Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-Ost“) Vom 12. Mai 2000
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-Ost“) Vom 12. Mai 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-Ost“) vom 12. Mai 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Hinweise | 04.02.2006 |
§ 5 - Ausnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Genehmigung | 01.01.2002 |
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich | 01.01.2002 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Aufgrund § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[1]
in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist die Stadt Lebach.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
vier Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Gemarkung Lebach | (Bohrung 1), |
Flur 11 | |
Parz.- Nrn. 29/2, 29/5 | |
Gemarkung Jabach | (Bohrung 2), |
Flur 02 | |
Parz.- Nrn. 33/10, 33/5, 91/5 | |
Gemarkung Jabach | (Bohrung 3), |
Flur 02 | |
Parz.- Nrn. 21/16, 95/3, 21/55 | |
Gemarkung Jabach | (Bohrung 4), |
Flur 02 | |
Parz.- Nrn. 18/4, 18/5. |
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Lebach | |
Flur 01, Parz.-Nrn. | 44/6, 44/11, 46/2, 47/2, 48/3, 52/3, 65/9, 66/11, 66/16, 137/33, 138/2, 139/2, 139/3, 139/4, 140/2, 140/3, 140/4, 141/2, 142/17, 142/18, 142/19, 142/20, 143/1, 135/4, 143/2, 145, 151/2, 151/5, 151/6, 152, 137/25, 137/32, 154, 155, 156, 157/1, 157/2. |
Flur 10, Parz.-Nrn. | 14/194, 14/195, 14/196, 14/273, 14/274, 14/213, 14/214, 14/302, 14/303, 14/304, 14/305, 14/306, 14/307, 14/272. |
Flur 11, Parz.-Nrn. | 15/30, 15/31, 15/59, 15/74, 15/73, 17/3, 18/4, 18/12, 18/13, 18/14, 18/15, 19/1, 19/8, 19/9, 19/10, 21/1, 21/2, 21/7, 21/8, 21/11, 21/13, 22/1, 21/12, 22/2, 23/1, 23/7, 23/19, 24/1, 24/5, 24/12, 24/20, 24/21, 24/22, 24/28, 24/29, 24/30, 28/2, 28/4, 28/5, 29/2, 29/5, 29/9, 29/12, 32/1, 32/2, 33/8, 33/9, 32/8, 34/9, 60/23. |
Flur 12, Parz.-Nrn. | 143/14, 143/25, 143/26, 143/27, 149, 150/1, 150/2, 151/4, 151/6, 151/7, 151/8, 151/12, 151/13, 151/14, 151/15, 151/16, 151/17, 151/18, 151/19, 151/20, 151/21, 151/22, 151/23, 143/12, 151/24, 151/25, 157/1, 157/2, 157/3, 157/4, 157/5, 159, 160, 162/1, 166/11, 166/12, 166/13, 166/14, 167/3, 167/4, 167/6, 167/7, 167/8, 167/9, 169/3, 169/4, 169/6, 173/3, 173/4, 173/6, 173/7, 173/8, 173/10, 177/4, 177/6, 177/7, 201, 202, 203, 204/1, 205/1, 206/1, 207/1, 208/1, 209/1, 210/2, 210/3, 211/2, 211/4, 211/5, 212, 213, 215/3, 215/4, 215/5. |
Gemarkung Jabach | |
Flur 02, Parz.-Nrn. | 8/4, 8/5, 8/6, 9/2, 9/3, 9/4, 11/1, 14/2, 15/1, 15/2, 16/1, 17/3, 17/4, 17/5, 17/6, 17/7, 17/8, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 18/7, 18/8, 18/9, 20/2,20/3, 20/4, 21/5, 21/12, 21/16, 21/17, 21/18, 21/31, 21/32, 21/33, 21/34, 21/35, 21/36, 21/39, 21/40, 21/42, 21/43, 21/45, 21/46, 21/47, 21/48, 21,49, 21/50, 21/51, 21/52, 21/53, 21/54, 21/55, 21/56, 24/3, 24/4, 27/6, 27/7, 27/8, 27/9, 27/12, 27/13, 27/14, 27/15, 27/17, 27/18, 29/1, 31/7, 31/9, 31/10, 31/11, 34/11, 34/13, 34/15, 34/17, 58/2, 59/1, 60/1, 60/2, 62/1, 62/2, 62/3, 65/1, 66/1, 70/31, 73/3, 74/4, 77/1, 79/2, 79/3, 79/7, 79/8, 79/9, 79/10, 80/3, 80/8, 80/9, 80/10, 80/12, 80/13, 80/52, 80/53, 80/54, 80/55, 80/56, 80/57, 80/58, 80/59, 80/60, 80/87, 80/88, 80/95, 80/96, 80/97, 80/98, 80/107, 80/108, 80/109, 80/111, 80/112, 80/68, 80/89, 80/115, 80/116, 80/117, 80/118, 80/119, 80/122, 80/123, 80/124, 80/125, 80/126, 80/127, 80/128, 80/130, 80/131, 81/1, 81/2, 81/3, 81/4, 86/1, 86/2, 86/3, 86/4, 91/5, 91/10, 91/11, 80/132, 91/12, 91/15, 93/5, 93/6, 93/7, 93/8, 93/10, 93/12, 94/2, 94/3, 95/3, 95/4, 95/5, 95/6, 96/1, 96/2, 96/3, 96/4, 96/5, 97, 98, 99/2, 100/2, 100/4, 100/5, 100/6, 102/3, 102/5, 102/8, 102/10, 102/19, 102/20, 102/21, 102/22, 103/9, 104/1, 104/22, 104/24, 91/13, 91/14, 91/16. |
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage
[2]
abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Ihre Grenze wird wie folgt beschrieben:
(Die Beschreibung beginnt nördlich des Stadtteils Hahn und wird dann über die Nord-, West-, Süd- und Ostgrenze der Schutzzone und wieder zurück zu ihrem Anfangspunkt im Norden fortgesetzt. Bei den genannten Straßen gilt der dem Schutzgebiet zugewandte Rand als Grenze. Bei der Auflistung der Flurstücksnummern werden jeweils die Außengrenzen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Flurstücke aufgeführt).
1.
Der nördlichste Punkt der Grenze liegt im Einmündungsbereich der L.I.O. 142 aus Richtung Hahn/Lebach und der B 268 aus Richtung Schmelz. Von hier verläuft die Grenze zunächst entlang der B 268, vorbei am rechts der Straße gelegenen Krankenhausparkplatz bis in Höhe einer links der B 268 gelegenen Gärtnerei. Hier quert sie die B 268 entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke 47/6, 44/5 und 90/10.
2.
Die Grenze verläuft dann weiter entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke 90/13, 88/3 und 87/3. Von hier zunächst entlang der Südwestgrenze des Flurstücks 87/3, knickt dann nach Südwesten entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke 86/7, 86/9 und 86/11 ab. Dann zieht sie sich entlang der Westgrenze des Flurstücks 86/11, kreuzt anschließend in gerader Verlängerung die Mottener Straße (L.II.O. 336, in Höhe einer BMW-Vertretung), läuft dann entlang der Straße „Im Bommersfeld“ bis zum Straßenende, geht dann (südwärts gegenüber der Textilfabrik „Decker“) in einen Feldweg über und läuft dann zunächst entlang der nördlichen Zaungrenze der Kläranlage und weiter entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke 185/3 und 185/2.
3.
Dann knickt die Grenze entlang der Westseite des Flurstücks 185/2 nach Süden ab. Weiterhin wird die westliche Schutzgebietsgrenze durch die Westgrenze der Flurstücke 206/1, 207/1, 208/1, 209/1, 210/2, 210/3, 211/2 (kreuzt die Theel), 211/4, 16 und 17/5 gebildet, anschließend wird die Eisenbahnlinie Lebach-Dillingen im Bereich „Schmittengarten“ geschnitten.
Dann verläuft die Grenze entlang der West- und Südgrenze des Flurstücks 14/2 und weiter entlang der Westgrenze der Flurstücke 11/1 und 8/6 und trifft auf die „Jabacher Straße“.
4.
Dieser folgt der Grenzverlauf ca. 10 m in östlicher Richtung und biegt dann in den „Seminarweg“ ein, folgt diesem bis zur Einmündung in die B 268 in Höhe der Lebacher Feuerwehr, kreuzt die Bundesstraße gegenüber der Sporthalle, verläuft dann zunächst in westl. Richtung entlang der B 268 und knickt dann durch die Zufahrt zum staatl. „Johannes Kepler Gymnasium“ auf das Schulgelände ab, zieht sich entlang dem Internatsgebäude II, vor der Turnhalle und am Lebacher Heizwerk vorbei, quer über den anschließenden Parkplatz und weiter entlang eines befestigten Feldweges.
5.
Diesem folgt der Grenzverlauf, vorbei an der hinteren Grenze des Wasserbehälters „Unten am Käschtenbaum“ und weiter entlang des Feldweges in Richtung auf den „Obersten Wald“ hin. Von hier aus verläuft sie weiter in Verlängerung des befestigten Weges in einen Waldweg, dann durch den Wald bis zu der südöstlichen Grenze der Gewanne „In der großen Birk“ in Eidenborn. Hier knickt die Grenze nach Südwesten ab, folgt der Waldgrenze, stößt in gerader Verlängerung auf einen unbefestigten Feldweg und folgt diesem dann in Richtung Wasserbehälter oberhalb der Ortschaft Eidenborn.
Danach verläuft sie entlang der östlichen Zaungrenze des Wasserbehälters und entlang der Zufahrtsstraße zum Wasserbehälter bis zu deren Einmündung in die „Provinzialstraße“ in Eidenborn.
6.
Dieser folgt die Grenze dann zunächst in Richtung Zollstock und biegt etwa gegenüber dem Anwesen „Provinzialstraße 60“ in einen unbefestigten Feldweg entlang der Westgrenze der Flurstücke (,,Beim freudigen Kirschbaum“) 35/7, 35/5, 36, 37, 38/1 und 41/3 (teilweise) ein und zieht sich weiter entlang der Nord- und Westgrenze des Flurstücks 24/1 und dann entlang der Westgrenze der Flurstücke (,,Hinter dem Dragoner“) 24/2, 23, 22, 21, 20, 19 u. 18 und daran anschließend entlang der Nord- und Westgrenze des Flurstücks 48. Von hier aus zieht sich die Grenze weiter entlang der Gemarkungsgrenze zu Falscheid und der Westseite der Flurstücke (,,Ober der Langwert“) 49/1, 51/2, 57, 58, 59, 60, 61/1, 62/1 und 63/1.
7.
Dann verläuft die Grenze entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke (,,Über Gebelhumes Berg“) 31, 38, 39, 40/1, 42, 43/1, 43/2, 45, 46, 47, 48/1, 48/2, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 55/3, 56, 57/1, 57/2, 58, 59/1, 59/2 über die freie Feldflur und oberhalb des Wasserbehälters entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks 213 - ab Punkt 1 bis hierhin ist die Grenze gemeinsam mit der des WSG der WVO - und knickt dann nach Süden in Richtung Falscheid, entlang der Westseite der Flurstücke (,,Hinter Treiben Garten“) 213, 214, 215/1, 216/1, 216/2, 217/2, 217/3, 218/1, 218/2, 219, 220, 221, 222, 223 ab und biegt dann nach Osten längs der Südgrenze des Flurstücks 223 ab und folgt anschließend der Flurgrenze (Flur Lebach 1) längs der Südwestgrenze der Flurstücke (,,Hinter Treiben Garten“) 224, 225, 226, 227, 228/1, 230, 232/1 232/2, 232/3, 232/4, 297/1 und der Nordgrenze des Flurstücks 297/20 und trifft dann auf die „Dorfstraße“ (L.II.O. 338) in Falscheid (oberhalb des Anwesens „Dorfstraße 11“).
8.
Von hier verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung entlang der „Dorfstraße“ bis zu deren Einmündung in die „Ritterstraße“. Anschließend quert die Grenzlinie die „Ritterstraße“ und mündet in die „Eiweiler Straße“ ein. Dieser folgt die Grenze bis oberhalb des Falscheider Feuerwehrhauses und biegt dann oberhalb dessen, entlang der Westgrenze des Flurstücks 120/8, nach Süden in Richtung Kirche ab. Dann verläuft die Grenze vor dem Friedhof entlang, längs der Südgrenze des Flurstücks 117/1 und 116/1 und daran anschließend hinter der Friedhofshalle entlang der Südwestgrenze des Flurstücks (,,Ober dem Wittum“) 115/1 bis zu einem befestigten Weg aus Richtung Reisweiler.
9.
Diesem Weg (12/2) folgt die Grenze in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die „Eiweiler Straße“; diese querend und weiter entlang eines Feldweges in Richtung auf eine Blockhütte zu, entlang der Südgrenze des Flurstücks (,,Ober der Mohrwies“) 81/5, und weiter entlang der Gemarkungsgrenze entlang des Südrandes eines Mischwaldes, folgt dann der Flurgrenze weiter in östlicher Richtung, entlang der Südgrenze des Flurstücks 15/2 (Feldweg). Dann stößt die Grenzlinie auf den Kreisradwanderweg Saarwellingen B., folgt diesem in südlicher Richtung, entlang der Westgrenze des Flurstücks 2, Gemarkung Eidenborn, Flur 10 und biegt dann nach Osten entlang der Westseite des Flurstücks 1 über die freie Feldflur, und weiter in östlicher Richtung, entlang der Gemarkungsgrenze längs der Südostgrenze des Flurstücks 1.
Vom Ende dieses Flurstücks verläuft die Grenzlinie entlang der Südwest- und Ostgrenze des Flurstücks 173/1 (,,Am Saarlouiser Weg“), trifft dort auf einen nach Norden führenden Feldweg, der bei Parzelle 588/166 auf die „Falscheider Straße“ trifft und folgt dieser nach Osten, bis zur Westseite des Flurstücks 185/1 (Landsweiler, Flur 8).
10.
Dann knickt die Grenze nach Süden entlang der Westgrenze der Flurstücke (,,Am Jungenfeld“) 185/4, 185/7, 185/10, 187/1 und 188/1 ab und zieht sich weiter entlang der Südseite der Flurstücke 188/1 und 188/2 und trifft auf die Straße „Auf der Schled“ in Landsweiler, folgt dieser bis zu ihrem Ende und biegt dann nach Osten entlang der Südseite der Flurstücke 48/22, 48/27, 44/9, 42/29, 42/4, 41/20, 40/4 und 37/7 (oberhalb einer Gärtnerei). Ab hier folgt die Grenze der Gärtnereizufahrt, entlang der Ostgrenze des Flurstücks 37/7, und trifft anschließend in Landsweiler auf die „Donatusstraße“.
Diese quert sie im Bereich des Flurstücks 37/9 und verläuft anschließend weiter entlang der Südgrenze der Flurstücke (,,Oberm Bohnengarten“) 36/6, 537/36, 536/34 und 535/34 und folgt dann, unterhalb des Anwesens „Donatusstraße 12“, in nördlicher Richtung der Ostgrenze der Flurstücke 535/34, 536/34, 537/36.
Ab hier knickt die Grenze dann nach Osten entlang der Südgrenze des Flurstücks 79/5 ab und verläuft in nordwestlicher Richtung entlang der Ostseite des Flurstücks 79/6 und trifft dann auf die „Falscheider Straße“, unterhalb des Anwesens „Falscheider Straße 3“.
11.
Nun verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung entlang der „Falscheider Straße“ bis zu deren Einmündung in die „Heusweilerstraße“, über die Straße hinweg in die anschließende „Lachstraße“, entlang dieser, unter einer Eisenbahnbrücke hindurch, über den „Habacher Bach“ hinweg in die Straße „Zum Stangenwald“ bis zur „Stangenwaldhalle“.
Von hier zieht sich die Grenzlinie unterhalb der „Stangenwaldhalle“ entlang des befestigten Waldweges entlang der Südgrenze des Landschaftsschutzgebiets „Am Stangenwald“ bis zum Wegende.
12.
Die Grenze verläuft anschließend nach Nordosten über einen unbefestigten Feldweg, vorbei am Waldsaum, bis zum Schnittpunkt des Feldweges mit dem befestigten Randwanderweg von Bubach nach Habach.
13.
Diesem folgt die Grenze dann in nördlicher Richtung (900 m weit), vorbei am abseits des Weges gelegenen „Hirschberger Hof“, vorbei an einem Wegkreuz (Naturdenkmal) bis zum Ende eines links des Weges gelegenen, mit einer Hainbuchenhecke umgrenzten Obstbaumgrundstücks.
14.
Von dort biegt die Grenze nach Westen ab und verläuft zunächst entlang der unteren Grenze des Obstbaumgrundstücks, längs der Hainbuchenhecke bis zu einem unbefestigten Feldweg.
Diesem folgt der Grenzverlauf dann ca. 200 m und trifft anschließend wieder auf den Rundwanderweg oberhalb des Steffeshofs. Folgt dem Rundwanderweg entlang der Flurgrenze und der Nordgrenze des Flurstücks (,,Die Langen bei der Weihermühle“) 385/17 und biegt dann nach Nordwesten entlang des Weges (51/2) und der Nordgrenze der Flurstücke (,,Die Feldhühnergewanne“) 42/1, 44, 45, 47/1, 333/48, 334/48, 49/1, 51/1, 53/1, 57/1, 58, 288/59, 61, 180, 273/182, 364/182, 184, 260/186, 187, 188, 190, 191, 192 ab und knickt dann nach Süden entlang der Westseite des Flurstücks 192 und verläuft weiter in nordwestlicher Richtung entlang der Nordseite der Flurstücke (Flur 7, „Auf dem Wünschberg“) 342/124, 124/1, 122/1, 121, 310/120, 118/1, 339/116, 398/115, 202/113, 201/111, 110, 457/106, 104/1, 101/2, 101/3, 11/2, 9, 8, 7, 5/1, 4/1, 1/2, 162/1, 161/1, 160/1, 159/1, 157/2, 156/2, 154/7 und 154/4.
15.
Ab hier biegt die Grenze nach Südwesten entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke (,,Am Wünschberg“) 154/4, 154/2, trifft wieder auf den Rundwanderweg in der Höhe eines Wasserbehälters und geht in die Straße „Am Wünschberg“ über. Dieser folgt der Grenzverlauf zunächst, knickt dann im Bereich der Rechtskurve nach Westen entlang der Nordwestgrenze des Flurstücks 37/20 ab, verläuft weiter entlang der Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 43/13 und trifft zwischen den Anwesen „Am Wünschberg 18“ und „Am Wünschberg 16“ wieder auf die Straße „Am Wünschberg“. Dieser folgt sie bis zur Einmündung in die „Saarbrücker Straße“, zieht sich entlang dieser nach Norden über die Theelbrücke bis zur B 269, nach Westen bis zur Marktstraße durch die „Marktstraße“, biegt dann gegenüber Haus Nr. 1 in die „Trierer Straße“ ein und folgt dieser bis zum Friedhof.
16.
Gegenüber dem Friedhof verläuft die Grenze entlang der Straße „Am Hagelschlag“, knickt entlang der Südgrenze des Flurstücks (,,Auf dem Hagelschlag“) 195/2 nach Osten ab, weiter dann in nördlicher Richtung (vorbei an der Ostgrenze eines Fichtenwaldes) entlang der Ostgrenze der Flurstücke 195/2 und 195/4, und weiter entlang des Wegeflurstücks 112/2 bis zur Gemarkungsgrenze (Hahn) und weiter längs der Nordostgrenze der Flurstücke 106/1, 10/1, 11/1, 11/2, 18/2, 31/1, über die freie Feldflur. Dann biegt die Grenze zunächst entlang der Südostgrenze des Flurstücks 30 nach Osten ab, zieht sich entlang der Nordostgrenze des Flurstücks 30 nach Norden, biegt wieder anschließend entlang der Nordgrenze der Flurstücke 30 und 31/1 nach Südwesten ab und verläuft dann, parallel zur L.I.O. 142, entlang der Nordostgrenze des Flurstücks (,,Auf dem Spiesfeld“) 39/1, biegt dann nach Südwesten entlang der Nordwestgrenze der Flurstücke 39/1 und 38/3, folgt der Nordostgrenze des Flurstücks 38/2 und trifft an der Nordwestgrenze des Flurstücks 38/1 auf die L.I.O. 142.
Dieser folgt die Grenzlinie dann bis zur Einmündung in die B 268.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind
[2]
:
1.
Übersichtskarte der Schutzzone II i.M. 1:5.000 mit Einzeichnung der vier Bohrungen,
2.
Plan: „Lagemäßige Ausdehnung Schutzzone II“ i.M. 1:1.000,
3.
Übersichtsplan Schutzzone II und III i.M. 1:10.000 mit Einzeichnung der vier Bohrungen,
4.
Beschilderungsplan Schutzzone III i.M. 1:10.000,
5.
Flurkarte i.M. 1:1.000 mit Einzeichnung der Schutzzone I für die Bohrung 1,
6.
Flurkarte i.M. 1:1.000 mit Einzeichnung der Schutzzone I für die Bohrung 2,
7.
Flurkarte i.M. 1:1.000 mit Einzeichnung der Schutzzone I für die Bohrung 3,
8.
Flurkarte i.M. 1:1.000 mit Einzeichnung der Schutzzone I für die Bohrung 4.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Stadt Lebach,
2.
der Gemeinde Eppelborn,
3.
dem Landkreis Neunkirchen - Untere Wasserbehörde - in Ottweiler,
4.
dem Landkreis Neunkirchen - Untere Bauaufsichtsbehörde - in Ottweiler,
5.
dem Landkreis Saarlouis - Untere Wasserbehörde -,
6.
dem Landkreis Saarlouis - Untere Bauaufsichtsbehörde -,
7.
dem Ministerium für Umwelt - Oberste Landesplanungsbehörde -,
8.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
Fußnoten
[2])
Hier nicht dargestellt.
Hier nicht dargestellt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1)
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten oder Lagern von radioaktiven und nicht oder nur schwer abbaubaren wassergefährdenden Stoffen;
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten;
3.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
4.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung, ausgenommen hiervon kann Niederschlagswasser unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG von
-
Wohngebieten (Dach- und Hofflächen, Erschließungs- und Anliegerstraßen)
-
nicht ständig befahrenen Verkehrsflächen sowie
-
gewerblich und industriell genutzten Einzugsgebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind über die belebte Bodenzone (Oberbodenpassage) versickert und/oder verrieselt werden;
5.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die gewachsene belebte Bodenzone;
6.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlagsanlagen und -zwischenlager;
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen;
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen: Schmelzkammergranulat) und
Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden;
Ablagerung auch unbelasteter Locker- und Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
7.
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten d.h. nach guter landwirtschaftlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft auf Brache oder gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
- Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
8.
Flugplätze;
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
9.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen, sofern nicht die Vorgaben der LAGA-Richtlinien an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 8. Juni 1995, S. 201 ff.) eingehalten werden;
10.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
11.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
12.
Wurftaubenschießplätze;
13.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
14.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
15.
Motorsport;
16.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
17.
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung oder Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
2.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftlichen Betrieb);
3.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
4.
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling);
Deponien fürinerte Erdmassen;
5.
Ausweisung von Baugebieten;
Verkehrsanlagen und andere bauliche Anlagen, sofern gesammeltes Abwasser (ausgenommen hiervon Niederschlagswasser, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4) nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird;
6.
Bergbau einschl. Erdöl- und Erdgasgewinnung;
7.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
8.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten;
9.
Gewinnung von Erdwärme;
10.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
11.
Änderung von Güterumschlagplätzen;
12.
Änderung von Tankstellen;
13.
Neuanlage von Golfplätzen.
(3)
Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Bau und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld- und Waldwege);
3.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
5.
Überweidung;
6.
Friedhöfe;
7.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
8.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
9.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
10.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
11.
Sprengungen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung von Verkehrsanlagen;
3.
das Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Transport wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe (ausgenommen die Belieferung innerhalb der Zone II rechtmäßig gelegener Anlagen - Bestandsschutz);
5.
Baustelleneinrichtungen;
6.
Badebetrieb, Zeltlager, Campingplätze, Sportanlagen.
(5)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Zonen I sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
[3]
zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote
und -beschränkungen
für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
[4]
zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemittel sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes
[5]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[3])
Verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446).
[4])
( Art. 1 der) Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070).
[5])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen
(1) Die Landkreise Saarlouis und Neunkirchen - untere Wasserbehörde - können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1, 3 und 5 zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
(10) Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG).
§ 6 Genehmigung
Die Landkreise Saarlouis und Neunkirchen - untere Wasserbehörde - entscheiden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster
zu dulden.
§ 8 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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