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DE - Landesrecht Saarland

Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Freudenburger Wies“ in der Verbandsgemeinde Saarburg, Versorgungsgruppe Taben-Rodt, in den Gemarkungen Freudenburg und Taben-Rodt (Landkreis Trier-Saarburg) und der Gemarkung Weiten - Gemeinde Mettlach - (Landkreis Merzig-Wadern) Vom 1. Juni 1979

Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Freudenburger Wies“ in der Verbandsgemeinde Saarburg, Versorgungsgruppe Taben-Rodt, in den Gemarkungen Freudenburg und Taben-Rodt (Landkreis Trier-Saarburg) und der Gemarkung Weiten - Gemeinde Mettlach - (Landkreis Merzig-Wadern) Vom 1. Juni 1979
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 181 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Freudenburger Wies“ in der Verbandsgemeinde Saarburg, Versorgungsgruppe Taben-Rodt, in den Gemarkungen Freudenburg und Taben-Rodt (Landkreis Trier-Saarburg) und der Gemarkung Weiten - Gemeinde Mettlach - (Landkreis Merzig-Wadern) vom 1. Juni 197901.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 3 - Verbote01.01.2002
§ 4 - Duldungspflichten01.01.2002
§ 5 - Ausnahmen17.12.2021
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002

§ 1

Zum Schutze der Wassergewinnungsanlage „Freudenburger Wies“ der Verbandsgemeinde Saarburg in den Gemarkungen Freudenburg und Taben-Rodt, (Landkreis Trier-Saarburg) und der Gemarkung Weiten -Gemeinde Mettlach - (Landkreis Merzig-Wadern), setzt die Bezirksregierung Trier als zuständige obere Wasserbehörde auf Grund des § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung vom
10. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3017), geändert durch Artikel 69 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341)
[1]
, in Verbindung mit § 22 des Landeswassergesetzes - LWG
- vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 197)
[2]
, ein Wasserschutzgebiet fest.
Die Festsetzung erfolgt gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 22. Juli 1976/26. August 1976 im Einvernehmen mit dem saarländischen
Minister für Umwelt,
Raumordnung und Bauwesen
[3]
.
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Vgl. jetzt § 13 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572).
[3])
Jetzt: Ministerium für Umwelt.

§ 2

Das Wasserschutzgebiet liegt zwischen den Ortsgemeinden Taben-Rodt und Freudenburg und dem Ortsteil Weiten der Gemeinde Mettlach. Es umfasst Flurstücke der Gemarkungen Taben-Rodt, Freudenburg (Landkreis Trier-Saarburg) und Weiten (Landkreis Merzig-Wadern) und ist in drei Zonen eingeteilt, die in der Lagebeschreibung des Wasserwirtschaftsamtes Trier dargestellt sind als:
Zone I - Wasserfassungsgebiet - (blaue Umrandung)
Zone II - Engeres Schutzgebiet - (grüne Umrandung,)
Zone III - Weiteres Schutzgebiet - (rote Umrandung)
Die Zone I der Tiefbohrung „Freudenburger Wies“ liegt in der Gemarkung Taben-Rodt, Flur 12, Flurstück Lo/1, Lage Freudenburger Wies.
Die Zone II liegt in den Fluren A; 9 der Gemarkung Freudenburg in den Fluren 12, 14, 20, 21 der Gemarkung Taben-Rodt.
Die Zone III liegt in den Fluren 9; A; 8 der Gemarkung Freudenburg; in den Fluren 10, 11, 14, 13, 20, 19 der Gemarkung Taben-Rodt und in den Fluren 2; 1 der Gemarkung Weiten.

§ 3 Verbote

Im Bereich des Wasserschutzgebietes gelten folgende Verbote:
(1) Zone I (Fassungsbereiche)
Verboten sind jede Art der Verunreinigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung des Grundwassers, insbesondere:
a)
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen, und Vorgänge;
b)
jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
c)
Fahr- und Fußgängerverkehr;
d)
jedes Verletzen der beliebten Bodenschicht und der darunter liegenden Deckschichten;
e)
Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbeikämpfung sowie zur Wachstumsregelung;
f)
organische und chemische Düngung.
Ausnahmen von vorstehenden Verboten sind zulässig, soweit die Maßnahmen, Anlagen und Handlungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (Betrieb, Wartung und Unterhaltung) sowie dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen, und der Fortleitung des gewonnenen Wassers dienen und mit der gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden. Darunter fällt auch die Herstellung, einer zusammenhängenden Rasendecke und ihre Pflege.
(2) Zone II (Engere Schutzzone)
Verboten sind alle Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Grundwassers, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind, insbesondere:
a)
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b)
Bebauung, vor allem jedoch gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen und Gärfuttersilos mit Ausnahme aller baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen;
c)
Baustellen und Baustofflager;
d)
der Neubau und Umbau von Straßen und Bahnlinien sowie sonstigen Verkehrs- und Güterumschlagsanlagen; Parkplätze; Ausbau vorhandener Wege und Straßen sind der oberen Wasserbehörde anzuzeigen; deren Auflagen dafür sind zu beachten;
e)
das Anlegen von Campingplätzen und Sportanlagen;
f)
Zelten und Lagern sowie Badebetrieb an oberirdischen Gewässern;
g)
Wagenwaschen und Ölwechsel;
h)
Friedhöfe;
i)
Kies-, Sand-, Torf-, Lava- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden;
k)
Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wässerartsammlungen führt;
1)
Sprengungen;
m)
Pferche;
n)
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung;
o)
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger;
p)
Gärfuttermieten;
q)
Kleingärten (Schrebergärten) und Gartenbaubetriebe;
r)
Lagerung von Heizöl und Dieselöl;
s)
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, sofern der Transport nicht auf klassiffizierten Straßen in amtlich zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgt;
t)
Durchleiten von Abwasser;
u)
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit ungereinigtem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind;
v)
Dräne und Vorflutgräben. Ausnahmen von dem letzten Verbot können von der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn des, Oberflächenwasser in dichten Gerinnen fließt, die eine Versickerung in den Untergrund ausschließen;
w)
Fischteiche;
(3) Zone III (Weitere Schutzzone)
Verboten ist jede weit reichende Beeinträchtigung und jede schwer abbaubare chemische und radioaktive Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere:
a)
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
b)
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, z.B. Ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken usw. sowie Kernreaktoren;
c)
Massentierhaltung;
d)
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung - der großflächige Einsatz sämtlicher chemischen Mittel zur Bekämpfung von Aufwuchs und Schädlingen ist gemäß § 2 WHG
[4]
erlaubnispflichtig -;
e)
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung und Versenkung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen, Verkehrsflächen abfließenden Wassers und voll radioaktiven Stoffen, Untergrundverrieselung sowie Sandfiltergräben, und Abwassergruben;
f)
das Errichten von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird;
g)
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten wenden;
h)
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wässergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe;
i)
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
k)
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen sowie militärische Anlagen;
l)
Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott sowie die Beseitigung von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen durch Einbringen in den Untergrund;
m)
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen);
n)
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr;
o)
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser;
p)
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen weiden kann;
q)
Neuanlage von Friedhöfen;
r)
Rangierbahnhöfe;
s)
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken sowie Materialien mit kanzerogenen Stoffen);
t)
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen;
u)
Anlegen von neuen Rebflächen, soweit nicht bis zum In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung eine Anbaugenehmigung nach dem Weinwirtschaftsgesetz vorgelegen hat.
Fußnoten
[4])
Vgl. nunmehr § 8 WHG.

§ 4 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb dies Schutzgebietes haben zu dulden:
a)
das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wassergewinnungsanlagen beauftragt sind;
b)
das Durchführen aller Maßnahmen~ die der Wassergewinnungsanlagen und deren Schutz dienen, insbesondere das Einzäunen dies Fassungsbereiches und das Aufstellen von Hinweisschildern.

§ 5 Ausnahmen

Die Bezirksregierung Trier kann von den Verboten dies § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
Im Falle des Widerrufes kann die Bezirksregierung Trier vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.
Zuständig für die Erteilung ist die Bezirksregierung Trier. Soweit das Gebiet des Saarlandes, betroffen wird, handelt sie in Absprache mit dem Minister für
Umwelt, Raumordnung und Bauwesen
[3]
des Saarlandes.
Fußnoten
[3])
Jetzt: Ministerium für Umwelt.

§ 6

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Saarburg.

§ 7

Je eine Ausfertigung der zu dieser Rechtsverordnung gehörenden Pläne wird
a)
bei der Bezirksregierung Trier - Obere Wasserbehörde - in Trier,
b)
bei der Verbandsgemeinde Saarburg und beim
Landrat des
[4]
Kreises Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - in Merzig und
c)
bei der Gemeinde Mettlach, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt.
Fußnoten
[4])
Nach der Kommunalisierung im Saarland ist jetzt die Verwaltung des Landkreises zuständig.

§ 8

Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 dieser Verordnung angeordneten Verbote können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu
100.000 DM
[5]
geahndet werden, soweit nicht eine strafrechtliche Verfolgung nach anderen Vorschriften vorgesehen ist.
Fußnoten
[5])
Ab 1. Januar 2002: 50.000 Euro.

§ 9

Soweit Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten nach §§ 3 und 4 dieser Verordnung eine Enteignung darstellen, ist dafür Entschädigung zu leisten (§ 19 Abs. 3 WHG). Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirksregierung Trier als obere Wasserbehörde, sofern eine gütliche Einigung zwischen der begünstigten Verbandsgemeinde Saarburg und den Betroffenen nicht zu erreichen ist.

§ 10

Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juni 1979 in Kraft. Sie tritt 30 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung, insbesondere für den Fall, dass ein Schutz für die Wassergewinnungsanlage entbehrlich wird.
Trier, den 1. Juni 1979
Bezirksregierung Trier
Regierungspräsident
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