westlicher Richtung bis zur Einmündung des ausgebauten Forstweges F 459 (Franzosenweg) in die L II. O. 285, Neunkirchen, Hermannstraße,
Punkt 13-14:
von Punkt 13, in nördlicher Richtung entlang der L II. O. 285 (Hermannstraße) bis zur Kreuzung mit der L I. O. 114 (Zweibrückerstraße),
Punkt 14-15:
von Punkt 14, entlang der L II. O. 285 (Steinwaldstraße) in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße „Stieglitzweg“,
Punkt 15-16:
von Punkt 15, in östlicher Richtung entlang der L II. O. 285 (Waldstraße) bis Waldstraße Haus Nr. 44,
Punkt 16-17:
von Punkt 16, entlang der L II. O. 285 (Bürgermeister-Regitz-Straße) in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung „Zur Römertreppe“,
Punkt 17-1:
von Punkt 17, in nordöstlicher Richtung entlang der L II. O. 285 (Bürgermeister-Regitz-Straße) bis zur Bliesbrücke Wellesweiler, Knotenpunkt L I. O. 115 - L II. O. 287.
(3) Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt bei der Kreisstadt Neunkirchen.
Die Pläne können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnung der in Absatz 2 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)

(1) Fassungsbereich (Zone I, unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlage - rot gekennzeichnet)
Dieser Bereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlangen dienen.
Untersagt sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
organische Düngung.
(2) Engere Schutzzone
In der Zone II ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere untersagt:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Weitere Schutzzone
In der Zone III ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere untersagt:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
9.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.

§ 4 Ausnahmen

(1) Der Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

§ 6 Duldungspflicht

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG, Neunkirchen, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umweltschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
2.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
3.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 7 Entschädigung

Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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