Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserwerkszweckverbandes Elm - Schwalbach - Püttlingen - Schwarzenholz in Bous Vom 20. November 1964
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserwerkszweckverbandes Elm - Schwalbach - Püttlingen - Schwarzenholz in Bous Vom 20. November 1964
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlage des Wasserwerkszweckverbandes Elm - Schwalbach - Püttlingen - Schwarzenholz in Bous vom 20. November 1964 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
I. | 01.01.2002 |
II. | 01.01.2002 |
III. - Schutzordnungen: | 01.01.2002 |
A. Für den Fassungsbereich: | 01.01.2002 |
B. Für die engere Schutzzone: | 01.01.2002 |
C. Für die weitere Schutzzone: | 01.01.2002 |
IV. | 01.01.2002 |
V. | 01.01.2002 |
VI. | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110),
[1]
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5
[2]
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511) wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzt: § 37 Abs. 1 SWG.
I.
Zu Gunsten des Wasserwerkszweckverbandes Elm, Schwalbach, Püttlingen, Schwarzenholz wird für die auf Parzelle 681/195 und 679/195, Flur 1, Gemarkung Sprengen, befindliche Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet (WSG) festgesetzt.
Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, die in den Lageplänen des
Wasserwirtschaftsamtes
[3]
vom 22. September 1964 (Maßstab 1:1.216 bzw. 1:500) wie folgt dargestellt sind:
Fassungsbereich = rot gekennzeichnete Fläche
engere Schutzzone = grün gekennzeichnete Fläche
weitere Schutzzone = grün gestrichelte Fläche
Fußnoten
[3])
Jetzt: Landesamt für Umweltschutz.
II.
Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets:
1.
a)
Der Fassungsbereich erstreckt sich um die Bohrungen auf eine Fläche von 15 m x 15 m Ausdehnung.
b)
Die engere Schutzzone erstreckt sich von der Straße Elm - Schwarzenholz bis zur südlichen Grenze der verbandseigenen Fläche bis 20 m Entfernung, bei einer westlichen Ausdehnung bis zu 20 m und einer östlichen bis zu 45 m von der Wassergewinnungsanlage.
c)
Die weitere Schutzzone erstreckt sich von der engeren Schutzzone nach Osten bis zu 500 m über die Gewanne „In den Hafergärten“ und „In den Langgärten“ bis zu den Gewannen „Im Knaubertsfeld“ und „Am Rittenhofer Weg“.
2.
Für die Lage und Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und die einzelnen Zonen sind die vorerwähnten Lagepläne vom 22. September 1964 maßgebend. Eine Ausfertigung der Lagepläne wird bei dem
Amtsvorsteher
des Amtes
[4]
Bous aufbewahrt.
Fußnoten
[4])
Jetzt: Gemeinde Schwalbach als Rechtsnachfolgerin des Amtes Bous (vgl. § 60 NGG - BS- Nr. 2020- 29).
III. Schutzordnungen:
Im Bereich des Wasserschutzgebiets sind alle Handlungen untersagt, die eine hygienisch einwandfreie Wasserversorgung gefährden können.
Es ergehen folgende Anordnungen:
A. Für den Fassungsbereich:
a)
Im Fassungsbereich sind die Verbote der engeren und weiteren Schutzzonen einzuhalten.
b)
Verboten sind außerdem alle Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten sowie alle Maßnahmen, die nicht der Erhaltung der Wassergewinnungsanlage dienen.
c)
Die Fläche des Fassungsbereichs ist mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen und gegen Überschwemmung und unbefugtes Betreten zu schützen.
B. Für die engere Schutzzone:
1.
Verboten ist:
c)
a)das Errichten von Wohngebäuden oder sonstigen Anlagen jeder Art;
b)
die animalische Düngung (Jauche- und Stallmistdüngung);
c)
das Abweiden der Grundstücke;
d)
die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Kunstdünger, sofern die Stoffe beim Aufbringen nicht sofort gleichmäßig verteilt werden;
e)
die Verrieselung und Versickerung von Abwasser;
f)
die Lagerung grundwassergefährdender Flüssigkeiten, insbesondere die Lagerung von Treibstoffen;
g)
das Ablagern von Müll, Schutt und anderen grundwassergefährdenden Stoffen;
h)
Erdaufschlüsse aller Art;
j)
die Anlage von Autoparkplätzen mit Ausnahme eines 5 m breiten zu befestigenden Streifens entlang der Straße auf den Parzellen 847/197, 920/198, 198/1.
2.
Der Eigentümer der Parzelle 471/179 ist verpflichtet, die wasserdichte Ausgestaltung der dort vorhandenen Dunggrube zu dulden.
Zu diesem Zweck hat der Wasserwerkszweckverband auf eigene Kosten die Dunggrube mit einer dichten Betonwanne von 15 cm Stärke auszukleiden. Dem Beton sind entsprechende Dichtungsmittel zuzusetzen. Ein wasserdichter Estrich bzw. Verputz ist auf den Beton aufzubringen. Der auf Parzelle 471/179 vorhandene Abort ist aufzugeben.
Die zwischen dem Anwesen auf Parzelle 473/195 und der Parzelle des Zweckverbandes und dem Fassungsbereich liegende Teilfläche der Parzelle 473/195 ist einschließlich des Schuppenbodens durch den Zweckverband auf eigene Kosten so zu befestigen, dass Oberflächenwasser versickerungsfrei in die Kanalisation abgeleitet wird. Teerhaltige Stoffe dürfen bei Herstellung der Oberflächenabdichtung vorgenannter Hof- und Straßenflächen nicht verwendet werden.
Der Eigentümer der Parzelle 473/195 hat die Befestigung zu dulden.
Der Eigentümer der Parzellen - 847/197, 920/198, 198/1 - hat zu dulden, dass der von dem Verbot der engeren Schutzzone ausgenommene Parkstreifen, wie voraufgeführt, befestigt und das Oberflächenwasser ebenso abgeleitet wird.
C. Für die weitere Schutzzone:
1.
Verboten ist:
a
die Errichtung von Wohngebäuden sowie industrieller und gewerblicher Anlagen;
b
die Anlage von Kies-, Sand- und Tongruben und größere Erdaufschlüsse;
c
die Abwasserverregnung und Abwasserlandbehandlung;
d
das Ablagern von Müll, Schutt und anderen grundwassergefährdenden Stoffen;
e
die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten;
f
die Neuanlage von Friedhöfen.
2.
In begründeten Fällen kann die oberste Wasserbehörde unter Auferlegung besonderer Auflagen und Bedingungen Ausnahmen von den Verboten unter C 1a zulassen.
IV.
Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110)
[1]
,
§ 93
[5]
Saarländisches Wassergesetz (SWG) vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511) Entschädigung geleistet.
Fußnoten
[1])
WHG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331).
[5])
Jetzt: § 100 SWG.
V.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
VI.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Minister für
Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
[6]
- Oberste Wasserbehörde
-
Fußnoten
[6])
Jetzt Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.07 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
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