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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserleitungszweckverbandes „Gau-Süd“ in Wallerfangen Vom 15. März 1973

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserleitungszweckverbandes „Gau-Süd“ in Wallerfangen Vom 15. März 1973
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserleitungszweckverbandes „Gau-Süd“ in Wallerfangen vom 15. März 197301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 204.02.2006
§ 3 - Schutzanordnungen:04.02.2006
§ 404.02.2006
§ 5 - Duldungspflicht04.02.2006
§ 604.02.2006
§ 704.02.2006
§ 804.02.2006
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110)
[1]
und
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5
[2]
des Saarl. Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960
in der Fassung vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. S. 306)
[3]
wird verordnet:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzt: § 37 SWG.
[3])
Jetzige Fassung des SWG vgl. BS- Nr. 753- 1.

§ 1

Zu Gunsten des Wasserleitungszweckverbandes „Gau Süd“ in Wallerfangen, Kreis Saarlouis, wird für die in der Gemarkung Wallerfangen, Flur 22 und 23 befindliche Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Das Schutzgebiet gliedert sich in drei Zonen, die in dem Lageplan „Grundwasserschutzgebiet Gau Süd Wallerfangen“ vom Juni 1966 (Maßstab 1:1.250) wie folgt dargestellt sind:
Fassungsbereich (Zone I) = rot gekennzeichnete Fläche
engere Schutzzone (Zone II) = blau gekennzeichnete und
weitere Schutzzone (Zone III) = grün gekennzeichnete Fläche.

§ 2

Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets:
1.
a)
Die Fassungsbereiche der Bohrungen wurden mit roter Farbe gekennzeichnet und sind, soweit sich das Gelände im Eigentum des Verbandes befindet, eingezäunt.
Die Fassungsbereiche der Bohrungen umfassen die Parzellen 649/195, 648/195 und einen Teil der Parzelle 132 auf der Gemarkung Wallerfangen.
b)
Die „engere Schutzzone“ wurde mit blauer Farbe umgrenzt. Bis auf einen die Schutzzone II durchquerenden Feldweg, der zweimal die Grenzlinie überquert und eine Parzelle, die wegen ihrer Größe quer durchfahren werden musste, wurden ausschließlich Parzellengrenzen für die Grenzziehung herangezogen.
Von der engeren Schutzzone sind folgende Parzellen auf der Gemarkung Wallerfangen eingeschlossen:
127, 128, 212/129, 213/129, 130, 131, 243/133, 244/133, 330/136, 134, 135, 331/336, 277/136, 137, 138, 139, 294/140, 295/140, 296/140, 297/140, 298/140, 337/76, 336/76, 335/76, 341/76, 387/76, 388/76, 369/76, 368/76, 367/76, 366/76, 293/74, 292/73, 264/72, 263/72, 222/71, 221/71, 226/68, 225/68, 179/67, 178/67, 177/67, 176/67, 175/67, 254/67, 70, 69, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 306/54, 307/54, 245/55, 343/55, 344/55, 247/56, 210/57, 211/57, 290, 291/58, 647/0, 193, 645/193, 646/193, 644/193, 641/195, 196, 197, 650/0, 193, 408/206, 407/206, 406/206, 405/206, 447/207, 448/208, 449/208 und Teile der Parzellen 132 und 638/193.
c) Die Markierung der Begrenzung für die „Weitere Schutzzone“ erfolgte mit grüner Farbe. Die Grenze verläuft, östlich des neuen Schwimmbades beginnend, zunächst in südlicher und dann in südwestlicher Richtung, wobei die sich im sog. „Blauloch“ befindlichen Wohngebäude mit einbezogen wurden, unter weitgehender Ausnutzung von Parzellengrenzen und Wegen, bis im Süden eine Geländebruchkante erreicht wird. Die Grenze führt entlang dieser Bruchkante weiter in westlicher und später in nördlicher Richtung und erreicht südlich des Ortes St. Barbara einen Feldweg. Entlang dieses Feldweges verläuft die Grenze sodann nach Osten bis etwa in Höhe der Haarnadelkurve der L. II. O. 355 am Ortseingang St. Barbara von Wallerfangen herkommend. Von dort führt sie wieder unter Ausnutzung von Parzellengrenzen, soweit dies möglich ist, in südlicher Richtung, um am Schwimmbad den Ausgangspunkt zu erreichen.
2.
Für die Lage und Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und der einzelnen Zonen sind die Pläne des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 18. August 1970 maßgebend. Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt:
bei der Landesplanung im Ministerium für Umwelt,
bei dem Landkreis Saarlouis als untere Wasserbehörde,
bei dem Landkreis Saarlouis als untere Bauaufsichtsbehörde,
bei dem bei dem Bürgermeister der Gemeinde als Vorsitzender des Wasserleitungszweckverbandes „Gau Süd“,
bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarbrücken.

§ 3 Schutzanordnungen:

Im Bereich des Schutzgebiets sind alle Handlungen untersagt, die sich auf das Grundwasser nachteilig auswirken.
Es ergehen im Einzelnen folgende Anordnungen
Im Bereich des Schutzgebiets sind alle Handlungen untersagt, die sich auf das Grundwasser nachteilig auswirken.
Es ergehen im Einzelnen folgende Anordnungen
A
Für den Fassungsbereich:
Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen. Untersagt sind:
1.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
2.
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs,
3.
Fäkaldüngung, animalische und künstliche Düngung, Beweidung.
Der Fassungsbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern und zumindest mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen. Die Fassungsanlage ist gegen Überschwemmung zu schützen.
Weiterhin gelten für den Fassungsbereich alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone.
B
Engere Schutzzone
(an den Fassungsbereich anschließende Fläche - blau gekennzeichnet).
Verboten sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar:
4.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen und Schafpferche,
5.
Kies-, Sand-, Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse, soweit Letztere nicht der Wasserversorgung dienen,
6.
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
7.
Ablagerung von Schutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
8.
Düngung mit Fäkalien, Düngung mit animalischem Dünger, sofern die Dungstoffe nicht sofort verteilt werden,
9.
unsachgemäße Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdüngern,
10.
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
11.
für den Kfz-Verkehr zugelassene Wege, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht versickerungsfrei abgeführt wird,
12.
Park-, Sport-, Zelt- und Lagerplätze, insbesondere gelten hier auch die Verbote der weiteren Schutzzone.
C
Weitere Schutzzone
(an die engere Schutzzone anschließende Fläche - grün angelegt)
Hier sind schädliche Stoffe und Einflüsse fern zu halten, die auf weite Entfernung Beeinträchtigungen hervorrufen können.
Es sind verboten:
13.
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
14.
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
15.
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
16.
Ablagerung von Müll und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
17.
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherungen,
18.
Friedhöfe,
19.
Die Parkflächen des Schwimmbades sind so zu befestigen, dass keine Öle bzw. Treibstoffe in den Untergrund versickern können. Die Entwässerung ist an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
20.
Abwässer aus Gebäuden irgendwelcher Art müssen, soweit sie nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden können, in dichten abflusslosen Gruben gesammelt werden. Der Inhalt der Gruben ist rechtzeitig zu entleeren und zur Kläranlage der Stadt Saarlouis zu transportieren.
Für das Lagern von Treibstoffen und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 4

Die oberste Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten Ausnahmen zulassen, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.

§ 5 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebiets aufstellen.

§ 6

Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Minister
des Innern
[10]
Fußnoten
[10])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.07 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
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