Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Schwarzenholz (Wasserschutzgebietsverordnung „Schwarzenholz“) Vom 12. Mai 2000
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Schwarzenholz (Wasserschutzgebietsverordnung „Schwarzenholz“) Vom 12. Mai 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Saarwellingen, Ortsteil Schwarzenholz (Wasserschutzgebietsverordnung „Schwarzenholz“) vom 12. Mai 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Hinweise | 04.02.2006 |
§ 5 - Ausnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Genehmigung | 01.01.2002 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 01.01.2002 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Aufgrund § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[1]
in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist der Wasserwerkszweckverband Bous/Schwalbach-Püttlingen-Saarwellingen.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
drei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Schwarzenholz
Flur 11 | |
Parz. Nr. 209/1 | (Bohrung 1), |
Flur 10 | |
Parz. Nr. 27/7 | (Bohrung 2), |
Flur 10 | |
Parz. Nr. 75/5 | (Bohrung 3). |
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf: (z.T. = zum Teil)
Gemarkung Schwarzenholz,
Parz.-Nrn.
44/1, 43/1, 42, 41, 40, 38/1, 37/1, 47/3, 48/3, 50/3, 53/3, 53/5, 56/5, 46/3 z.T., 52/5 z.T., 49/3 z.T., 53/4 z.T., 57/3 z.T., 58/3 z.T., 59/4 z.T., 61/5 z.T., 62/5 z.T. 86/1, 85/1, 36/6, 35/2, 34/4, 34/1, 33/1, 32/1, 31/1, 30/1, 29/2, 28/1, 27/2, 27/9, 26/1, 25/1, 24/1, 22/1, 21/2, 20/2, 18/3, 18/2, 12/1, 15/4, 9/1, 201/29, 201/28, 201/27, 201/26, 201/25, 201/24, 18/5, 84/2, 82/1, 81/1, 80/1, 78/1, 76/2, 76/3, 75/4, 75/3, 74/1, 73/2, 73/1, 72/1, 71/2, 70/2, 69/2, 68/3, 67/2, 65/3, 64/4, 64/5, 63/3, 63/4, 36/7, 36/8, 35/3, 34/3, 34/2, 33/2, 32/2, 31/2, 30/2, 29/1, 27/8, 26/2, 25/2, 24/2, 22/2, 21/1, 20/3, 18/4, 17/1, 16/1, 15/2, 15/1, 14/1, 9/4, 9/5, 9/3, 5/1, 8/1, 7/1, 4/1, 298/3, 4/3, 4/2, 201/17 z.T., 201/10 z.T., 201/20, 201/21, 201/7, 201/1, 15/3, 9/2,
Der Katzenwald,
Parz.-Nrn.
2/1 z.T., 1/10,
Parz.-Nrn:
227/2, 227/1, 226/1, 225, 224/1, 219/1, 218, 217, 216, 215/2, 215/1, 212/1, 208, 207/2, 207/1, 204, 203, 202, 201/2, 201/1, 200, 199, 198/1, 196/1, 228/1, 222/2, 222/3, 221/1, 221/2, 214/2, 214/1, 214/4, 214/3 z.T., 213/1, 205/1, 186/24, 186/32, 186/21 z.T., 186/28, 184/3, 184/2, 184/1, 182/1.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage
[2]
abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. (Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegmitte als Grenze, soweit sich Wasserschutzgebiete nicht berühren, gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der innere Rand als Grenze). Ihre Grenze verläuft wie unter den Punkten (Pkt.) 1 - 35 konkret gekennzeichnet, nämlich von
Pkt. 1
beginnend an der L 141 zwischen Schwarzenholz und Saarwellingen ca. 350 m westlich der Wirtschaftsgebäude der „Kunzenmühle“ und verläuft zunächst ca. 60 m nach Westen, von
Pkt. 2
weiter ca. 380 m in nördlicher Richtung in den Hauptweg zur „Hausermühle“ einmündend, von
Pkt. 3
weiter ca. 220 m in nordöstlicher Richtung entlang des Hauptweges zur „Hausermühle“ bis zur Weggabelung der Hauptwege zur „Hausermühle“ und nach Saarwellingen, von
Pkt. 4
weiter ca. 450 m in nordöstlicher Richtung entlang des Waldweges, der nach einer einspringenden Waldecke den Hauptweg zur „Hausermühle“ und nach Saarwellingen verlässt, von
Pkt. 5
weiter in nordöstlicher Richtung ca. 750 m, um dann an der 220 KV Hochspannungsleitung auf die Waldspitze des „Katzenwaldes“ zu treffen. Bis hierhin ist die Grenze gemeinsam mit dem Wasserschutzgebiet der Gemeinde Heusweiler. Von
Pkt. 6
verläuft sie weiter in östlicher Richtung ca. 250 m entlang der Hochspannungstrasse der VSE bis zum Hochspannungsmast der VSE Nr. 4545/34, von
Pkt. 7
weiter in nordöstlicher Richtung ca. 90 m zum Hochspannungskreuzpunkt VSE-Ensdorf Nord und der Saarbergwerke sowie der Deutschen Bundesbahn, von
Pkt. 8
weiter in östlicher Richtung ca. 560 m entlang der Hochspannungstrasse bis zu den beiden Hochspannungsgittermasten der Saarbergwerke und der Deutschen Bundesbahn, von
Pkt. 9
weiter in östlicher Richtung ca. 220 m zur Waldkreuzung Wanderweg „Hixberger Wald“, von
Pkt. 10
weiter in südlicher Richtung ca. 160 m entlang der Gemarkungsgrenze bis in den Mischwald, von
Pkt. 11
weiter in östlicher Richtung ca. 50 m bis auf die Waldgrenze, entlang der Waldgrenze ca. 140 m bis Waldweg Puhlheck, weiter ca. 125 m in westlicher Richtung bis zur Waldgrenze, von
Pkt. 12
weiter in südöstlicher Richtung entlang der Waldgrenze ca. 70 m und danach ca. 60 m in südlicher Richtung auf die Spitze des Waldgeländes, von
Pkt. 13
weiter in südlicher Richtung ca. 110 m entlang eines Geländeabsatzes auf der Gewanne „Auf Weiz“ bis zur Aufforstung, von
Pkt. 14
weiter entlang der Aufforstung in südöstlicher Richtung ca. 100 m bis zum Anfang des Feldweges östlich des Ziegelberges, von
Pkt. 15
weiter entlang des Feldweges und der Heckenreihe ca. 220 m bis zur Einmündung in den Hauptweg „Am Ziegelberg“, von
Pkt. 16
weiter ca. 250 m in südlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Einmündung in der L 141 ca. 70 m westlich des Anwesens Gärtnerei Caspary, von
Pkt. 17
weiter in südwestlicher Richtung ca. 230 m bis zur Ortsbebauung, von der Ortsbebauung entlang der Schulstraße bis zur Einmündung in die Schultze-Kathrin-Straße ca. 620 m, von
Pkt. 18
weiter in südlicher Richtung entlang der „Schultze-Kathrin-Straße 2“ ca. 170 m bis zur Einmündung des Fußweges in der Gewanne „Hinter Altmeyers Haus“, von
Pkt. 19
weiter ca. 180 m in westlicher Richtung entlang des Fußweges bis zur Einmündung in die Dorfstraße, von
Pkt. 20
ca. 80 m entlang der Dorfstraße bis zur Einmündung in die Brückenstraße Kreuzung Bartholomäusstraße, von
Pkt. 21
weiter ca. 170 m in südlicher Richtung entlang der Bartholomäusstraße bis zum Kreuzungsbereich Bartholomäus-/Friedhofstraße, von
Pkt. 22
weiter ca. 240 m in westlicher Richtung entlang der Friedhofstraße bis zur Hofgartenstraße, von
Pkt. 23
weiter ca. 190 m in südlicher Richtung entlang der Hofgartenstraße bis zur Einmündung in die Straße „Zum Steinhübel“, entlang der Straße „Zum Steinhübel“ ca. 310 m bis zur Einmündung der Hochstraße, von
Pkt. 24
weiter ca. 80 m in westlicher Richtung entlang der Hochstraße bis zur Lerchenstraße und dann etwa 80 m entlang der Lerchenstraße. Am Ende der Lerchenstraße führt sie dann ca. 80 m nach Süden, danach ca. 80 m in westlicher Richtung entlang der Häuserreihe bis zum Ende des Baugebietes „Zum Steinhübel“, von
Pkt. 25
weiter ca. 235 m in südwestlicher Richtung, danach auf dem Feldweg ca. 100 m in westlicher Richtung bis zu nächsten Weggabelung, von
Pkt. 26
weiter ca. 220 m in südwestlicher Richtung bis zum Ende des Feldweges, der danach in westlicher Richtung abknickt und dann nach 310 m auf die Bewaldung trifft, von
Pkt. 27
weiter ca. 125 m in nördlicher Richtung entlang des Waldes bis zum Wasserbehälter Hülzweiler, von
Pkt. 28
weiter ca. 150 m in westlicher Richtung entlang des Hochbehälters und der Zufahrt zu diesem, von
Pkt. 29
weiter ca. 250 m in nördlicher Richtung auf der Zufahrt zum Hochbehälter Hülzweiler bis zum geteerten Hauptweg, der nach Hülzweiler führt, von
Pkt. 30
weiter ca. 130 m in westlicher Richtung entlang des Hauptweges bis zum Ende der Bewaldung auf der rechten Seite, von
Pkt. 31
weiter ca. 250 m in nördlicher Richtung am Ende der Bewaldung auf der rechten Seite vorbei bis zur Waldspitze, von
Pkt. 32
weiter ca. 160 m in nördlicher Richtung auf den Jungenwald stoßend, ab hier ist die Grenze gemeinsam mit dem Wasserschutzgebiet der Gemeinde Heusweiler. Von
Pkt. 33
weiter ca. 100 m in nördlicher Richtung durch den Jungenwald, um dann auf einen Waldweg zu treffen, der nach 150 m in nordöstlicher Richtung auf die Hütte im Jungenwald trifft, von
Pkt. 34
weiter ca. 400 m in nördlicher Richtung entlang des Waldwegs bis zur Anhöhe „Axhelm“, von
Pkt. 35
weiter ca. 40 m nach Osten, dann ca. 550 m in nördlicher Richtung hangabwärts entlang des Wirtschaftsweges bis zum Ausgangspunkt der L 141.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind
[2]
:
1.
topographische Karte i.M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Grenzverläufe der Zonen II und III, der Wassergewinnungsanlagen sowie den Punkten zur Grenzbeschreibung,
2.
Flurkarte i.M. 1:1.000 mit Einzeichnung der Grenzverläufe der Zonen I, II und III,
3.
Auszug aus der Katasterkarte i.M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Parzellen- Nr. 209/1 (Bohrung 1),
4.
Auszug aus der Katasterkarte i.M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Parzellen- Nr. 27/7 (Bohrung 2)
5.
Auszug aus der Katasterkarte i.M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Parzellen- Nr. 75/5 (Bohrung 3).
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Saarwellingen,
2.
der Gemeinde Schwalbach,
3.
der Gemeinde Heusweiler,
4.
dem Stadtverband Saarbrücken - untere Wasserbehörde -,
5.
dem Stadtverband
[5]
Saarbrücken - untere Bauaufsichtsbehörde -,
6.
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
7.
dem Landkreis Saarlouis - untere Bauaufsichtsbehörde -,
8.
dem Ministerium für Umwelt -
oberste
[3]
Landesplanungsbehörde -,
9.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[2])
Hier nicht abgedruckt.
Hier nicht abgedruckt.
[3])
Das Landesplanungsgesetz sieht nur noch eine Landesplanungsbehörde vor.
[5])
Nunmehr Regionalverband
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten oder Lagern von radioaktiven und nicht oder nur schwer abbaubaren wassergefährdenden Stoffen;
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn er über die Regelungen der VAwS (vgl. § 4 Abs. 1 der VO) in der jeweils gültigen Fassung hinausgeht;
3.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen über die Regelungen der VAwS in der jeweils gültigen Fassung hinaus;
4.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
5.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung, ausgenommen hiervon kann Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG von
Wohngebieten (Dach- und Hofflächen, Erschließungs- und Anliegerstraßen)
-
nicht ständig befahrenen Verkehrsflächen sowie
-
gewerblich und industriell genutzten Einzugsgebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind
über die belebte Bodenzone (Oberbodenpassage) versickert und/oder verrieselt werden;
6.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die gewachsene belebte Bodenzone;
7.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlagsanlagen und -zwischenlager;
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen;
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden;
Ablagerung auch unbelasteter Locker- und Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
8.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben wird. Dies gilt u.a. für
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache, auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden und grundsätzlich in der Zeit vom 1. November - 1. Februar des Folgejahres,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Mono- und Sonderkulturen,
-
-Kleingartenanlagen;
9.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
10.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Wurftaubenschießplätze;
13.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
14.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
15.
Motorsport;
16.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
17.
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
die Ausweisung oder Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
2.
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
3.
Kanalisation einschl. Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie zentrale Kläranlagen;
4.
Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer;
5.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling);
Deponien für inerte Erdmassen;
6.
Ausweisung von Baugebieten;
Verkehrsanlagen und andere bauliche Anlagen, sofern gesammeltes Abwasser (ausgenommen hiervon Niederschlagswasser, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5) nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;
7.
Bergbau einschl. Erdöl- und Erdgasgewinnung;
8.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
9.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten;
10.
Gewinnung von Erdwärme;
11.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
12.
Änderung von Güterumschlagplätzen;
13.
Änderung von Tankstellen;
14.
Neuanlage von Golfplätzen.
(3) Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Bau und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld- und Waldwege);
3.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
5.
Überweidung;
6.
Friedhöfe;
7.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
8.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
9.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
10.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
11.
Sprengungen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung von Verkehrsanlagen;
3.
das Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen;
5.
Badebetrieb, Zeltlager, Campingplätze, Sportanlagen.
(5) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Zonen I sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[3]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote
und -beschränkungen
[4]
für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemittel sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes
[5]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[3])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[4])
(Art. 1 der) Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070).
[5])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen
(1) Der Landkreis Saarlouis und der Stadtverband
[5]
Saarbrücken - untere Wasserbehörden - können auf Antrag im Einzelfall für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1, 3 und 5 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
[5]
. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
(10) Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG).
Fußnoten
[5])
Nunmehr Regionalverband
[5])
SVwVfG vgl. BS- Nr. 2010- 5.
§ 6 Genehmigung
Der Landkreis Saarlouis und der Stadtverband
[5]
Saarbrücken - untere Wasserbehörden - entscheiden auf Antrag im Einzelfall für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
Fußnoten
[5])
Nunmehr Regionalverband
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster
zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
(Anlage nicht wiedergegeben)
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