Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Bischmisheim, Flur 12 und 13, gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Saarbrücken AG, Saarbrücken (Wasserschutzgebietsverordnung Grumbachtal) Vom 5. September 1984
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Bischmisheim, Flur 12 und 13, gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Saarbrücken AG, Saarbrücken (Wasserschutzgebietsverordnung Grumbachtal) Vom 5. September 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Bischmisheim, Flur 12 und 13, gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Saarbrücken AG, Saarbrücken (Wasserschutzgebietsverordnung Grumbachtal) vom 5. September 1984 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen) | 04.02.2006 |
§ 4 - Ausnahmen | 01.01.2002 |
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2002 |
§ 6 - Duldungspflicht | 04.02.2006 |
§ 7 - Entschädigung | 01.01.2002 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zu Gunsten der Stadtwerke Saarbrücken AG, Hohenzollernstraße 75 und 104 bis 106, 66117 Saarbrücken, das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für das Gebiet werden die Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in den von der Stadtwerke Saarbrücken AG, Hohenzollernstraße 75 und 104 bis 106, 66117 Saarbrücken, gefertigten und zu dieser Verordnung gehörenden Übersichtsplänen i. M. 1:10.000 und den Flurkarten i. M. 1:1.000 eingetragen.
(2) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
1.
die Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
2.
die engeren Schutzzonen (Zone II) - blau gekennzeichnet ,
3.
die weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke
Gemarkung Bischmisheim, Flur 13, Parzelle 43/6 (Bohrung 1),
Gemarkung Bischmisheim, Flur 12, Parzelle 3/1 (Bohrung 3).
Die engeren Schutzzonen umfassen Grundstücke auf
Gemarkung Bischmisheim, Flur 13, 14, 15, 30,
Gemarkung Schafbrücke, Flur 11, 12, 13, 29.
Die weitere Schutzzone wird, beginnend am nördlichsten Punkt (Denkmal „Fliegerstein“; Punkt 1), im Uhrzeigersinn fortlaufend, wie folgt beschrieben:
Punkt 1 - 2
Von Denkmal „Fliegerstein“ in der Gemarkung Scheidt (Höhe 304,5) entlang dem Fußweg in südöstlicher Richtung (etwa 400 m, der Kurve folgend bis zur Waldwegkreuzung nördlich des „Kleinen Stiefel“. Von hier aus dem Fußweg folgend etwa 30 m in nördlicher Richtung bis zur Kreisgrenze. Gleichlaufend mit der Kreisgrenze etwa 300 m bis zum Waldweg westlich der Autobahn als Verbindungsweg zwischen Sengscheid und Grumbachtal. Dem Waldweg etwa 100 m in südlicher Richtung folgend, dann etwa 160 m in südöstlicher Richtung, abknickend und in südlicher Richtung mit dem Waldweg verlaufend bis zur Wegekreuzung an der Weiheranlage.
Punkt 2 - 3
Von Punkt 2 etwa 120 m in nordöstlicher Richtung dem Forstwirtschaftsweg folgend, dann in östlicher Richtung etwa 110 m die Autobahnbrücke - Grumbachtal - kreuzend und wieder in nordöstlicher Richtung etwa 170 m bis zur Wegekreuzung am Beginn des Eichertstales. Von hier aus die Straße verlassend und etwa 680 m über die Hangzone nördlich des Eichertstales in östlicher Richtung bis zum Verbindungsweg zwischen Liebfrauenbrunnen - Hufeisen und „Spinne“.
Punkt 3 - 4
Von Punkt 3 in südlicher Richtung etwa 400 m dem Weg bis zur Wegekreuzung „Spinne“ folgend. Von der „Spinne“ in südwestlicher Richtung (Hauptrichtung Bischmisheim) den Höhenpunkt 386,3 kreuzend, auf die verlängerte Hochstraße stoßend, und entlang der verlängerten Hochstraße bis zur Autobahnüberführung in der Gemarkung Bischmisheim verlaufend. Die Autobahn in westlicher Richtung rechtwinklig kreuzend, dann wieder der Hochstraße folgend bis zur Straßenkreuzung Hochstraße/Auf der Witz und Feldstraße beim Höhenpunkt 319,6. In südlicher bis südwestlicher Richtung entlang der Straße „Auf der Witz“, übergehend in die Blumenstraße und dieser folgend bis zur Kreuzung Blumenstraße/Kreuzstraße. Von hier nach Westen verschwenkend entlang der Kreuzstraße bis zur Abzweigung Schulstraße. Durch die Schulstraße bis zur Straßenkreuzung Schulstraße/Kirchstraße verlaufend.
Punkt 4 - 5
Von Punkt 4 in nördlicher Richtung durch die Kirchstraße verlaufend bis zur Straßenkreuzung Kirchstraße/ Kreuzstraße/Steinacker/Geisberg und Hochstraße. In nordwestlicher Richtung der Straße „Geisberg“ in Richtung Schafbrücke folgend bis in Höhe des Treppenweges zwischen den Anwesen „Unterer Geisberg“ 37 und 39 (Parzelle Nr. 628/27 und 532/27). Durch den Treppenweg etwa 50 m in nördlicher, dann etwa 140 m in westlicher Richtung verlaufend bis zur Kaiserstraße in Saarbrücken-Schafbrücke zwischen den Anwesen Nr. 36 und 38 (Parzelle Nr. 350/18 und 170/24).
Punkt 5 - 6
Von Punkt 5 etwa 170 m der Kaiserstraße folgend bis zur nördlichen Flurgrenze zwischen Flur 11 und Flur 7. Entlang der Flurgrenze in östlicher Richtung zwischen Flur 7 und Flur 11 übergehend in Flur 29 über den bewaldeten Hang bis zur Straße „Höhenweg“ am Beginn des Scheidter Berges.
Punkt 6 - 1
Von Punkt 6 der Kurve folgend und dann in nordöstlicher Richtung dem Höhenweg entlang durch die Ortschaft Scheidter Berg übergehend am Ortsende in die Beerenfeldstraße und dieser folgend bis zur Wegekreuzung am Denkmal „Fliegerstein“.
(3) Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt:
1.
bei dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde,
2.
bei der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtplanungsamt,
3.
bei der Landeshauptstadt Saarbrücken - untere Wasserbehörde,
4.
bei der Landeshauptstadt Saarbrücken - untere Bauaufsichtsbehörde,
5.
bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)
(1) Fassungsbereich (Zone I, unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlage - rot gekennzeichnet)
Dieser Bereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Untersagt sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender Mittel für den Pflanzenschutz (einschließlich der Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) sowie für die Wachstumsregelung,
5.
organische Düngung.
(2) Engere Schutzzone
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Untersagt sind:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Weitere Schutzzone
Die Zone III soll den Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.
Untersagt sind:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
2.
Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwässer abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden; Kernreaktoren,
3.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen,
4.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
5.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
6.
Massentierhaltung,
7.
offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender Mittel für den Pflanzenschutz (einschließlich der Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) sowie für die Wachstumsregelung, soweit nicht die Verordnung über Anwendungsverbote
und -beschränkungen
[2]
für Pflanzenschutzmittel in der jeweils geltenden Fassung Ausnahmen zulässt,
8.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
9.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbegebiete, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
10.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
11.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
12.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
13.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen. militärische Anlagen,
14.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
15.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
16.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
17.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
18.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
19.
Neuanlage von Friedhöfen,
20.
Rangierbahnhöfe,
21.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
22.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
Fußnoten
[2])
Überschrift geändert mit Erlass der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196).
§ 4 Ausnahmen
(1) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Die Ausnahme ist widerruflich, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
§ 6 Duldungspflicht
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte der Stadtwerke Saarbrücken AG, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und
2.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.
§ 7 Entschädigung
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3 , 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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